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   BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95   

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BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95 (https://dejure.org/1996,65)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1996 - IX ZR 69/95 (https://dejure.org/1996,65)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 (https://dejure.org/1996,65)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners; Auswirkung der Unwirksamerklärung von Bestimmungen in AGB auf Altverträge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 132, 6
  • NJW 1996, 924
  • ZIP 1996, 456
  • MDR 1996, 596
  • WM 1996, 436
  • BB 1996, 553
  • DB 1996, 1032
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

    Auszug aus BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95
    Wurde die Bürgschaft weder aus Anlaß der Gewährung bestimmter Tilgungsdarlehen noch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begründung oder Erweiterung eines Kontokorrentkredits erteilt, so fehlt es allerdings an den Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nunmehr die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners als im Sinne des § 3 AGBG überraschend ansieht (vgl. BGHZ 126, 174; BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, NJW 1995, 2553, z.V. in BGHZ best.).

    Der Senat vertritt nunmehr die Auffassung, daß eine Klausel, die die Bürgenhaftung über die Forderungen hinaus, die den Anlaß zur Verbürgung bildeten, auf alle zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung des Gläubigers mit dem Hauptschuldner ausdehnt, mit der gesetzlichen Leitentscheidung des § 767 Abs. 1 S. 3 BGB nicht zu vereinbaren ist und damit zugleich wesentliche Rechte des Bürgen in einer Weise einschränkt, die den Vertragszweck gefährdet (SenUrt. v. 18. Mai 1995, aaO. S. 2556).

    Dieses bildet in solchen Fällen die Obergrenze der Bürgschaftsverbindlichkeit (SenUrt. v. 18. Mai 1995, aaO.).

    In diesem Falle bedarf er des Schutzes aus § 767 Abs. 1 S. 3 BGB nicht (vgl. dazu im Rahmen des § 3 AGBG BGHZ 126, 174, 177; Senatsurt. v. 18. Mai 1995, aaO. S. 2555).

    Sie korrigiert vielmehr eine Auffassung, die von Beginn an in großen Teilen des Schrifttums abgelehnt wurde (vgl. die Nachweise im Senatsurt. v. 18. Mai 1995, aaO. S. 2556) und in deutlicher Spannung zu den Urteilen des V. Zivilsenats stand, die die entsprechende Problematik bei Bestellung einer Sicherungsgrundschuld behandelten (vgl. BGHZ 83, 56, 59 f; 100, 82, 85 f; 102, 152, 160 ff; 103, 72, 80; 106, 19, 23 f; 109, 197, 201).

  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 107/93

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen der privaten

    Auszug aus BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95
    Infolgedessen gehen die Belange des Kunden grundsätzlich auch dann vor, wenn die Bestimmung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst als gültig angesehen wurde (BGHZ 127, 35, 39).

    Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht ist allerdings eine Begrenzung der Rückwirkung dort geboten, wo die von der früheren Rechtsprechung abweichende Beurteilung auf einem allgemeinen Wertewandel beruht (Lecheler WM 1994, 2049, 2051 f; Medicus NJW 1995, 2577, 2579 ff; ablehnend BGHZ 127, 35, 39).

  • BGH, 01.06.1994 - XI ZR 133/93

    Formularmäßige Erweiterung einer Bürgschaftserklärung auf alle bestehenden und

    Auszug aus BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95
    Wurde die Bürgschaft weder aus Anlaß der Gewährung bestimmter Tilgungsdarlehen noch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begründung oder Erweiterung eines Kontokorrentkredits erteilt, so fehlt es allerdings an den Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nunmehr die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners als im Sinne des § 3 AGBG überraschend ansieht (vgl. BGHZ 126, 174; BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, NJW 1995, 2553, z.V. in BGHZ best.).

    In diesem Falle bedarf er des Schutzes aus § 767 Abs. 1 S. 3 BGB nicht (vgl. dazu im Rahmen des § 3 AGBG BGHZ 126, 174, 177; Senatsurt. v. 18. Mai 1995, aaO. S. 2555).

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95
    Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist, ebenso wie bei gesetzlichen Vorschriften, grundsätzlich zulässig (BVerfGE 74, 129, 155).

    Durfte die betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Vertrauen bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten sowie der Belange der Allgemeinheit den Vorzug, greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein (vgl. BVerfGE 72, 175, 196; 74, 129, 152).

