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   BGH, 26.01.1995 - IX ZR 99/94   

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BGH, 26.01.1995 - IX ZR 99/94 (https://dejure.org/1995,592)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1995 - IX ZR 99/94 (https://dejure.org/1995,592)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1995 - IX ZR 99/94 (https://dejure.org/1995,592)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Wirkung der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GesO § 7 Abs. 3 Satz 1
    Auswirkung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf eingeleitete, nicht abgeschlossene Vollstreckungsmaßnahmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 128, 365
  • NJW 1995, 1159
  • ZIP 1995, 480
  • MDR 1995, 489
  • NJ 1995, 316
  • WM 1995, 596
  • BB 1995, 592
  • DB 1995, 1329
  • Rpfleger 1995, 308
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Dresden, 01.07.1994 - 6 O 3163/93
    Auszug aus BGH, 26.01.1995 - IX ZR 99/94
    Im entgegengesetzten Sinne hat das Landgericht Dresden entschieden (ZIP 1994, 1710).
  • BGH, 20.11.1978 - VIII ZR 201/77

    Rechtsfolgen der Herausgabe einer Sache an den Gerichtsvollzieher

    Auszug aus BGH, 26.01.1995 - IX ZR 99/94
    Die Zwangsvollstreckung in eine Forderung ist mit dem Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (hier: der entsprechenden Verfügung) im allgemeinen nicht beendet, solange nicht der - leistungsfähige - Drittschuldner an den Gläubiger geleistet hat (MünchKomm/K. Schmidt, ZPO § 766 Rdnr. 45; vgl. auch BGHZ 72, 334, 337) [BGH 20.11.1978 - VIII ZR 201/77].
  • BGH, 17.12.1998 - IX ZR 1/98

    Rechte des Drittschuldners nach vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung;

    Das trifft indessen nicht zu; aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Januar 1995 (BGHZ 128, 365, 367) läßt sich das entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entnehmen.

    Bei der Zwangsvollstreckung in eine Forderung ist, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, die Vollstreckungsmaßnahme mit dem Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht beendet, sofern die Forderung dem Gläubiger nicht an Zahlungs Statt, sondern - wie hier - nur zur Einziehung überwiesen worden ist (BGHZ 128, 365, 366 ff).

    Leistet dieser an den Gläubiger, so schließt das freilich in der Regel die Zwangsvollstreckung in die Forderung ab (BGHZ 128, 365, 368).

  • BGH, 03.08.1995 - IX ZR 34/95

    Begriff der Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme; Eintragung einer

    Diese endet, wenn sie vollständig durchgeführt ist; sie braucht nicht notwendig Erfolg gehabt und zu einer Befriedigung des Gläubigers geführt zu haben (BGH, Urt. v. 26. Januar 1995 - IX ZR 99/94, WM 1995, 596 [BGH 26.01.1995 - IX ZR 99/94], z.V.b. in BGHZ, m.w.N.).

    Hier verliert mit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung die zuvor gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme ihre Wirksamkeit selbst dann, wenn sie bereits zu einem Pfändungspfandrecht geführt hat (BGH, Urt. v. 26. Januar 1995 - IX ZR 99/94, aaO.; zustimmend Pape/Voigt ZIP 1995, 482; Walker WuB VI G. § 7 GesO 1.95; Wenzel WiB 1995, 395; kritisch Braun EWiR 1995, 467, 468; Fett D-spezial 13/95 S. 6 f).

    bb) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Januar 1995 (IX ZR 99/94) ausgeführt hat, nahm der Gesetzgeber der Gesamtvollstreckungsordnung auf die in der Bundesrepublik Deutschland laufenden Reformarbeiten Rücksicht (aaO. S. 597 m.w.N.).

    § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO unterscheidet sich von § 88 InsO aber nur insoweit, als diese Vorschrift eine zeitlich begrenzte Rückschlagsperre begründet, wohingegen § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO zeitlich unbegrenzt zurückwirkt (BGH, Urt. v. 26. Januar 1995 - IX ZR 99/94, aaO. S. 597).

    Die Norm will den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger im Vergleich zur Konkursordnung stärker zur Geltung bringen (BGH, Urt. v. 26. Januar 1995 - IX ZR 99/94 aaO. S. 597).

  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 198/99

    Beratung über das Risiko mangelnder Insolvenzfestigkeit der

    Der Beklagte verkennt nicht, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats vor Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung begründete Sicherungsrechte ihre Wirksamkeit nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO verlieren (BGHZ 128, 365 ff).
  • BGH, 15.07.1999 - IX ZR 239/98

    Wirksamkeit von aufgrund einstweiliger Verfügungen eingetragener Vormerkungen im

    a) § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO soll den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung stärker zur Geltung bringen, als er in der Konkursordnung zum Ausdruck gekommen ist (BGHZ 128, 365, 368; Lübchen/Landfermann ZIP 1990, 829, 833).

    b) Demzufolge haben nach der Rechtsprechung des Senats weder ein Pfändungspfandrecht noch eine Zwangshypothek in der Gesamtvollstreckung Bestand (BGHZ 128, 365; 130, 347).

  • BGH, 13.06.1995 - IX ZR 137/94

    Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung

    Wird die Gesamtvollstreckung daraufhin eröffnet, so verlieren gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 GesO Vollstreckungsmaßnahmen, die vorher gegen den Schuldner eingeleitet, aber nicht abgeschlossen waren, ohne weiteres ihre Wirksamkeit (Senatsurteil vom 26. Januar 1995 - IX ZR 99/94, WM 1995, 596 f. [BGH 26.01.1995 - IX ZR 99/94]).

