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   BGH, 01.12.2005 - IX ZR 95/04   

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https://dejure.org/2005,600
BGH, 01.12.2005 - IX ZR 95/04 (https://dejure.org/2005,600)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2005 - IX ZR 95/04 (https://dejure.org/2005,600)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2005 - IX ZR 95/04 (https://dejure.org/2005,600)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle ; Zum Bestehen einer Vorlagepflicht des Originaltitels im Prüfungstermin oder im Feststellungsrechtsstreit; Voraussetzungen des Widersspruchsrechts eines Insolvenzverwalters wegen der ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Feststellung titulierter Forderung zur Insolvenztabelle

  • zvi-online.de

    InsO §§ 174, 178, 179
    Feststellung einer titulierten Forderung zur Insolvenztabelle auch ohne Vorlage des Originaltitels im Prüfungstermin oder Feststellungsrechtsstreit

  • Judicialis

    InsO § 174; ; InsO § 178; ; InsO § 179

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 174 § 178 § 179
    Voraussetzungen der Feststellung einer titulierten Forderung zur Insolvenztabelle; Vorlage des Originaltitels

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie muss eine bereits titulierte Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden? (IBR 2006, 1180)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 192
  • MDR 2006, 835
  • NZI 2006, 173
  • WM 2006, 628
  • BB 2006, 464
  • Rpfleger 2006, 217
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 19.05.1914 - III 84/14

    Erteilung von Tabellenauszügen an Konkursgläubiger.

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - IX ZR 95/04
    Das entspricht der überwiegend vertretenen Rechtsauffassung, nach der die Betreibungslast gemäß § 179 Abs. 1 InsO stets bei dem Gläubiger liegt, wenn der Insolvenzverwalter einer vollstreckbaren Forderung mangels Vorlage des Originaltitels im Prüfungsverfahren widerspricht (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher § 179 Rn. 26; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht 6. Aufl. Rn. 1563; ebenso zur Konkursordnung RGZ 85, 64, 68; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 146 Rn. 32; a.A. FK-InsO/Kießner aaO § 178 Rn. 16).
  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 438/02

    Anforderungen an die Begründung des Berufungsurteils bei möglicher

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - IX ZR 95/04
    Wenn das Berufungsurteil auf die wörtliche Wiedergabe des Antrags verzichtet, muss es wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGHZ 154, 99; 156, 216, 218; BGH, Urt. v. 11. März 2004 - IX ZR 178/03, WM 2004, 2216, 2217).
  • BGH, 11.03.2004 - IX ZR 178/03

    Anspruch des Mandanten eines Steuerberaters auf Zustimmung der Übertragung der

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - IX ZR 95/04
    Wenn das Berufungsurteil auf die wörtliche Wiedergabe des Antrags verzichtet, muss es wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGHZ 154, 99; 156, 216, 218; BGH, Urt. v. 11. März 2004 - IX ZR 178/03, WM 2004, 2216, 2217).
  • BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 262/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - IX ZR 95/04
    Wenn das Berufungsurteil auf die wörtliche Wiedergabe des Antrags verzichtet, muss es wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGHZ 154, 99; 156, 216, 218; BGH, Urt. v. 11. März 2004 - IX ZR 178/03, WM 2004, 2216, 2217).
  • BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04

    Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in

    Das kann im Rahmen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausreichen (vgl. BGHZ 154, 99; BGH, Urt. v. 11. März 2004 - IX ZR 178/03, WM 2004, 2216, 2217; v. 1. Dezember 2005 - IX ZR 95/04, WM 2006, 628, 629).
  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 249/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Erst wenn seine Erkundigungen keinen Aufschluss erbracht haben, darf sich der Insolvenzverwalter unter nachvollziehbarer Darlegung der von ihm unternommenen Bemühungen pauschal mit Nichtwissen erklären (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 95/04, ZIP 2006, 192, 194).
  • BAG, 17.09.2009 - 6 AZR 369/08

