Rechtsprechung
   BGH, 23.01.1997 - IX ZR 69/96   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Abweisung der Klage gegen nicht leistungsfähigen Ehegattenbürgen "als derzeit unbegründet"

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ehegattenbürgschaft zum Schutz vor Vermögensverlagerungen oder im Hinblick auf späteren Vermögenserwerb durch Erbschaft: Rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Bürgen vor Eintritt dieser Voraussetzungen

  • Universität des Saarlandes

    Ehegattenbürgschaft: Mißbräuchliche Inanspruchnahme des vermögenslosen Ehegatten vor erwartetem Vermögenserwerb - Vermögensverlagerung und Erbaussicht

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  • Universität des Saarlandes

    BGB § 157, BGB § 242, BGB § 765
    Ehegattenbürgschaft - Mißbräuchliche Inanspruchnahme des vermögenslosen Ehegatten vor erwartetem Vermögenserwerb - Vermögensverlagerung und Erbaussicht

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme einer Bürgschaft durch den finanziell nicht leistungsfähigen Ehegatten des Hauptschuldners; Vereinbarung einer Bürgschaft im Hinblick auf eine spätere Erbschaft

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bankbürgschaft des vermögenslosen Ehegatten im Hinblick auf späteren Vermögenserwerb (hier: Erbschaft)

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufschub der Fälligkeit des Bürgschaftsanspruchs gegen nicht leistungsfähigen Bürgen bei zu erwartender Erbschaft

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Grundsatzentscheidung zur Bürgschaft nicht leistungsfähiger Ehegatten

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 134, 325
  • NJW 1997, 1003
  • NJW-RR 1997, 617 (Ls.)
  • ZIP 1997, 406
  • MDR 1997, 359
  • DNotZ 1998, 571
  • NJ 1997, 278
  • FamRZ 1997, 478
  • WM 1997, 467
  • BB 1997, 541
  • DB 1997, 621
  • JR 1998, 198



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Wird zitiert von ... (40)  

  • BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98  

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen finanzieller Überforderung des Bürgen

    Diese Rechtsprechung ist zwar für die nach dem 1. Januar 1999 übernommenen Bürgschaften neuerdings insoweit modifiziert worden, als der Gläubiger nunmehr dem Interesse an einem Schutz vor Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten durch eine vertragliche Haftungsbeschränkung eindeutig Ausdruck verleihen muß (Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2330); für die sogenannten Altfälle wie den vorliegenden bleibt es aber dabei, daß eine solche Zweckrichtung in der Regel "die alleinige rechtlich tragbare Grundlage" (BGHZ 134, 325, 329) für die unbeschränkte Bürgenhaftung bildet.

    Auch dieser Lösungsansatz führte jedoch in der Regel nicht zur Sittenwidrigkeit, weil das Interesse der Bank an einem Schutz vor Vermögensverlagerungen selbst bei einer eindeutigen finanziellen Überforderung des Bürgen anerkannt wurde (BGHZ 128, 230, 234 f.; 132, 328, 333 f.; 134, 325, 328; 136, 347, 353; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    Außerdem wurde dem Ehegatten nach Auflösung der Ehe mit dem Darlehensempfänger unter Heranziehung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage trotz wirksamer Begründung des Bürgschaftsvertrages die Möglichkeit einer Befreiung von der Bürgschaftsschuld eröffnet (BGHZ 128, 230, 235 ff.; 132, 328, 332 ff.; 134, 325, 328 ff. m.w.Nachw.).

    Soweit nach der neueren Rechtsprechung des IX. Zivilsenats (vgl. BGHZ 134, 325, 328 ff.) der Gesichtspunkt der Verhinderung von Vermögensverlagerungen jetzt auch dazu dient, die Haftung des finanziell überforderten Bürgen trotz wirksamer Begründung des Bürgschaftsvertrages inhaltlich auf den Fall der Vermögensverschiebung zu begrenzen, ist für den als notwendig angesehenen Vertrauensschutz der Kreditwirtschaft von vornherein kein Raum.

    Die vom IX. Zivilsenat ursprünglich zur Rechtsfigur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. dazu BGHZ 132, 328, 338; 134, 325, 332; BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 467) entwickelte Formel (sogenannte 25%-Grenze) bietet in der vorliegenden Frage keine tragfähige Entscheidungsgrundlage.

    In späteren Entscheidungen des IX. Zivilsenats wird deshalb auch bei Ehegattenbürgschaften keine Gesamtbetrachtung mehr vorgenommen, sondern richtigerweise allein die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen beurteilt (BGHZ 134, 325, 327; 136, 347, 351; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f.).

  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 198/98  

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung

    Im Rahmen der Prüfung, ob die Geschäftsgrundlage einer Bürgschaft weggefallen ist, hat der Senat zwar darauf abgestellt, ob der Bürge innerhalb von fünf Jahren nicht einmal ein Viertel der Hauptsumme aufzubringen vermag (BGHZ 132, 328, 338; 134, 325, 332).

    Auf dessen Leistungsfähigkeit hat der Senat später jedoch nicht mehr abgestellt (vgl. BGHZ 134, 325, 327; 136, 347, 351 f; Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f).

    Die Vermeidung solcher Verschiebungen durch den wirtschaftlich zunächst leistungsstärkeren Hauptschuldner kann ein berechtigter Grund sein, von einer ihm nahestehenden Person eine Bürgschaft zu verlangen (BGHZ 128, 230, 234; 134, 325; Senatsurt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96 aaO S. 466; v. 25. November 1999 - IX ZR 40/98, WM 2000, 23, 24 f).

  • BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97  

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft bei grassem Mißverhältnis zwischen Umfang

    Jedoch kann er den dem Hauptschuldner emotional eng verbundenen Bürgen, der ansonsten wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist, selbst bei Wirksamkeit des Vertrages grundsätzlich erst nach Eintritt des Erbfalls in Anspruch nehmen (BGHZ 134, 325, 331 f).

    Für die Beurteilung, ob und in welchem Maße der Bürge durch die von ihm übernommene Verpflichtung finanziell überfordert wird - also die Grundvoraussetzung dafür, daß der Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB zu beanstanden oder die Leistungspflicht des Bürgen gemäß § 242 BGB einzuschränken ist -, hat somit der Vermögenserwerb durch eine spätere Erbschaft zunächst außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 134, 325, 332).

    c) Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des Senats ist das Begehren des Kreditgebers, den Lebenspartner in einem seine finanziellen Verhältnisse übersteigenden Maße in die Haftung einzubeziehen, in der Regel vertretbar, wenn der Gläubiger sich dadurch wirksam vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Partner schützen kann (BGHZ 128, 230, 234; 134, 325, 327 ff).

    In einem solchen Falle würde der rechtliche gebotene Schutz des Bürgen schon dadurch bewirkt, daß seine Verpflichtung erst mit Eintritt des Erbfalls bzw. dem Erhalt der Zuwendung im Wege vorweggenommener Erbfolge fällig würde (vgl. BGHZ 134, 325, 331 f).

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach Bürgschaftsverträge mit wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht gegen die guten Sitten verstoßen, sofern der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, sich vor Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf Vermögen zuzugreifen, das dem Bürgen voraussichtlich aufgrund einer näher bestimmten Erbschaft zuwachsen wird (BGHZ 128, 230, 233 ff; 132, 328, 330 ff; 134, 325, 327 ff; BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466 f; v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2119, z.V.b. in BGHZ 136, 347), hat sich im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) entwickelt.

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