    Die Vorschrift soll - in Verbindung mit § 7 Abs. 3 S. 1 GesO - das der Gesamtvollstreckung unterliegende Schuldnervermögen möglichst frühzeitig schützen und den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung stärker zur Geltung bringen als § 14 KO (Senatsurteil vom 26. Januar 1995 - IX ZR 99/94 -, aaO. S. 597 m.w.N.).

  • BGH, 20.01.2000 - IX ZR 58/99

    Anfechtung der Rechtshandlungen von Gläubigern

    Damit werden - ähnlich wie mit der zeitlich allerdings beschränkten Vorschrift des § 88 InsO - lediglich solche Vollstreckungshandlungen erfaßt, die vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung nicht vollständig durchgeführt wurden, insbesondere nicht zur Befriedigung des Gläubigers geführt haben (vgl. BGHZ 128, 365, 368; 130, 347, 351 f; 140, 253, 257; BGH, Urt. v. 15. Juli 1999 - IX ZR 239/98, ZInsO 1999, 528, z.V.b. in BGHZ).
  • BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02

    Anspruch gegen den Fiskus auf Vergütung von in einer Kaufpreisforderung über

    Dem steht entgegen, dass nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen zugunsten einzelner Gläubiger ihre Wirksamkeit verlieren, wenn die Vollstreckung bis dahin noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 26. Januar 1995 IX ZR 99/94, BGHZ 128, 365, 368; Beschluss vom 6. April 2000 V ZB 56/99, BGHZ 144, 181, 183).

    Diese Bestimmung erstreckt --anders als § 14 KO für das Konkursverfahren-- das aus § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO folgende Verbot des Beginns und der Fortführung der Einzelzwangsvollstreckung auf die Zeit zwischen dem Eröffnungsantrag und der Verfahrenseröffnung (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 128, 365, 368).

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03

    Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Mit Einführung eines Vollstreckungsverbots und einer vollstreckungsrechtlichen Rückschlagsperre in § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO soll in erster Linie die gleichmäßige Befriedigung der Gesamtgläubiger verbessert werden (vgl. BGH-Urteil vom 26. Januar 1995 IX ZR 99/94, BGHZ 128, 365, ZIP 1995, 480).
  • FG Thüringen, 09.01.2003 - III 784/00

    Pfändung zukünftiger Forderungen; insolvenzrechtliche Rückschlagsperre;

    § 88 InsO belegt alle vor dem Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, so dass verhindert wird, dass innerhalb eines Monats vor Eröffnung des InsO -Verfahrens eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen nach Eröffnung fortgesetzt werden und dessen Abwicklung erschweren (BGHZ 128, 365 noch zu § 7 GesO ).
  • OLG Dresden, 27.08.1998 - 4 U 293/98
    Auch die Rückwirkung des § 7 Abs. 3 S. 1 GesO ist zeitlich unbegrenzt und kann nach der Rechtsprechung des BGH (ZIP 1995, 480, 481; ZIP 1995, 1425, 1426) nicht durch Analogie zu den Vorschriften der §§ 28, 87, 104 VerglO , 88 InsO der Rückschlagsperrfrist von einem Monat unterworfen werden, weil die unbegrenzte Wirkung vom Gesetzgeber gewollt gewesen ist.

    Ausdruck hat dies u.a. in den Vorschriften der §§ 2 Abs. 4, 7 Abs. 3 S. 1 GesO gefunden: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die bei Antragstellung eingeleitet waren, sind vorläufig einzustellen; mit Verfahrenseröffnung verlieren sie ohne weiteres ihre Wirksamkeit, selbst wenn sie zu einem Pfändungspfandrecht geführt haben (BGH ZIP 1995, 480 ).

  • OLG Dresden, 22.03.1996 - 13 U 1443/95

    Reichweite des Pfandrechts bei Auszahlung einer gepfändeten Forderung

  • OLG Dresden, 14.09.1995 - 7 U 695/95

    Wirksamkeit einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer

  • OLG Hamburg, 08.12.2000 - 1 U 22/96

    Vollstreckbarkeit von Beitragsansprüchen der Sozialversicherungsträger durch

  • LG Aachen, 15.11.2019 - 8 O 70/19

    Anwaltshaftung wegen pflichtwidriger Vertretung seines Mandanten gegen einen

  • LG Rostock, 20.05.1999 - 4 O 310/97

    Anfechtungen von Rechtshandlungen des Schuldners in der Gesamtvollstreckung

  • OLG Dresden, 30.12.1998 - 4 U 873/98

    Anfechtbarkeit einer Zahlung wegen inkongruenter Deckung

  • OLG Brandenburg, 14.01.1999 - 8 U 62/98

    Anfechtbarkeit der Rechtshandlung eines Gläubigers; Korrektur der

  • OLG Naumburg, 16.07.1998 - 11 U 240/97
  • LG Leipzig, 13.03.1996 - 12 T 7686/95

    Grundschuld in der Gesamtvollstreckung

  • KG, 18.06.2002 - 7 U 96/01

    Pflicht des Gesamtvollstreckungsverwalters zur zinsgünstigen Anlage von Geldern

  • LG Leipzig, 15.04.1996 - 1 T 1103/96

    Absonderungsrecht in der Gesamtvollstreckung

  • OLG Dresden, 21.07.1995 - 9 W 350/95

    Wirksamkeit von vor Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens eingeleiteten

  • LG Dresden, 17.04.1996 - 6 O 5529/95

    Vormerkung nach § 648 BGB in Gesamtvollstreckung

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