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   BGH, 12.11.1992 - IX ZR 8/92   

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https://dejure.org/1992,2204
BGH, 12.11.1992 - IX ZR 8/92 (https://dejure.org/1992,2204)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1992 - IX ZR 8/92 (https://dejure.org/1992,2204)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1992 - IX ZR 8/92 (https://dejure.org/1992,2204)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einstweiliger Rechtsschutz - Einlegung von Rechtsbehelf - Verjährungsfrist des Ersatzanspruchs

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 945; BGB § 852
    Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus § 945 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 852; ZPO § 945
    Verjährung des Ersatzanspruchs wegen einstweiliger Anordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 863
  • MDR 1993, 1124
  • VersR 1993, 619
  • WM 1993, 517
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.03.1992 - IX ZR 108/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs aus ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung

    Auszug aus BGH, 12.11.1992 - IX ZR 8/92
    In dem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 26. März 1992 (IX ZR 108/91IX ZR 108/91 - WM 1992, 1191) hat der Senat den Standpunkt vertreten, grundsätzlich bilde erst die rechtskräftige Abweisung des Verfügungs- bzw. Arrestanspruchs die erforderliche Voraussetzung für eine Klage aus § 945 ZPO, wenn die ergangene Anordnung nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgehoben wird.
  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 30/77

    Verjährungsbeginn bei Ansprüchen aus § 945 ZPO

    Auszug aus BGH, 12.11.1992 - IX ZR 8/92
    Auch in diesem Falle hängt der Anspruch aus § 945 ZPO daher von einem prozessualen Ergebnis ab, das vor seinem Eintritt nicht abschließend beurteilt werden kann (Urt. v. 26. März 1992 aaO. S. 1193; vgl. auch BGHZ 75, 1, 4 f) [BGH 20.03.1979 - VI ZR 30/77].
  • BGH, 13.04.1989 - IX ZR 148/88

    Festsetzung von Ordnungsmitteln aufgrund einer einstweiligen Verfügung;

    Auszug aus BGH, 12.11.1992 - IX ZR 8/92
    Ein Vollziehungsschaden ist bereits dann zu bejahen, wenn der Gläubiger mit der Vollziehung begonnen und dem Kläger dadurch in zurechenbarer Weise einen wirtschaftlichen Nachteil zugefügt hat (BGH, Urt, v. 13. April 1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 124 m.w.N.).
  • BGH, 28.01.1985 - II ZR 1/84

    Verkauf von Warenterminoptionen durch eine GmbH, ohne über Aufschläge zu

    Auszug aus BGH, 12.11.1992 - IX ZR 8/92
    Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB habe zu laufen begonnen, als der Bundesgerichtshof das zugunsten eines anderen Gläubigers ergangene Berufungsurteil am 4, März 1985 aufgehoben habe, Aus dieser Entscheidung habe die Klägerin ersehen können, daß die dort von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, rechtlich nicht haltbar sei, es bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Geschäftsführer einer GmbH über die Tätigkeit der Gesellschaft Bescheid wisse (vgl. das in einer weiteren Parallelsache ergangene Urteil vom 28. Januar 1985 - II ZR 1/84, WM 1985, 565).
  • BGH, 21.03.2024 - IX ZR 138/22

    Verjährungsfristbeginn für Schadensersatzanspruch wegen von Anfang an

    Dies ermöglicht der im einstweiligen Verfahren in Anspruch genommenen Partei eine abschließende Beurteilung des prozessualen Ergebnisses, von dem der Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO abhängt (BGH, Urteil vom 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297, 2298; vom 12. November 1992 - IX ZR 8/92, NJW 1993, 863, 864).
  • BGH, 26.10.2006 - IX ZR 147/04

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen unberechtigter vorläufiger

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Vollstreckungsschuldner die Schadensersatzklage im Regelfall erst nach Abschluss des Verfahrens betreffend den Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zuzumuten ist (BGHZ 75, 1, 6; BGH, Urt. v. 26. März 1992 - IX ZR 108/91, WM 1992, 1191, 1192; v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, WM 1993, 517, 518; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, WM 2003, 1343, 1344 f).
  • BGH, 15.05.2003 - IX ZR 283/02

    Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen nach Aufhebung einer einstweiligen

    Dies war noch nicht der Fall, solange das Urteil vom 4. Juli 1996 Bestand hatte (vgl. BGHZ 75, 1, 5 f; BGH, Urt. v. 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297 f; v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, NJW 1993, 863, 864).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verjährung jedenfalls im Regelfall nicht, solange das Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht abgeschlossen ist (BGHZ 75, 1, 6; BGH, Urt. v. 26. März 1992 aaO; v. 12. November 1992 aaO).

    Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof bisher die Frage, ob - bei noch bestehender einstweiliger Verfügung - die Verjährung des Anspruchs aus § 945 ZPO jedenfalls dann vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens beginnt, wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt, aufgrund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte erreichen können, von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch macht (BGH, Urt. 12. November 1992, aaO).

  • BGH, 23.03.2006 - IX ZR 134/04

    Kausalität der Pflichtverletzung eines Notars; Verkennung des Vorrangs einer

    Der Senat hat bisher offen gelassen, ob - bei noch bestehender einstweiliger Verfügung - die Verjährung des Anspruchs aus § 945 ZPO bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnt, wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt, auf Grund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte erreichen können, von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch macht (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, NJW 1993, 863, 864; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, NJW 2003, 2610, 2612).
  • OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03

    Zur Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Vollziehungsschadens nach § 945 ZPO

    Soweit durch die Formulierung Unklarheiten aufgekommen sein sollten, sind diese durch die Urteile des für Ansprüche aus § 945 ZPO zuständigen IX. Zivilsenats ausgeräumt, der stets deutlich gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nur "im Regelfall" bzw. "grundsätzlich" erst mit dem Abschluss des Eilverfahrens gegeben seien (BGH NJW 1992, 2297; NJW 1993, 863, 864; BGH NJW 2003, 2610, 2612), sodass es Ausnahmen gibt.

    Offen gelassen wurde beispielsweise, ob die Verjährung dann vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnt, wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt hatte, auf Grund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte erreichen können, er von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hat (BGH NJW 1992, 2297, 2298; NJW 1993, 863, 864), was der BGH im Urteil vom 15. Mai 2003 bejaht hat (NJW 2003, 2610, 2612).

  • BGH, 26.10.2006 - IX ZR 148/04

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen Aufhebung einer Arrestanordnung

    Insbesondere beginnt der Lauf der Verjährungsfrist bereits vor Abschluss des Eilverfahrens, wenn das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 26. März 1992 - IX ZR 108/91, WM 1992, 1191; v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, WM 1993, 517) oder - falls der Arrest aufgehoben ist - wenn im Hauptsacheverfahren ein zwar noch nicht rechtskräftiges Urteil ergeht, das aber in hohem Maße dafür spricht, dass der Arrest von Anfang an nicht gerechtfertigt war (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, WM 2003, 1343, 1344 f).
  • OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01

    Anspruch auf Ersatz des Vollziehungsschadens nach einstweiliger Verfügung;

    Denn wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht weiter betrieben wird, die Parteien aber über den zugrundeliegenden Anspruch in der Hauptsache streiten, so beginnt die Verjährungsfrist in der Regel nicht vor, sondern mit rechtskräftigem Abschluss dieses Prozesses (BGH NJW 1993, 863; Musielak/Huber 3. Aufl., § 945 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 09.03.2000 - 18 U 167/99

    Haftung des Gaststättenpächters aus positiver Vertragsverletzung bei Brandschaden

    Ob die Bezeichnung im Mahnbescheid "Schadensersatz aus Pachtvertrag vom 29.01.1996" für den Beklagten hinreichend deutlich gemacht hat, um was für einen Schadensersatzanspruch es gehen soll, ist fraglich, weil zur genügenden Individualisierbarkeit erforderlich ist, daß der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können muß, daß er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und daß dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (vgl. BGH NJW 1993, S. 863).
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