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   BGH, 09.02.2006 - IX ZR 98/04   

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BGH, 09.02.2006 - IX ZR 98/04 (https://dejure.org/2006,6190)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2006 - IX ZR 98/04 (https://dejure.org/2006,6190)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - IX ZR 98/04 (https://dejure.org/2006,6190)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Eigenkapitalcharakter einer Bürgschaft; Rückgewähr der Leistung als Verstoß gegen die Stammkapitalerhaltungsvorschriften; Umqualifizierung einer Gesellschafterbürgschaft in Eigenkapitalersatz; Verjährung des Anfechtungsanspruchs nach den Regelungen über die regelmäßige ...

  • Judicialis

    InsO § 146 Abs. 1 a.F.; ; BGB § ... 187 Abs. 1; ; BGB § 187 Abs. 2; ; BGB § 188 Abs. 2 Fall 1; ; BGB § 188 Abs. 2 Fall 2; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ; GmbHG § 30; ; GmbHG § 31; ; GmbHG § 32a; ; GmbHG § 32b; ; GmbHG § 32b Satz 1 Halbs. 2; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung von Ansprüchen aus insolvenzrechtlicher Anfechtung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 256/79

    Gesellschafterbürgschaft und Kaufpreisstundung als Kapitalersatz

    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - IX ZR 98/04
    a) Zwar hat die Bürgschaft eines Gesellschafters dann eigenkapitalersetzenden Charakter, wenn ein Gesellschafter sie zugunsten der GmbH in einem Zeitpunkt übernimmt oder aufrechterhält, in dem diese bereits ihre Kreditfähigkeit verloren hatte und ohne die Finanzierungsleistung hätte liquidiert werden müssen (BGHZ 67, 171, 182; 81, 252, 255 f; BGH, Urt. v. 25. November 1985 - II ZR 93/85, WM 1986, 447, 448).

    Auch sind Kreditrückzahlungen, die eine notleidende Gesellschaft an einen Fremdgläubiger geleistet hat, als Einlagerückgewähr an einen Gesellschafter zu betrachten, wenn dieser sich für den Kredit in einer Lage verbürgt hat, in der ein unmittelbar von ihm gewährtes Darlehen als Kapitalersatz zu behandeln gewesen wäre (BGHZ 81, 252, 260; BGH, Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 129/03, ZIP 2005, 659, 660).

    Zwar kann eine solche Gesellschafterleistung als Kapitalersatz gelten, wenn der bürgende Gesellschafter dem Unternehmen in einer Krise wirtschaftlichen Beistand leistet, die es sonst ohne Zufuhr von neuem Eigenkapital aus eigener Kraft - in Ermangelung genügender Kreditaussichten - nicht mehr hätte bewältigen können (BGHZ 76, 326, 330 f; 81, 252, 256 f; BGH, Urt. v. 25. November 1985, aaO).

    Bereits dies steht einer Umqualifizierung einer Gesellschafterbürgschaft in Eigenkapitalersatz entgegen (vgl. BGHZ 76, 326, 334; 81, 252, 260).

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - IX ZR 98/04
    Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist zum einen, dass die Leistung bei ihrer Hergabe oder bei ihrer Aufrechterhaltung Eigenkapitalcharakter hat, und zum anderen, dass ihre Rückgewähr zu Lasten des nach §§ 30, 31 GmbHG geschützten Stammkapitals geht (BGHZ 76, 326, 329).

    Der - darlegungs- und beweisbelastete (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807) - Kläger hat aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, nicht substantiiert dargelegt, dass die Schuldnerin bereits zum Zeitpunkt der Übernahme der Wechselbürgschaft von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr hätte erhalten können und deshalb ohne die Leistung hätte liquidiert werden müssen (vgl. BGHZ 76, 326, 330).

    Zwar kann eine solche Gesellschafterleistung als Kapitalersatz gelten, wenn der bürgende Gesellschafter dem Unternehmen in einer Krise wirtschaftlichen Beistand leistet, die es sonst ohne Zufuhr von neuem Eigenkapital aus eigener Kraft - in Ermangelung genügender Kreditaussichten - nicht mehr hätte bewältigen können (BGHZ 76, 326, 330 f; 81, 252, 256 f; BGH, Urt. v. 25. November 1985, aaO).

    Bereits dies steht einer Umqualifizierung einer Gesellschafterbürgschaft in Eigenkapitalersatz entgegen (vgl. BGHZ 76, 326, 334; 81, 252, 260).

  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 93/85

    Vorbereitung eines Anspruchs auf abgesonderte Befriedigung - Kapitalersetzender

    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - IX ZR 98/04
    a) Zwar hat die Bürgschaft eines Gesellschafters dann eigenkapitalersetzenden Charakter, wenn ein Gesellschafter sie zugunsten der GmbH in einem Zeitpunkt übernimmt oder aufrechterhält, in dem diese bereits ihre Kreditfähigkeit verloren hatte und ohne die Finanzierungsleistung hätte liquidiert werden müssen (BGHZ 67, 171, 182; 81, 252, 255 f; BGH, Urt. v. 25. November 1985 - II ZR 93/85, WM 1986, 447, 448).

    Zwar kann eine solche Gesellschafterleistung als Kapitalersatz gelten, wenn der bürgende Gesellschafter dem Unternehmen in einer Krise wirtschaftlichen Beistand leistet, die es sonst ohne Zufuhr von neuem Eigenkapital aus eigener Kraft - in Ermangelung genügender Kreditaussichten - nicht mehr hätte bewältigen können (BGHZ 76, 326, 330 f; 81, 252, 256 f; BGH, Urt. v. 25. November 1985, aaO).

