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   BGH, 10.12.1998 - IX ZR 86/98   

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https://dejure.org/1998,3119
BGH, 10.12.1998 - IX ZR 86/98 (https://dejure.org/1998,3119)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1998 - IX ZR 86/98 (https://dejure.org/1998,3119)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 86/98 (https://dejure.org/1998,3119)
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    GesO § 12

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1998, 701
  • ZIP 1999, 75
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.05.1988 - V ZR 269/86

    Eigentum an Blockhaus mit festem Fundament

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - IX ZR 86/98
    Entscheidend ist nicht, welchen vertraglichen Regelungen sich der Verbindende unterworfen hat, sondern sein objektivierbarer, dem normalen Lauf der Dinge entsprechender innerer Wille im Zeitpunkt der Verbindung (RGZ 62, 410, 411; 63, 416, 422; BGHZ 104, 298, 300).
  • BGH, 17.09.1998 - IX ZR 300/97

    Ersatzaussonderungs- und -absonderungsrechte in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - IX ZR 86/98
    Ein Ersatzaussonderungsanspruch, der auch im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung möglich ist (BGH, Urt. v. 17. November 1998 - IX ZR 300/97, WM 1998, 2160 ff), scheidet aus, weil die Klägerin ihr Eigentum an dem Gegenstand des Mietkaufs schon vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens an die Gesamtvollstreckungsschuldnerin (= Schuldnerin) verloren hat.
  • RG, 20.02.1906 - VII 314/05

    Wird bei Verbindung einer Maschine mit einem Fabrikgebäude durch Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - IX ZR 86/98
    Entscheidend ist nicht, welchen vertraglichen Regelungen sich der Verbindende unterworfen hat, sondern sein objektivierbarer, dem normalen Lauf der Dinge entsprechender innerer Wille im Zeitpunkt der Verbindung (RGZ 62, 410, 411; 63, 416, 422; BGHZ 104, 298, 300).
  • RG, 23.06.1906 - V 584/04

    1. Unter welchen Voraussetzungen sind Maschinen wesentliche Bestandteile des

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - IX ZR 86/98
    Entscheidend ist nicht, welchen vertraglichen Regelungen sich der Verbindende unterworfen hat, sondern sein objektivierbarer, dem normalen Lauf der Dinge entsprechender innerer Wille im Zeitpunkt der Verbindung (RGZ 62, 410, 411; 63, 416, 422; BGHZ 104, 298, 300).
  • BGH, 29.04.2010 - 3 StR 314/09

    Verurteilung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der MobilCom AG aufgehoben

    Wer als ausländische Konkursbehörde für das Ausfolgungsverlangen zuständig ist, bestimmt sich nach deutschem Recht (Obergericht, Beschl. vom 18. Oktober 1990 - Ne 14/89 - LES 1991, 179), das diese ; BGH ZInsO 2006, Aufgabe dem Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO kraft Amtes zuschreibt (BGHZ 88, 331, 334260 ff.; ZIP 1999, 75, 76; NJW 1995, 1484; Braun, InsO 3. Aufl. § 80 Rdn. 26).
  • FG Köln, 28.02.2019 - 1 V 2304/18

    "Zuhause im Glück" - Renovierungsleistungen sind einkommensteuerpflichtig

    Um einen vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB anzunehmen, genügt es jedoch nicht, dass die Parteien die dingliche Rechtslage so zu gestalten suchen, dass der ins Auge gefasste Erfolg des Eigentumsübergangs erst unter gewissen Voraussetzungen - hier Erstausstrahlung und Verzichtserklärung - eintreten soll (vgl. RG-Urteil vom 20. Februar 1906 VII 314/05, RGZ 62, 410; BGH-Beschluss vom 10. Dezember 1998 IX ZR 86/98, ZIP 1999, 75).
  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 231/10

    Herausgabeanspruch: Sonderrechtsfähigkeit eines Bestandteils einer

    Maßgebend ist vielmehr, ob die Sache nach dem inneren Willen des Verbindenden bei einem normalen Lauf der Dinge nicht wieder abgetrennt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 301; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 86/98, ZIP 1999, 75).
  • OLG Naumburg, 15.03.2001 - 7 U 46/00

    Gesamtvollstreckung - Aufnahme des Rechtsstreits durch Verwalter

    a) Das einstweilige Verfügungsverfahren ist entgegen der nur unpräzisen Formulierung im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteiles durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 20. Januar 1999 gemäß § 240 ZPO analog kraft Gesetzes und unabhängig von der Kenntnis der Parteien und des Gerichtes unterbrochen worden ( vergl. BGH ZIP 1999, 75; Zöller - Greger, ZPO, 22. Auflage, § 240 RdNr. 3 ).

    Zwar genügt dies allein nicht, weil anderenfalls § 250 ZPO seinen Sinn verlöre, der Verfahrensmangel ist jedoch eine verzichtbare Förmlichkeit, der gemäß § 295 ZPO geheilt wird, wenn der Gegner den Mangel nicht rügt ( RGZ 140, 348 [ 352 ]; BGHZ 23, 172 [ 175 ]; 50, 397 [ 399f ]; BGH ZIP 1999, 75 [ 76 ]; Zöller - Greger, ZPO, 22. Auflage, § 250 RdNr. 4; MüKoZPO - Feiber, 2. Auflage, § 250 RdNr. 9; Kuhn / Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage, § 10 RdNr. 4b ).

  • OLG Brandenburg, 16.03.2011 - 4 U 170/10

    Wirkung der Abtretung von Werklohnforderungen durch den Bauunternehmer an seinen

    Dabei kommt es auf den vom Einfügenden erwarteten normalen Lauf der Dinge an, wobei maßgebend der innere Wille des Einfügenden ist, soweit er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (vgl. nur BGH Urt. v. 20.05.1988 - V ZR 269/86 - Rn. 12; BGH Beschl. v. 10.12.1998 - IX ZR 86/98 - Rn. 2, Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 95 Rn. 2; Staudinger-Jickeli/Stieper, § 95 Rn. 6 m.w.N.).
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