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   BGH, 07.10.1965 - Ia ZR 129/63   

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https://dejure.org/1965,2505
BGH, 07.10.1965 - Ia ZR 129/63 (https://dejure.org/1965,2505)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1965 - Ia ZR 129/63 (https://dejure.org/1965,2505)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1965 - Ia ZR 129/63 (https://dejure.org/1965,2505)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung einer Entscheidung des wegen einer Patentverletzung angerufenen ordentlichen Gerichts über das Bestehen eines Weiterbenutzungsrechts für das Lizenzfestsetzungsverfahren - Zulässigkeit einer auf Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1966, 121
  • GRUR 1966, 370
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.12.1964 - Ia ZR 27/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.10.1965 - Ia ZR 129/63
    Zu einer dieser Klagen, der Nichtigkeitsklage der Patent- und Lizenzverwertungs-Gesellschaft m.b.H. in D., erging, während der vorliegende Rechtsstreit bereits in der Revisionsinstanz anhängig war, das Berufungsurteil Ia ZR 27/63 des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1964 (GRUR 1965, 473), durch das die Klage unter Abänderung der die beiden Patente teilweise vernichtenden Entscheidung des Nichtigkeitssenats vom 25. Januar 1960 in vollem Umfang rechtskräftig abgewiesen wurde.

    Das Verfahren zur Nichtigkeitsklage des Beklagten ist auf die Berufungen beider Parteien noch in der Berufungsinstanz bei dem erkennenden Senat anhängig (Ia ZR 35/65); es war zunächst bis zur Entscheidung der Nichtigkeitssache Ia ZR 27/63 und ist sodann bis zur Entscheidung der vorliegenden Revisionssache zum Ruhen gebracht worden.

  • RG, 19.12.1925 - I 60/25

    Patentverlängerungsgesetz; Zwischenbenutzungsrecht

    Auszug aus BGH, 07.10.1965 - Ia ZR 129/63
    & H. geht, und weil daß Weiterbenutzungsrecht des Arte 7, wenn es durch Benutzung in einem Betrieb entstanden ist, ebenso wie das sog, private Vorbenutzungsrecht des § 7 Abs. 1 PatG und das Weiterbenutzungsrecht des § 43 Abs. 4 PatG an diesem Betrieb haftet und bei einer Änderung der rechtlichen Zugehörigkeit des Betriebs jedenfalls nicht vervielfältigt, und zwar weder verdoppelt noch gespalten werden kann (ebenso RGZ 112, 242, 245 zu dem insoweit vergleichbaren Zwischenbenutzungsrecht nach § 7 des Patentverlängerungsgesetzes vom 27. April 1920).
  • BGH, 29.10.1954 - I ZR 169/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.10.1965 - Ia ZR 129/63
    Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist (RGZ 126, 234, 237; 144, 54, 59; 170, 328, 330; BGH GRUR 1955, 156), ist für eine Zwischenfeststellungsklage dann kein Raum, wenn schon durch die Entscheidung auf die Hauptklage die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden und deshalb die besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses für den Feststellungskläger keinen Zweck mehr haben kann.
  • BGH, 26.04.1955 - I ZR 21/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.10.1965 - Ia ZR 129/63
    Deshalb hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 26. April 1955 (GRUR 1955, 479) in einem Patentverletzungsprozeß im einzelnen mit, dem Erwerb eines Weiterbenutzungsrechtes nach Art. 7 AHKG Nr. 8 befassen können, ohne die - dort nicht streitig gewesene - Frage der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für diese Prüfung überhaupt nur aufzuwerfen.
  • RG, 20.10.1942 - VI 24/42

    1. Zur Frage der Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines

    Auszug aus BGH, 07.10.1965 - Ia ZR 129/63
    Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist (RGZ 126, 234, 237; 144, 54, 59; 170, 328, 330; BGH GRUR 1955, 156), ist für eine Zwischenfeststellungsklage dann kein Raum, wenn schon durch die Entscheidung auf die Hauptklage die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden und deshalb die besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses für den Feststellungskläger keinen Zweck mehr haben kann.
  • RG, 27.02.1934 - II 276/33

    1. Kann ein der Feststellung durch Urteil zugängliches Rechtsverhältnis auch dann

    Auszug aus BGH, 07.10.1965 - Ia ZR 129/63
    Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist (RGZ 126, 234, 237; 144, 54, 59; 170, 328, 330; BGH GRUR 1955, 156), ist für eine Zwischenfeststellungsklage dann kein Raum, wenn schon durch die Entscheidung auf die Hauptklage die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden und deshalb die besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses für den Feststellungskläger keinen Zweck mehr haben kann.
  • RG, 19.11.1929 - II 72/29

    Ist Inzident-Feststellungswiderklage zulässig über einen bestimmten

    Auszug aus BGH, 07.10.1965 - Ia ZR 129/63
    Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist (RGZ 126, 234, 237; 144, 54, 59; 170, 328, 330; BGH GRUR 1955, 156), ist für eine Zwischenfeststellungsklage dann kein Raum, wenn schon durch die Entscheidung auf die Hauptklage die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden und deshalb die besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses für den Feststellungskläger keinen Zweck mehr haben kann.
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2019 - 2 U 66/18

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten

    Das am Betrieb haftende Vorbenutzungsrecht kann bei einer Änderung der rechtlichen Zugehörigkeit des Betriebs nicht vervielfältigt, und zwar weder verdoppelt noch gespalten werden (BGH, GRUR 1966, 370, 373 - Dauerwellen II; GRUR 2005, 567, 568 - Schweißbrennerreinigung ; Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl., § 12 Rn. 24; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 12 Rn. 49; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 517).

