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   BGH, 28.11.1963 - Ia ZR 8/63   

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BGH, 28.11.1963 - Ia ZR 8/63 (https://dejure.org/1963,312)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1963 - Ia ZR 8/63 (https://dejure.org/1963,312)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1963 - Ia ZR 8/63 (https://dejure.org/1963,312)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 40, 332
  • NJW 1964, 590
  • MDR 1964, 295
  • GRUR 1964, 196
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.03.1951 - II ZR 67/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.11.1963 - Ia ZR 8/63
    Zwar ist der Tatrichter nicht genötigt, Sachverständigenbeweis zu erheben, wenn er seine eigene Sachkunde mit hinreichenden Gründen bejaht; er darf auch vom Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abweichen, sofern er die Abweichung hinreichend zu begründen vermag (BGH NJW 1961, 2061 und 1951, 566; RG GRUR 1935, 931, 933; GRUR 1936, 303, 306).
  • BGH, 12.06.1951 - I ZR 75/50

    Patentverletzung. Ersatzteile

    Auszug aus BGH, 28.11.1963 - Ia ZR 8/63
    Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Kombinationserfindung, bei der dich die gegenständliche Lehre des Patents auf diejenigen Merkmale erstreckt, in denen sich der Erfindungsgedanke unmittelbar verwirklicht (BGHZ 2, 261, 270 - Tauchpumpe).
  • BGH, 12.07.1955 - I ZR 141/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.11.1963 - Ia ZR 8/63
    Einer Klärung der Frage, welche Kombination das Berufungsgericht als Gegenstand der Erfindung angesehen hat, bedarf es jedoch nicht; denn dem Revisionsgericht obliegt ohnehin die selbständige Auslegung der Patentschrift und der Entscheidung des Nichtigkeitssenats vom 11. Dezember 1956, die zur teilweisen Vernichtung des Klagepatents geführt hat und deren Begründung insoweit an die Stelle der Ausführungen der Patentschrift tritt (BGH GRUR 1955, 573 - Kabelschelle), darauf hin, was als Gegenstand der Erfindung anzusehen ist (Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz und Patentanwaltsgesetz, 4. Aufl., § 47 PatG Rdn. 85 a.E., 88).
  • BGH, 06.03.1959 - I ZR 93/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.11.1963 - Ia ZR 8/63
    Darunter versteht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 142, 325 "die Ausdrucksform des Erfindungsgedankens, wie er im Patentanspruch mit bindender Wirkung festgestellt ist, wobei nur der Wille der patenterteilenden Behörde der Auslegung zugänglich ist." Mit dieser engen Begrenzung weicht das Berufungsgericht ohne nähere Begründung zu Unrecht von der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, zuletzt entwickelten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Auffassung ab, nach der Gegenstand der Erfindung diejenige technische Lehre ist, die der mit den Kenntnissen vom Prioritätstage ausgerüstete Fachmann dem Patentanspruch bei sinngemäßer Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung, der Zeichnungen, des allgemeinen Fachwissens und des in unwiderlegbarer Vermutung als bekannt vorauszusetzenden Standes der Technik ohne besondere Überlegung entnimmt (RG GRUR 1940, 543, 545; 1942, 1; 1944, 22, 23; BGH GRUR 1959, 320, 324 - Mopedkupplung; 1961, 409 - Drillmaschine).
  • BGH, 17.02.1961 - I ZR 133/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.11.1963 - Ia ZR 8/63
    Darunter versteht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 142, 325 "die Ausdrucksform des Erfindungsgedankens, wie er im Patentanspruch mit bindender Wirkung festgestellt ist, wobei nur der Wille der patenterteilenden Behörde der Auslegung zugänglich ist." Mit dieser engen Begrenzung weicht das Berufungsgericht ohne nähere Begründung zu Unrecht von der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, zuletzt entwickelten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Auffassung ab, nach der Gegenstand der Erfindung diejenige technische Lehre ist, die der mit den Kenntnissen vom Prioritätstage ausgerüstete Fachmann dem Patentanspruch bei sinngemäßer Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung, der Zeichnungen, des allgemeinen Fachwissens und des in unwiderlegbarer Vermutung als bekannt vorauszusetzenden Standes der Technik ohne besondere Überlegung entnimmt (RG GRUR 1940, 543, 545; 1942, 1; 1944, 22, 23; BGH GRUR 1959, 320, 324 - Mopedkupplung; 1961, 409 - Drillmaschine).
  • BGH, 28.06.1961 - V ZR 14/60
    Auszug aus BGH, 28.11.1963 - Ia ZR 8/63
    Zwar ist der Tatrichter nicht genötigt, Sachverständigenbeweis zu erheben, wenn er seine eigene Sachkunde mit hinreichenden Gründen bejaht; er darf auch vom Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abweichen, sofern er die Abweichung hinreichend zu begründen vermag (BGH NJW 1961, 2061 und 1951, 566; RG GRUR 1935, 931, 933; GRUR 1936, 303, 306).
  • BGH, 23.11.1962 - I ZR 44/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.11.1963 - Ia ZR 8/63
    In diesem Verfahren hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 23. November 1962 (I ZR 44/61) auf die Berufung der Patentinhaberin und jetzigen Klägerin die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 8. November 1960, durch die der Patentanspruch 1 in der Fassung der Entscheidung vom 11. Dezember 1956 gestrichen worden war, abgeändert und die Klage abgewiesen.
  • RG, 29.11.1933 - I 156/33