  • BGH, 18.11.1991 - II ZR 258/90

    Gesellschafterbürgschaft als Eigenkapitalersatz bei Eintritt der

    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - IX ZR 98/04
    Zudem ergibt der klägerische Vortrag nicht, dass dem Beklagten zu 2 nach Eintritt der Krise noch die erforderliche Überlegungsfrist verblieb, bevor der Eröffnungsantrag am 29. März 2000 gestellt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 174/89, ZIP 1990, 1467, 1468; v. 18. November 1991 - II ZR 258/90, ZIP 1992, 177, 179; OLG Düsseldorf WM 1994, 1292, 1293).

    Hierzu ist erforderlich, dass der Eintritt der Kreditunwürdigkeit schon bei Abgabe der Bürgschaftserklärung abzusehen gewesen ist, die Bürgschaft mithin gerade auch für diesen Fall abgegeben worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. November 1991, aaO; v. 9. März 1992 - II ZR 168/91, NJW 1992, 1763, 1764; v. 28. Juni 1999 - II ZR 272/98, NJW 1999, 2809, 2810).

  • BGH, 22.12.2005 - IX ZR 190/02

    Anfechtbarkeit der Tilgung eines kapitalersetzend besicherten Kredits und der

    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - IX ZR 98/04
    Denn das Berufungsgericht hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2 nach den - neben den Vorschriften der §§ 32a, 32b GmbHG fortgeltenden (BGHZ 90, 370, 376 ff; 95, 188, 192; 123, 289, 294; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, z.V.b. in BGHZ) - §§ 30, 31 GmbHG in Verbindung mit den in der Rechtsprechung dazu aufgestellten Grundsätzen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand mit Recht verneint.
  • BGH, 13.01.2005 - IX ZR 33/04

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - IX ZR 98/04
    Die Berechnung der Frist des § 146 Abs. 1 InsO a.F., hier auch in Verbindung mit § 32b Satz 1 Halbs. 2 GmbHG, erfolgt, wie der Senat mit Urteil vom 13. Januar 2005 (IX ZR 33/04, ZIP 2005, 310 f) nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, auch in dem hier gegebenen Fall nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB.
  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 174/89

    Begriff der eigenkapitalersetzenden Mittel

    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - IX ZR 98/04
    Zudem ergibt der klägerische Vortrag nicht, dass dem Beklagten zu 2 nach Eintritt der Krise noch die erforderliche Überlegungsfrist verblieb, bevor der Eröffnungsantrag am 29. März 2000 gestellt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 174/89, ZIP 1990, 1467, 1468; v. 18. November 1991 - II ZR 258/90, ZIP 1992, 177, 179; OLG Düsseldorf WM 1994, 1292, 1293).
  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 151/92

    Ausschlußfrist bei Werterstattung eigenkapitalersetzender Sicherheiten

    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - IX ZR 98/04
    Denn das Berufungsgericht hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2 nach den - neben den Vorschriften der §§ 32a, 32b GmbHG fortgeltenden (BGHZ 90, 370, 376 ff; 95, 188, 192; 123, 289, 294; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, z.V.b. in BGHZ) - §§ 30, 31 GmbHG in Verbindung mit den in der Rechtsprechung dazu aufgestellten Grundsätzen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand mit Recht verneint.
  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84

    Fortgeltung der Regeln zu Eigenkapitalersatz nach Einführung der §§ 32a, 32b

    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - IX ZR 98/04
    Denn das Berufungsgericht hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2 nach den - neben den Vorschriften der §§ 32a, 32b GmbHG fortgeltenden (BGHZ 90, 370, 376 ff; 95, 188, 192; 123, 289, 294; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, z.V.b. in BGHZ) - §§ 30, 31 GmbHG in Verbindung mit den in der Rechtsprechung dazu aufgestellten Grundsätzen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand mit Recht verneint.
  • BGH, 14.03.2005 - II ZR 129/03

    Verbotene Rückgewähr von Einlagen durch Tilgung einer durch eine

    Auszug aus BGH, 09.02.2006 - IX ZR 98/04
    Auch sind Kreditrückzahlungen, die eine notleidende Gesellschaft an einen Fremdgläubiger geleistet hat, als Einlagerückgewähr an einen Gesellschafter zu betrachten, wenn dieser sich für den Kredit in einer Lage verbürgt hat, in der ein unmittelbar von ihm gewährtes Darlehen als Kapitalersatz zu behandeln gewesen wäre (BGHZ 81, 252, 260; BGH, Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 129/03, ZIP 2005, 659, 660).
  • BGH, 28.06.1999 - II ZR 272/98

    Pflicht des Gesellschafters zur Erhaltung der Liquidität der GmbH;

  • BGH, 09.03.1992 - II ZR 168/91

    Eigenkapitalersetzender Charakter eines selbständigen Schuldversprechens bei GmbH

  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 138/03

    Rückforderung zurückgezahlter eigenkapitalersetzender Leistungen in der Insolvenz

  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 269/84

    Kommanditistenhaftung bei Verrechnung der Einlageschuld mit nicht mehr

  • BGH, 27.09.1976 - II ZR 162/75

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen bei GmbH & Co. KG

  • BGH, 26.01.2009 - II ZR 260/07

    "Gut Buschow" - Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des

    Auf die Revision des Klägers hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 9. Februar 2006 (IX ZR 98/04) das Urteil des Oberlandesgerichts vom 23. April 2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Klageforderung nicht verjährt und im Übrigen der Rechtsstreit bislang nicht entscheidungsreif sei.
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