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Rechtsprechung
   BGH, 28.07.1964 - Ia ZB 4/64   

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BGH, 28.07.1964 - Ia ZB 4/64 (https://dejure.org/1964,2154)
BGH, Entscheidung vom 28.07.1964 - Ia ZB 4/64 (https://dejure.org/1964,2154)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 1964 - Ia ZB 4/64 (https://dejure.org/1964,2154)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 907
  • GRUR 1965, 50
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BGH, 28.07.1964 - Ia ZB 4/64
    Seine Rechtsbeschwerde ist zwar, obwohl sie nicht vom Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zugelassen ist (§ 10 Abs. 5 Satz 1 GebrMG), dennoch an sich statthaft und damit zulässig (§ 10 Abs. 5 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 41 p Abs. 3 und § 41 t PatG), weil sie auf die Rüge mehrerer der in § 41 p Abs. 3 PatG bezeichneten Verfahrensmängel gestützt wird (vgl. BGHZ 39, 333 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]/34).

    Nach den Ausführungen im Beschluß des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs I ZB 27/62 vom 21. Dezember 1962 (BGHZ 39, 333 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]), denen sich der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat (z.B. Ia ZB 202 und 204/63 vom 28. November 1963, LM Nr. 2 und 3 zu § 41 p PatG), sind auch für die Auslegung des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG die zu der gleichlautenden Vorschrift des § 551 Nr. 7 ZPO entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar.

  • BGH, 28.11.1963 - Ia ZB 202/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.07.1964 - Ia ZB 4/64
    Danach stellt allerdings die Frage der "Erfindungshöhe" in der Regel einen Komplex dar, der den "selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln" im Zivilprozeß vergleichbar ist und dementsprechend in den Gründen einer Entscheidung über die Erteilung eines Patents oder die Rechtsbeständigkeit eines Gebrauchsmusters nicht übergangen werden darf (vgl. BGH Ia ZB 202/63 vom 28. November 1963, LM Nr. 2 zu § 41 p PatG).

    Dagegen können Behauptungen über Tatsachen, die aus Erfahrungsgründen als Beweisanzeichen lediglich einen Anhalt für die Beurteilung einer schöpferischen Leistung auf dem Gebiet der Technik bieten können, - wie z.B. also auch die Behauptung vorangegangener vergeblicher Lösungsversuche vieler Fachleute -, nicht als selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel angesehen werden; sind sie in den Gründen einer Entscheidung nicht ausdrücklich erörtert, so liegt noch kein Mangel der Begründung im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG vor (vgl. auch hierzu BGH Ia ZB 202/63 vom 28. November 1963).

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 23/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.07.1964 - Ia ZB 4/64
    Das ergibt sich für die Vorschrift des § 41 Nr. 6 ZPO eindeutig aus ihrem Wortlaut und ist für die Vorschrift des § 41 a Abs. 2 Nr. 1 PatG bereits in dem Beschluß des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs I ZB 23/62 vom 21. Dezember 1962 - "Radgehäuse" - (GRUR 1963, S. 593 ff bei III 1 a), S. 594/95) des näheren dargelegt worden.
  • BPatG, 28.06.2011 - 3 Ni 10/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Ausschließung von der Ausübung des bei

    Es ist daher anerkannt, dass eine Ausdehnung auf die Mitwirkung eines Richters in verschiedenen Verfahren mit unterschiedlichen Verfahrensgegenständen bei gleicher Rechtsfrage nicht zulässig ist (vgl.. BGH GRUR 1965, 50 - Schrankbett; vgl.
  • BGH, 30.06.1998 - X ZB 30/97

    "Ausgeschlossener Richter"

    Die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung muß in dem patentamtlichen Verfahren ergangen sein, in dem der Richter beim Patentamt mitgewirkt hat (vgl. hierzu etwa BGH, Beschl. v. 28.07.1964 - Ia ZB 4/64, GRUR 1965, 50 - Schrankbett).
  • BPatG, 20.08.2007 - 5 W (pat) 435/06
    Die Vorschrift des § 41 Abs. 6 ZPO, die durch § 86 Abs. 2 PatG verdrängt wird, führt nach langjähriger Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts nicht dazu, dass ein Richter, der in einem Patenterteilungs-Beschwerdeverfahren mitgewirkt hat, in einem dieselbe Erfindung betreffenden Gebrauchsmusterlöschungs-Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 65, 50, 51 - Schrankbett; BGH GRUR 76, 440 - Textilreiniger).
  • BPatG, 26.11.2020 - 35 W (pat) 401/19