    Unterhaltsrückstände in der Verbraucherinsolvenz

    Es kann daher dahinstehen, ob die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Ursprungstitel nach § 767 ZPO oder nach § 766 ZPO geltend gemacht werden müsste (zum Streitstand Depré in HK-InsO 5. Aufl. § 201 Rn. 7; Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 201 Rn. 9; MünchKommInsO/Bitter 2. Aufl. § 45 Rn. 45; vgl. auch BGH 1. Dezember 2005 - IX ZR 95/04 - Rn. 10, NZI 2006, 173).
  • BGH, 29.03.2007 - III ZR 68/06

    Abhandenkommen eines erfüllungshalber übersandten Schecks im Posteingang des

    Im Hinblick darauf, dass der Kläger - dessen Sache es gewesen wäre, nähere Einzelheiten über die Büroorganisation der Insolvenzschuldnerin, einschließlich möglicher Einflussnahmen der an derselben Geschäftsadresse agierenden Muttergesellschaft, und insbesondere über die Funktionen und Kompetenzen des Zeugen L. vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 95/04 - ZIP 2006, 192, 194) - sich auf bloßes Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt hat, spricht alles dafür, eine der Insolvenzschuldnerin zuzurechnende "Entgegennahme" des Schecks im Sinne der konkludenten Annahme des Angebots des Beklagten auf Abschluss eines Scheckbegebungsvertrages anzunehmen.
  • LAG Hamburg, 18.03.2015 - 5 Sa 47/14

    Insolvenzverwalter - Bestreiten mit Nichtwissen

    Der BGH wendet diesen Grundsatz in den vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen ebenso für einen Insolvenzverwalter an: Auch er darf eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen nur bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen sichtet und notfalls den Schuldner befragt und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt (BGH 16. November 2012 - V ZR 179/11 -;15. März 2012 - IX ZR 249/09 - 01. Dezember 2005 - IX ZR 95/04 -, juris).

    Es handelt sich somit nicht - wie der Beklagte geltend macht - um Entscheidungen zu besonderen Sachverhalten, sondern um die Anwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes im Rahmen des § 138 ZPO; für die Einlassungsobliegenheit des Insolvenzverwalters gelten die allgemeinen Grundsätze (so ausdrücklich BGH 1. Dezember 2005 aaO.).

  • AG Düsseldorf, 08.02.2006 - 514 IK 8/04
    Dies hat sich nach den jeweiligen Prozeß- und Verfahrensordnungen zu richten, und obliegt der Beurteilung der jeweiligen Fachgerichte, nicht hingegen der des Insolvenzgerichts (vgl. zur Zulässigkeit der Feststellungsklage BGH, Urteil v. 1.Dezember 2005, IX ZR 95/04 - bejahend - zur Zulässigkeit des Feststellungsverfahrens nach § 251 III AO BFH, DStRE 2005, 850, (851 a.E.) - obiter entsprechende Feststellungsbescheide für rechtswidrig erklärend - differenzierend:Pahlke / Koenig, Abgabenordnung, § 251 Rdn. 86; hierauf rekurrierend: Schreiben des BMF betr.
  • AG Siegburg, 25.02.2015 - 150 C 41/14

    Treuhandbindung

    Erst wenn seine Erkundigungen keinen Aufschluss erbracht haben, darf sich der Insolvenzverwalter unter Darlegung dieses Umstandes zu der Forderung gemäß § 138 Abs. 4 ZPO pauschal mit Nichtwissen erklären (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2005, IX ZR 95/04).
  • LG Bielefeld, 03.12.2013 - 6 O 497/12
    (BGH IX ZR 95/04 Rn. 15, zitiert nach Juris).
  • KG, 01.08.2014 - 14 U 119/12

    Insolvenzanfechtung: Drohende Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft für sozialen

    Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist nach §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 987, 246, 281, 288 BGB begründet (BGH Urteil vom 01.02.07 - IX ZR 95/04 -).
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