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   BGH, 03.04.2003 - IX ZR 93/02   

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https://dejure.org/2003,888
BGH, 03.04.2003 - IX ZR 93/02 (https://dejure.org/2003,888)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2003 - IX ZR 93/02 (https://dejure.org/2003,888)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2003 - IX ZR 93/02 (https://dejure.org/2003,888)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    UStG § 14 Abs. 1; ZVG §§ 49 Abs. 2, 82, 107 Abs. 2
    Umsatzsteuerpflicht für Grundstückserwerb in der

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zur Ausstellung einer Rechnung; Keine Umsatzsteuer bei dem auf das Zubehör entfallenden Anteil eines Meistgebots; Nettobetragscharakter des Meistgebots in der Zwangsversteigerung von Grundstücken

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Meistgebot in der Zwangsversteigerung ohne Umsatzsteuer

  • Judicialis

    UStG § 14 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 14 Abs. 1
    Berechnung des Meistgebots

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsversteigerung: Meistgebot ist Nettobetrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwangsversteigerung von Grundstücken nebst Zubehör: Verpflichtung des Erstehers zur Abführung des vollen Betrags des Meistgebots ? Keine Minderung um die Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 154, 327
  • NJW 2003, 2238
  • ZIP 2003, 1109
  • MDR 2003, 953
  • NZI 2003, 565
  • WM 2003, 943
  • DB 2003, 1219
  • Rpfleger 2003, 450
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 64/87

    Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - IX ZR 93/02
    Dem Begehren des Klägers stehe nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 103, 284, 291) entgegen, wonach der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer bei ernstlichen Zweifeln, ob eine Leistung der Umsatzsteuer unterliege, nur verlangen könne, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen habe.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 103, 284 f; BGH, Urt. v. 14. Januar 1980 - II ZR 76/79, BB 1980, 1444; v. 10. November 1988 - VII ZR 137/87, NJW 1989, 302 f), wonach der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer bei ernsthaften Zweifeln, ob eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, nur verlangen kann, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat, hindert den Senat nicht, die durch den Streitfall aufgeworfenen steuerrechtlichen Fragen zu klären.

  • BGH, 10.11.1988 - VII ZR 137/87

    Verpflichtung zur Ausweisung der Umsatzsteuer

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - IX ZR 93/02
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 103, 284 f; BGH, Urt. v. 14. Januar 1980 - II ZR 76/79, BB 1980, 1444; v. 10. November 1988 - VII ZR 137/87, NJW 1989, 302 f), wonach der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer bei ernsthaften Zweifeln, ob eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, nur verlangen kann, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat, hindert den Senat nicht, die durch den Streitfall aufgeworfenen steuerrechtlichen Fragen zu klären.
  • BGH, 14.01.1980 - II ZR 76/79

    Rechnung: Gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - IX ZR 93/02
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 103, 284 f; BGH, Urt. v. 14. Januar 1980 - II ZR 76/79, BB 1980, 1444; v. 10. November 1988 - VII ZR 137/87, NJW 1989, 302 f), wonach der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer bei ernsthaften Zweifeln, ob eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, nur verlangen kann, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat, hindert den Senat nicht, die durch den Streitfall aufgeworfenen steuerrechtlichen Fragen zu klären.
  • BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01

    Haftung des Konkursverwalters bei Umsatzsteuer-Option

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - IX ZR 93/02
    Aus diesen Gründen widersprechen die beiläufigen Ausführungen des Bundesfinanzhofes in seiner Entscheidung v. 28. November 2002 (ZIP 2003, 582, 585, 586), mit denen er die allgemeine Zielrichtung des Abzugsverfahrens bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken erläutert, nicht der hier eingenommenen Rechtsauffassung.
  • BGH, 04.05.2000 - IX ZR 124/98

    Umsatzsteuer in der Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - IX ZR 93/02
    So hat der Bundesgerichtshof in dem (Nichtannahme-)Beschluß vom 4. Mai 2000 - IX ZR 124/98 - (BGHR UStDV § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuer 1) entschieden, daß das in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV geregelte Abzugsverfahren zumindest nach dem Zuschlag keinen Einfluß auf den Gebotsbetrag nehmen kann, weil dieser Betrag durch die Versteigerungsbedingungen und den Zuschlag - ohne Rücksicht auf eine nachträgliche Steueroption - festgelegt (vgl. §§ 49, 82 ZVG) und damit zur Verteilung an die berechtigten Gläubiger bestimmt worden ist (§§ 9, 105 ff ZVG).
  • BFH, 19.12.1985 - V R 139/76

    Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist umsatzsteuerrechtlich eine

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - IX ZR 93/02
    Für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1985 (BFH BStBl. II 1986, 500, ZIP 1986, 991) entschieden, daß das Grundstück (trotz der staatlich durchgeführten Zwangsversteigerung) unmittelbar vom Schuldner an den Ersteher "geliefert" wird.
  • BFH, 21.03.2002 - V R 62/01

    Grundstückserwerb im Zwangsversteigerungsverfahren

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - IX ZR 93/02
    Der Bundesfinanzhof hat unter Berufung auf diese Entscheidung dem Zwangsvollstreckungsrecht zumindest dann den Vorrang eingeräumt, wenn die Option nach § 9 UStG nach dem Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses ausgeübt wurde (BFH DStR 2002, 1265, 1266).
  • BFH, 20.06.2016 - X B 167/15

    Offensichtlich unzulässige Spruchkörperablehnung - Reichweite des

    Hinzu tritt, dass es bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken bekanntermaßen so ist, dass es sich bei dem Meistgebot, welches gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 und § 85a Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) in Beziehung zum Verkehrswert gesetzt werden muss, um einen Nettobetrag handelt (vgl. BGH-Urteil vom 3. April 2003 IX ZR 93/02, BGHZ 154, 327, unter II.2.f).
  • OLG Hamm, 16.04.2007 - 15 W 308/06

    Zivilrechtliche Entgeltvereinbarung im Falle der Umsatzsteuererhebung nach § 13b

    Der Senat sieht sich in seiner Auffassung bestärkt durch die Entscheidung des BGH vom 03.04.2003 (NJW 2003, 2238), in der dieser die alleinige Steuerschuldnerschaft des Erstehers beim Erwerb in der Zwangsversteigerung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 UStG (in seiner damaligen ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung) als einen von mehreren tragenden Gründen für seine Auffassung herangezogen hat, das Meistgebot in der Zwangsversteigerung von Grundstücken als Nettobetrag zu bewerten.
  • KG, 01.11.2005 - 22 W 45/05

    Haustürgeschäft: Entfallende Kausalität zwischen der Haustürsituation und dem

    Insgesamt sind derzeit die Fragen, welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen ein wirksamer Widerruf eines durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehens nach den Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes bei sogenannten verbundenen Geschäften hat, insbesondere unter europarechtlichen Gesichtspunkten in erheblichem Maße umstritten (vgl. dazu nur die Darstellungen des Meinungsstreits in den Vorlagebeschlüssen des OLG Bremen vom 27. Mai 2004 - NJW 2004, 2238 und des LG Bochum vom 29. Juli 2003 - NJW 2003, 2238).
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