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Feststellung der

    Sie sind hierdurch an der Mitwirkung am vorliegenden Löschungs-Beschwerdeverfahren nicht nach §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 86 Abs. 2 Nr. 2 PatG ausgeschlossen (vgl. BGH GRUR 1965, 50 - Schrankbett).
  • BGH, 07.10.1965 - Ia ZB 22/65

    Verweigerung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe - Einspruch gegen die Erteilung

    In der Regel stellt die Frage der Erfindungshöhe einen Komplex dar, der den "selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln" im Zivilprozeß vergleichbar ist und dementsprechend in den Gründen einer Entscheidung über die Erteilung eines Patentes nicht überlangen werden darf (vgl. BGH GRUR 1964, 259, 260 - Schreibstift; BGH Beschl. v. 28.7.1964 Ia ZB 4/64 - Schrankbett).
  • BGH, 15.12.1975 - X ZB 4/75

    Rechtsbeschwerde nach Versagung eines Patents durch Richter, die schon ein

    Wie der beschließende Senat in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum bereits früher entschieden hat, ist eine extensive Auslegung der Ausschließungsgründe auf den Fall der Mitwirkung des Richters in verschiedenen Verfahren mit verschiedenen Verfahrensgegenständen nicht zulässig, mögen dabei auch gleichliegende materiell-rechtliche Fragen zu entscheiden sein (GRUR 65, 50, 51 - Schrankbett).
  • BGH, 24.03.1966 - Ia ZB 10/66

    Verfahrensmangel bei einem Verfahren vor dem Bundespatentgericht - Ausschluss von

    Es handelt sich vielmehr um zwei verschiedene Verfahren mit verschiedenen Verfahrensgegenständen, von denen das jetzige Verfahren zur Nachprüfung der in dem früheren Verfahren getroffenen Entscheidungen weder bestimmt noch geeignet ist (vgl. BGH GRUR 1965, 50, 51 - Schrankbett I - ferner Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz und Patentanwaltsgesetz, 4. Aufl., § 41 a PatG Rdn. 9).
  • BGH, 31.03.1965 - Ia ZB 3/65

    Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts - Anforderungen an die

    In der Gebrauchsmuster-Löschungssache der Firma Josef R. gegen den Antragsteller, die das der hier streitigen Patentanmeldung ... entsprechende Gebrauchsmuster ... des Antragstellers betraf, hat der Senat in dem Beschluß Ia ZB 4/64 vom 28. Juli 1964 (abgedr. u.a. in GRUR 1965, 50) entschieden, daß der Senatsrat Dr. Dr. A. nicht schon deshalb von der Ausübung des Richteramtes in dem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts - 5 W 424/62 - ausgeschlossen war, weil er in dem die Patentanmeldung zu derselben Erfindung betreffenden Beschwerdeverfahren vor dem 7. Senat (Technischen Beschwerdesenat II) - 7 W 64/63 - mitgewirkt hatte.
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   BGH, 15.10.1964 - Ia ZB 4/64   

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https://dejure.org/1964,4502
BGH, 15.10.1964 - Ia ZB 4/64 (https://dejure.org/1964,4502)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1964 - Ia ZB 4/64 (https://dejure.org/1964,4502)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1964 - Ia ZB 4/64 (https://dejure.org/1964,4502)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BGH, 15.10.1964 - Ia ZB 4/64
    Die Rechtsbeschwerde ist zwar, obwohl sie nicht vom Bundespatentgericht zugelassen ist, dennoch an sich statthaft und damit zulässig (§ 10 Abs. 5 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 41 p Abs. 3 PatG), weil sie auf die Rüge mehrerer der in § 41 p Abs. 3 PatG bezeichneten Verfahrensmängel gestützt wird (vgl. BGHZ 39, 333 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]/34).
  • BGH, 24.11.1964 - Ia ZR 72/63

    Rechtsmittel

    Die von Kläger dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1964 (Ia ZB 4/64) zurückgewiesen worden.
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