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

    Auszug aus BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95
    Die darin liegende hilfsweise Klageänderung, der die Beklagte widersprochen hat und über die das Revisionsgericht bei Abweisung des Hauptanspruchs selbst entscheiden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, WM 1990, 890, 892), ist jedoch unzulässig.
  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 64/82

    Rechtsfolgen eines Schuldbekenntnisses nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95
    Ob die Beklagte nach Kündigung der Hauptschuld zur Klägerin gekommen ist und zugesichert hat, sie werde für die Kredite einstehen, kann dahingestellt bleiben; denn eine solche Erklärung enthält jedenfalls keinen Verzicht auf Einwendungen, die der Beklagten damals erkennbar nicht bekannt waren und mit denen sie auch nicht rechnen mußte (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82, NJW 1984, 799).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95
    Durfte die betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Vertrauen bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten sowie der Belange der Allgemeinheit den Vorzug, greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein (vgl. BVerfGE 72, 175, 196; 74, 129, 152).
  • BGH, 17.03.1994 - IX ZR 102/93

    Formularmäßige Erstreckung einer Bürgschaft auf alle Forderungen aus bankmäßiger

    Auszug aus BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95
    Nach Zurückverweisung der Sache aufgrund des Senatsurteils vom 17. März 1994 (IX ZR 102/93 - ZIP 1994, 697) hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil erneut in Höhe von 192.100, 56 DM zuzüglich Zinsen bestätigt.
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95
    Sie hat lediglich infolge der nunmehr getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie der zwischenzeitlichen Änderung der Rechtsprechung (vgl. dazu GmS-OGB, Beschl. v. 6. Februar 1973 BGHZ 60, 392, 397 ff.) ihre Entscheidungserheblichkeit verloren.
  • BGH, 20.02.1987 - V ZR 249/85

    Formularmäßige Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle

    Auszug aus BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95
    Sie korrigiert vielmehr eine Auffassung, die von Beginn an in großen Teilen des Schrifttums abgelehnt wurde (vgl. die Nachweise im Senatsurt. v. 18. Mai 1995, aaO. S. 2556) und in deutlicher Spannung zu den Urteilen des V. Zivilsenats stand, die die entsprechende Problematik bei Bestellung einer Sicherungsgrundschuld behandelten (vgl. BGHZ 83, 56, 59 f; 100, 82, 85 f; 102, 152, 160 ff; 103, 72, 80; 106, 19, 23 f; 109, 197, 201).
  • RG, 07.10.1918 - VI 230/18

    Verpflichtung des Revisionsgericht zur Nachprüfung, ob das Berufungsgericht die

  • BGH, 24.03.1993 - IV ZR 291/91

    Berechnung des Pflichtteils bei Veräußerung eines Grundstücks nach dem Erbfall

  • BGH, 18.09.1957 - V ZR 153/56

    Erbbegräbnis

  • BGH, 16.01.1992 - IX ZR 113/91

    Voraussetzungen für die Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf einen inhaltlich

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

  • BGH, 29.01.1982 - V ZR 82/81

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungszweckbestimmungserklärung

  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88

    Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines

  • BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87

    Bestellung einer Grundschuld an einem gemeinschaftlichen Grundstück der

  • BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 335/79

    Anwendung einer durch Urteil verbotenen Bestimmung aus Allgemeinen

  • BGH, 23.06.1992 - XI ZR 227/91

    Bindung des Berufungsgerichts an Rechtsauffassung des ersten Berufungsurteils

  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

  • BGH, 15.01.1988 - V ZR 183/86

    Gesamtschuldnerausgleich in der Auseinandersetzung einer BGB -Gesellschaft;

  • RG, 01.11.1935 - VI 453/34

    1. Ist nach der Aufhebung eines Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache

  • RG, 19.04.1929 - II 477/28

    1. In welcher Weise haftet der Verkäufer sämtlicher Geschäftsanteile einer

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Vielmehr soll die Inhaltskontrolle Kunden auch gerade vor solchen Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht - wie hier - durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (vgl. Regierungsentwurf zum AGBG, BT-Drucks. 7/3919, S. 13, 22; BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 und vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, WM 2009, 2363; EuGH, WM 2012, 2046 Rn. 27).

    Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine Geschäftsbedingung in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, trägt aber grundsätzlich der Verwender (BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 11 f. mwN und vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07, WuM 2008, 278 Rn. 19 f.).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Vielmehr soll die Inhaltskontrolle Kunden auch gerade vor solchen Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht - wie hier - durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (vgl. Regierungsentwurf zum AGBG, BT-Drucks. 7/3919, S. 13, 22; BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 und vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, WM 2009, 2363; EuGH, WM 2012, 2046 Rn. 27).

    Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine Geschäftsbedingung in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, trägt aber grundsätzlich der Verwender (BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 11 f. mwN und vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07, WuM 2008, 278 Rn. 19 f.).

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Ist der durch Beschluß geregelte Sachverhalt - wie hier - noch nicht abgeschlossen, wird es jeweils darauf ankommen, ob und inwieweit im Vertrauen auf den von dem Bundesgerichtshof bisher uneingeschränkt aufgestellten Rechtssatz, daß bestandskräftige Mehrheitsbeschlüsse mit Vereinbarungsinhalt gültig sind, rechtlich schützenswerte Positionen entstanden sind, deren Beseitigung zu unzumutbaren Härten führen würde, so daß die Folgen der Entscheidung im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausnahmsweise nur für die Zukunft gelten können (vgl. BGHZ 132, 6, 11; 132, 119, 131).
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