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   BGH, 22.10.1964 - Ia ZR 8/64   

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https://dejure.org/1964,1305
BGH, 22.10.1964 - Ia ZR 8/64 (https://dejure.org/1964,1305)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1964 - Ia ZR 8/64 (https://dejure.org/1964,1305)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1964 - Ia ZR 8/64 (https://dejure.org/1964,1305)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • GRUR 1965, 302
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.11.1954 - I ZR 40/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1964 - Ia ZR 8/64
    Beide Verordnungen sind, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, ebenso wie das ab 1. Oktober 1957 an ihre Stelle getretene Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (vgl. §§ 43 Abs. 1, 49 a.a.O.) auf die Erfindungen von Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung weder unmittelbar noch im Wege einer erweiternden Auslegung anzuwenden, weil diese die Gesellschaft gesetzlich vertreten (§§ 35, 36, 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) und infolgedessen nicht zu den sozial abhängigen Arbeitnehmern rechnen, deren Schutz die Regelung durch den Gesetzgeber bezweckt (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 1963 - Ia ZR 104/63 - Chlorator; ferner BGH Urt. vom 11. November 1959 - KZR 1/59 - Malzflocken, nur teilweise veröffentlicht u.a. in BGHZ 31, 162 und GRUR 1960, 350 für den gleichliegenden Fall der Erfindung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft; BGH GRUR 1955, 286, 289 Schnellkopiergerät - für die Erfindung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft; ferner Riemschneider/Barth, Die Gefolgschaftserfindung, 1943, Vorbem. 1 zu den §§ 3 ff DVO, S. 59; Volmer, Arbeitnehmererfindungsgesetz, § 1 Bem.

    Dies schließt aber nicht aus, daß sich die Verpflichtung des Klägers, seine Erfindungen auf die Beklagte zu übertragen, aus seinen dienstvertraglichen Beziehungen (§§ 611 ff BGB) und der damit verbundenen Treuepflicht ergeben kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung über Erfindungen getroffen haben oder nicht (vgl. hierzu BGH GRUR 1953, 29, 30 - Plattenspieler I; GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; ferner Reimer/Schade/Schippel, a.a.O., ArbEG § 1 Anm. 4, § 5 Anm. 11; Volmer, a.a.O., § 1 Bem. 25, 26 und 28; Benkard, a.a.O., § 3 PatG Rdn. 10 bis 12).

  • BGH, 25.10.1955 - I ZR 200/53

    Urheberrecht an Bebauungsplänen

    Auszug aus BGH, 22.10.1964 - Ia ZR 8/64
    Auf die weiteren Überlegungen, welche das Berufungsgericht zur Begründung des von dem Kläger verfolgten Vergütungsanspruchs unter Bezugnahme auf die Entscheidung des früheren I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1955 (GRUR 1956, 88 - Bebauungsplan) hilfsweise angestellt hat, braucht angesichts der dargelegten Rechtslage nicht mehr eingegangen zu werden.
  • BGH, 21.05.1963 - Ia ZR 104/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1964 - Ia ZR 8/64
    Beide Verordnungen sind, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, ebenso wie das ab 1. Oktober 1957 an ihre Stelle getretene Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (vgl. §§ 43 Abs. 1, 49 a.a.O.) auf die Erfindungen von Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung weder unmittelbar noch im Wege einer erweiternden Auslegung anzuwenden, weil diese die Gesellschaft gesetzlich vertreten (§§ 35, 36, 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) und infolgedessen nicht zu den sozial abhängigen Arbeitnehmern rechnen, deren Schutz die Regelung durch den Gesetzgeber bezweckt (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 1963 - Ia ZR 104/63 - Chlorator; ferner BGH Urt. vom 11. November 1959 - KZR 1/59 - Malzflocken, nur teilweise veröffentlicht u.a. in BGHZ 31, 162 und GRUR 1960, 350 für den gleichliegenden Fall der Erfindung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft; BGH GRUR 1955, 286, 289 Schnellkopiergerät - für die Erfindung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft; ferner Riemschneider/Barth, Die Gefolgschaftserfindung, 1943, Vorbem. 1 zu den §§ 3 ff DVO, S. 59; Volmer, Arbeitnehmererfindungsgesetz, § 1 Bem.
  • BGH, 11.11.1959 - KZR 1/59