    Eine Teilung des Vorbenutzungsrechts auf mehrere Betriebe ist jedoch unstatthaft (BGH, GRUR 1966, 370, 373 - Dauerwellen II; GRUR 2012, 1010 Rn. 21 - Nabenschaltung III; Benkard/Scharen, a.a.O., § 12 Rn. 25; Schulte/Rinken, PatG, 10. Aufl., § 12 Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 1966, 370 [374] - Dauerwellen II) stand dies jedoch der Zugehörigkeit zur Konkursmasse nach den Regeln der Konkursordnung nicht entgegen, wenn zusammen mit dem Vorbenutzungsrecht auch der Betrieb zur Masse gelangt.

    Eine Übertragung des Vorbenutzungsrechts kann sich anerkanntermaßen auch aus dem schlüssigen Verhalten der Beteiligten ergeben, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird (BGH, GRUR 1966, 370, 373 f.; Benkard/Scharen, a.a.O., § 12 Rn. 25; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 12 Rn. 49).

  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08

    Füllstoff

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 7.10.1965 - Ia ZR 129/63, GRUR 1966, 370, 374 - Dauerwellen II) stand dies jedoch der Zugehörigkeit zur Konkursmasse nach den Regeln der Konkursordnung nicht entgegen, wenn zusammen mit dem Vorbenutzungsrecht auch der Betrieb zur Masse gelangt.
  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 214/02

    Rechte des Erfinders gegenüber dem bösgläubigen Patentinhaber

    Das am Betrieb haftende Vorbenutzungsrecht kann bei einer Änderung der rechtlichen Zugehörigkeit des Betriebs nicht vervielfältigt und zwar weder verdoppelt noch gespalten werden (Sen.Urt. v. 07.10.1965 - Ia ZR 129/63, GRUR 1966, 370, 373 - Dauerwellen II).
  • BGH, 22.05.2012 - X ZR 129/09

    Nabenschaltung III

    Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Vorbenutzungsrecht nicht mehreren Betrieben gleichzeitig zustehen kann, sondern unteilbar ist und auch eine Betriebsteilung nicht zu seiner Vervielfältigung führt, sondern dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, bei welchem Betrieb das Recht nach den vertraglichen Regelungen verblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1965 - Ia ZR 129/63, GRUR 1966, 370, 373 - Dauerwellen II; RGZ 112, 242, 245).
  • BGH, 18.02.1992 - X ZR 8/90

    Berechnung des Bereicherungsausgleichs im Wege der Lizenzanalogie bei Patent- und

    Wenn das der Fall wäre, könnte die Klägerin ein entsprechendes Vorbenutzungsrecht zwar nicht an etwaige Lizenznehmer weitergeben (vgl. Benkard aaO. Rdn. 25 zu § 12 PatG; RGZ 112, 242, 245; BGH GRUR 66, 370, 373 - Dauerwellen II); sie wäre jedoch nicht gehindert, selber nach ihrem Schutzrecht zu arbeiten und patentgemäße Vorrichtungen ohne Rücksicht auf das Schutzrecht der Beklagten zu vertreiben.
  • BGH, 18.02.1992 - X ZR 7/90

    Schadensersatzrechtliche Lizenzbegühr bei Abhängigkeit von älterem Schutzrecht

    Wenn das der Fall wäre, könnte die Klägerin ein entsprechendes Vorbenutzungsrecht zwar nicht an etwaige Lizenznehmer weitergeben (vgl. Benkard aaO. Rdn. 25 zu § 12 PatG; RGZ 112, 242, 245; BGH GRUR 66, 370, 373 - Dauerwellen II); sie wäre jedoch nicht gehindert, selber nach ihrem Schutzrecht zu arbeiten und patentgemäße Vorrichtungen ohne Rücksicht auf das Schutzrecht der Beklagten zu vertreiben.
  • LG Düsseldorf, 31.08.2010 - 4b O 148/09

    Verbot des Vertriebs eines patentrechtlich geschützten Kartuschenkolben aus einem

    Der gesetzgeberische Zweck der Möglichkeit einer Zwischenfeststellungsklage liegt darin begründet, dass die eine Leistungsverurteilung tragenden tatsächlichen Feststellungen sowie die Beurteilung eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses (sog. "Elemente des Urteils") nicht in Rechtskraft erwachsen und die Partei des Zivilprozesses eine Möglichkeit erhalten muss, diese "Elemente des Urteils" einer rechtskraftfähigen Entscheidung zuzuführen (Zöller / Greger, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 21; BGH GRUR 1966, 370, 372 - Dauerwellen II; BGH NJW 2007, 82, 83 Rn. 12).

    Der genannte gesetzgeberische Zweck der Zwischenfeststellungsklage schränkt aber zugleich deren Zulässigkeit ein: Es ist anerkannt, dass die Zwischenfeststellungsklage unzulässig ist, wenn durch die Entscheidung über die Klage im Übrigen die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergebenden Rechtsbeziehungen erschöpfend geregelt werden und deshalb kein Interesse mehr an einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vorfrage besteht (Zöller /Greger, a.a.O. Rn. 26; BGH GRUR 1966, 370, 372 - Dauerwellen II; BGH NJW 2007, 82, 83 Rn. 12).

  • BGH, 26.01.1968 - I ZR 62/65

    Kauf von Grundstücken - Eintragung einer Auflassungsvormerkung - Anfechtung eines

    Die Zwischenfeststellungsklage bildet einen Ersatz dafür, daß nach § 322 ZPO die Elemente der Entscheidung nicht in Rechtskraft übergehen; sie bezweckt daher eine Ausdehnung der Rechtskraftwirkung auf den Grund der Klage (BGH Urteil vom 7. Oktober 1965, Ia ZR 129/63, MDR 1966, 121, 122).
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