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   BGH, 11.10.2007 - IX ZR 9/05   

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https://dejure.org/2007,13124
BGH, 11.10.2007 - IX ZR 9/05 (https://dejure.org/2007,13124)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2007 - IX ZR 9/05 (https://dejure.org/2007,13124)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 9/05 (https://dejure.org/2007,13124)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels hinreichend substantiierter Begründung

  • Judicialis
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675 § 280; ZPO § 543 Abs. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verurteilung eines Rechtsanwalts zum Schadensersatz wegen eines Beratungsfehlers mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZR 9/05
    Das Berufungsgericht ist in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322 f) aufgrund der konkreten Umstände des Streitfalls in rechtlich unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte den von der Klägerin behaupteten Beratungsfehler nicht hinreichend substantiiert bestritten hat.
  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 65/86

    Pflicht des Rechtsanwalts zur umfassenden Belehrung und Beratung

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZR 9/05
    Das Berufungsgericht ist in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322 f) aufgrund der konkreten Umstände des Streitfalls in rechtlich unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte den von der Klägerin behaupteten Beratungsfehler nicht hinreichend substantiiert bestritten hat.
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