    Kartellrechtliche Vorfragen. Zuständige Rechtsmittelinstanz

    Auszug aus BGH, 22.10.1964 - Ia ZR 8/64
    Beide Verordnungen sind, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, ebenso wie das ab 1. Oktober 1957 an ihre Stelle getretene Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (vgl. §§ 43 Abs. 1, 49 a.a.O.) auf die Erfindungen von Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung weder unmittelbar noch im Wege einer erweiternden Auslegung anzuwenden, weil diese die Gesellschaft gesetzlich vertreten (§§ 35, 36, 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) und infolgedessen nicht zu den sozial abhängigen Arbeitnehmern rechnen, deren Schutz die Regelung durch den Gesetzgeber bezweckt (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 1963 - Ia ZR 104/63 - Chlorator; ferner BGH Urt. vom 11. November 1959 - KZR 1/59 - Malzflocken, nur teilweise veröffentlicht u.a. in BGHZ 31, 162 und GRUR 1960, 350 für den gleichliegenden Fall der Erfindung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft; BGH GRUR 1955, 286, 289 Schnellkopiergerät - für die Erfindung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft; ferner Riemschneider/Barth, Die Gefolgschaftserfindung, 1943, Vorbem. 1 zu den §§ 3 ff DVO, S. 59; Volmer, Arbeitnehmererfindungsgesetz, § 1 Bem.
  • BGH, 24.06.1952 - I ZR 131/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1964 - Ia ZR 8/64
    Dies schließt aber nicht aus, daß sich die Verpflichtung des Klägers, seine Erfindungen auf die Beklagte zu übertragen, aus seinen dienstvertraglichen Beziehungen (§§ 611 ff BGB) und der damit verbundenen Treuepflicht ergeben kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung über Erfindungen getroffen haben oder nicht (vgl. hierzu BGH GRUR 1953, 29, 30 - Plattenspieler I; GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; ferner Reimer/Schade/Schippel, a.a.O., ArbEG § 1 Anm. 4, § 5 Anm. 11; Volmer, a.a.O., § 1 Bem. 25, 26 und 28; Benkard, a.a.O., § 3 PatG Rdn. 10 bis 12).
  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08

    Füllstoff

    Solche Erfindungen stehen nicht dem Unternehmensinhaber, sondern dem Erfinder zu, sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, die der Zusammenarbeit zu Grunde liegen, nicht ausdrücklich oder konkludent etwas Abweichendes ergibt (BGH, Urt. v. 22.10.1964 - Ia ZR 8/64, GRUR 1965, 302, 304 - Schellenreibungskupplung; BGH, Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 f. - Auto-Kindersitz).
  • ArbG Stuttgart, 21.12.2016 - 26 Ca 735/16

    Fremdgeschäftsführer - Arbeitnehmereigenschaft - außerordentliche Kündigung

    Ohne eine entsprechende Regelung wäre der Kläger bei fehlender Arbeitnehmereigenschaft von der Anwendung der gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen gewesen, § 1 ArbNErfG (vgl. Schwab ArbNErfG 2. Aufl. § 9 Rn. 44; Stück GmbHR 2006, 1009, 1013; vgl. auch: BGH 22. Oktober 1964 - Ia ZR 8/64 - [Schnellscheibenkupplung], GRUR 1965, 302) .
  • OLG Frankfurt, 13.04.2017 - 6 U 69/16

    Andienungspflicht des Gesellschafters hinsichtlich einer von ihm gemachten

    Beruht die Erfindung dagegen auf überobligationsmäßigen Anstrengungen des Gesellschaftsorgans, dann kann das Unternehmen nicht erwarten, dass er sie ihm zur Verwertung anbietet (BGH GRUR 1955, 268, 289 - Schnellkopiergerät; BGH GRUR 1965, 302 [BGH 22.10.1964 - Ia ZR 8/64] - Schellenreibungskupplung).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 6 U 29/15

    Vergütung eines freien Mitarbeiters für eine von ihm gemachte und vom Dienstherrn

    Maßgeblich ist ausschließlich der Inhalt der Absprachen zwischen den Parteien (vgl. BGH GRUR 1965, 302, 304 [BGH 22.10.1964 - Ia ZR 8/64] - Schellenreibungskupplung; BGH GRUR 2001, 226 [BGH 17.10.2000 - X ZR 223/98] - Rollenantriebseinheit, Tz. 15 bei juris).
  • BGH, 10.11.1970 - X ZR 54/67

    Voraussetzungen für eine Übertragung der Rechte an und aus einer Erfindung -

    zu übertragen, stößt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ins Leere, Wenn der Geschäftsführer der Klägerin die in Rede stehende Erfindung allein gemacht hat, würden er kraft des Erfindungsaktes und die Klägerin von ihm (vgl. hierzu EGH GRUR 1965, 302 - Schellenreibungskupplung -) sämtliche Rechte an der Erfindung erworben haben, so daß es einer Übertragung nicht bedürfte.
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2014 - 2 U 39/12

    Pflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zur unentgeltlichen

    Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, bieten vor allem der Sinn des betreffenden Dienstverhältnisses oder der Zweck der den Geschäftsführer anstellenden Gesellschaft, die vom Geschäftsführer in der Gesellschaft im Einzelnen übernommenen Funktionen, seine Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber sowie die rechtliche Behandlung früherer Erfindungen taugliche Anhaltspunkte für das mit der Anstellung tatsächlich als gewollt Erklärte (vgl. BGH, GRUR 2000, 788, 790 - Gleichstromsteuerschaltung; GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; GRUR 1965, 302, 304 - Schellenreibungskupplung; Jestaedt, FS für Rudolf Nirk, 1992, 493, 500 f.).
  • BGH, 24.10.1989 - X ZR 58/88

    Vergütungsanspruch für eine Erfindung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH

    Es findet auf Erfindungen eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung weder unmittelbar noch im Wege einer erweiterten Auslegung Anwendung, weil der Geschäftsführer die Gesellschaft gesetzlich vertritt (§§ 35, 36, 37 Abs. 2 GmbHG) und infolgedessen nicht zu den sozial abhängigen Arbeitnehmern zählt, deren Schutz das ArbEG beabsichtigt (BGH GRUR 1965, 302, 303 - Schellenreibungskupplung; vgl. auch BGHZ 31, 162 - Malzflocken; BGH GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 1975, § 1 Rdn. 4; Bartenbach, ArbEG, 1980, § 1 Rdn. 68 f.; Gaul/Bartenbach, Handbuch des gewerblichen Rechtsschutzes, Bd. I C Rz. 120 ff.; Gaul, GRUR 1977, 686, 690; Volmer/Gaul, ArbEG, § 1 Rdn. 108 ff.; ders., GmbH-Rundschau 1982, 101).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2019 - 2 U 29/17

    Ansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen Inanspruchnahme

    Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet auf ihn somit nicht per se Anwendung (BGH, GRUR 1965, 302, 304 - Schellreibungskupplung; GRUR 1988, 762, 763 - Windform; GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz; GRUR 2011, 509, 510 - Schweißheizung; OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 49, 50; Bartenbach/Volz, a.a.O., Rz. 69).

    Jedoch gestattet es der privatrechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit (Art. 2 GG, § 311 Abs. 1 BGB), die Anwendbarkeit des Arbeitnehmererfindungsgesetzes ausdrücklich oder stillschweigend zu vereinbaren (BGH, GRUR 1965, 302, 306 - Schellenreibungskupplung; GRUR 1988, 762, 763 - Windform; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 1 Rz. 93).

  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 185/97

    Gleichstromsteuerschaltung

    Wenn es, wie das Berufungsgericht hinsichtlich des Anstellungsvertrages des Beklagten angenommen hat, an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, bieten vor allem der Sinn des betreffenden Dienstverhältnisses oder der Zweck der den Geschäftsführer anstellenden Gesellschaft, die vom Geschäftsführer in der Gesellschaft im einzelnen übernommenen Funktionen, seine Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber sowie die rechtliche Behandlung früherer Erfindungen taugliche Anhaltspunkte des mit der Anstellung tatsächlich als gewollt Erklärten (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.1954 - I ZR 40/53, GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; Urt. v. 22.10.1964 - Ia ZR 8/64, GRUR 1965, 302, 304 - Schellenreibungskupplung; Bartenbach/Volz, ArbEG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 74; Jestaedt, Festschrift für Rudolf Nirk, 1992, 493, 500 f.; auch Gaul, GmbHR 1982, 101, 102 f.).
  • LG Düsseldorf, 22.03.2012 - 4b O 43/11

    Rapssaatenschälung

    Im Fall der Erfindung durch Gesellschafter oder Geschäftsführer bleibt die Erfindung frei, sofern nicht vertragliche Beziehungen die Pflicht zur Übertragung auf die Gesellschaft begründen (BGH, GRUR 1965, 302, 304 - Schellenreibungskupplung).

    Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es bei sog. freien Erfindern möglich, ein dem ArbEG entsprechendes Rechtsverhältnis zu begründen, was auch stillschweigend geschehen kann (BGH GRUR 65, 302, 304).

    Ohne entsprechende ausdrückliche oder konkludente Abreden können die Vorschriften des ArbEG über die einseitige Inanspruchnahme von Diensterfindungen (§ 6 ArbEG a.F.) und über die Anbietungspflicht (§ 19 ArbEG) nicht analog angewandt werden (BGH GRUR 55, 335; BGH GRUR 65, 302, 304).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2021 - 15 U 10/20

    Übertragung der Inhaberschaft an deutschen Gebrauchsmustern und einem

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2014 - 2 U 110/11

    Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Vergütung einer Diensterfindung

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2008 - 2 U 36/07

    Fahrzeugrad für Nutzfahrzeuge (Arbeitnehmererf.)

  • LG Düsseldorf, 25.08.2011 - 4a O 142/10

    Lärmschutzwand (Arbeitnehmererf.)

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