    Umfaßt der Schutz eines Kombinationspatents auch die sog. "neutralen Teile", wenn

    Auszug aus BGH, 28.11.1963 - Ia ZR 8/63
    Darunter versteht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 142, 325 "die Ausdrucksform des Erfindungsgedankens, wie er im Patentanspruch mit bindender Wirkung festgestellt ist, wobei nur der Wille der patenterteilenden Behörde der Auslegung zugänglich ist." Mit dieser engen Begrenzung weicht das Berufungsgericht ohne nähere Begründung zu Unrecht von der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, zuletzt entwickelten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Auffassung ab, nach der Gegenstand der Erfindung diejenige technische Lehre ist, die der mit den Kenntnissen vom Prioritätstage ausgerüstete Fachmann dem Patentanspruch bei sinngemäßer Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung, der Zeichnungen, des allgemeinen Fachwissens und des in unwiderlegbarer Vermutung als bekannt vorauszusetzenden Standes der Technik ohne besondere Überlegung entnimmt (RG GRUR 1940, 543, 545; 1942, 1; 1944, 22, 23; BGH GRUR 1959, 320, 324 - Mopedkupplung; 1961, 409 - Drillmaschine).
  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 72/05

    Ziehmaschinenzugeinheit

    aa) Es erscheint bereits fraglich, ob die Entscheidungsgründe dieses Urteils ihrem Inhalt nach überhaupt wie vom Berufungsgericht angenommen Teil der Beschreibung geworden sind (vgl. dazu RGZ 153, 315, 318; 170, 346, 355; BGH, Urt. v. 31.1.1961 - I ZR 66/59, GRUR 1961, 335, 337; Urt. v. 28.11.1963 - Ia ZR 8/63, GRUR 1964, 196, 198 - Mischer II, insoweit nicht in BGHZ 40, 332; Urt. v. 30.6.1964 - Ia ZR 10/63, GRUR 1964, 669, 670 - Abtastnadel II; Urt. v. 12.5.1998 - X ZR 115/96, GRUR 1999, 145, 146 - Stoßwellen-Lithotripter; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 22 Rdn. 92 ff.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84 Rdn. 41).
  • BGH, 26.09.1996 - X ZR 72/94

    "Prospekthalter"; Erschöpfung des Patentrechts bei Inverkehrbringen des

    Das kann der Senat selbst feststellen, da die Auslegung des Klagepatents einer uneingeschränkten Prüfung im Revisionsverfahren unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1963 - Ia ZR 8/63, GRUR 1964, 196, 198 Mischer; Urt. v. 22.3.1983 - X ZR 9/82, GRUR 1983, 497, 498 - Absetzvorrichtung; st.Rspr.).
  • BGH, 03.12.1974 - X ZR 63/71

    Patentierung der Antriebsumkehrung eines Zwangsmischers - Erfassung eines

    Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 28. November 1963 - Ia ZR 8/63 (GRUR 1964, 196 ff.) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Die Umschreibung des allgemeinen Erfindungsgedankens durch das Berufungsgericht deckt sich mit den Vorstellungen des ersten Revisionsurteils (II Ziff. 2, S. 13/GRUR 1964, 196, 198).

    Es war indessen nicht gehindert, das Sachverständigengutachten im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 ZPO obliegenden Beweiswürdigung zu überprüfen und dabei auch zu einem von der Ansicht des Sachverständigen abweichenden Ergebnis zu gelangen, sofern es die Abweichung hinreichend zu begründen vermochte (BGH GRUR 1964, 196, 199; BGH NJW 1951, 566; 1961, 2061).

    Die Revision weist des weiteren darauf hin, daß nach dem ersten Revisionsurteil die bei einem Abweichen von dem Sachverständigengutachten notwendige Begründung eine Auseinandersetzung mit der vom Sachverständigen geäußerten Ansicht und, wenn das Gericht darin Widersprüche oder Unstimmigkeiten erblicke, die Darlegung erfordere, daß insoweit eine Klärung durch Erörterung mit dem Sachverständigen ohne Erfolg versucht worden sei (BGH GRUR 1964, 196, 199).

    Gleichzeitig wurde dabei erwähnt, daß diese Nachteile möglicherweise dann nicht auftreten, wenn der gesamte Trog angetrieben wird (BGH GRUR 1964, 196, 199).

    Schon das erste Revisionsurteil hat dementsprechend den allgemeinen Erfindungsgedanken als Kombination der Merkmale 1, 2, 4 und 5 des Klagepatents sowie des (im Vergleich zu dem Merkmal 3) geänderten Antriebs gekennzeichnet (II Ziff. 2, S. 13/GRUR 1964, 196, 198).

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