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   BGH, 24.04.1963 - Ib ZR 109/61   

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https://dejure.org/1963,718
BGH, 24.04.1963 - Ib ZR 109/61 (https://dejure.org/1963,718)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1963 - Ib ZR 109/61 (https://dejure.org/1963,718)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1963 - Ib ZR 109/61 (https://dejure.org/1963,718)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1963, 564
  • GRUR 1963, 434
  • BB 1963, 623
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.03.1963 - Ib ZR 161/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.04.1963 - Ib ZR 109/61
    Den Gegensatz dazu bildet eine rein private Tätigkeit, deren Ergebnis nur dem Handelnden selbst und nicht auch dem Betriebsinhaber zugute kommt (BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57]; BGH GRUR 1955, 411, 414; BGH vom 22. März 1963 - Ib ZR 161/61 - RGZ 151, 287, 292).

    Der Umstand, daß er sich dabei möglicherweise der Beziehungen bedient, die er infolge seiner Tätigkeit für den Geschäftsherrn gewonnen hat, würde allein noch nicht die Annahme gestatten, daß die Beschaffung und Weiterveräußerung der Ware im geschäftlichen Betriebe des Geschäftsherrn vorgenommen wird; denn es fehlt auch dann noch an der entscheidenden Voraussetzung, daß der Vertreter dabei als Glied der Vertriebsorganisation des Betriebsinhabers tätig geworden ist und die Ergebnisse seiner Tätigkeit daher in irgend einer Weise dem von ihm vertretenen Betriebe zugute kommen (vgl. dazu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. März 1963 - Ib ZR 161/61 -).

  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 16/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.04.1963 - Ib ZR 109/61
    Den Gegensatz dazu bildet eine rein private Tätigkeit, deren Ergebnis nur dem Handelnden selbst und nicht auch dem Betriebsinhaber zugute kommt (BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57]; BGH GRUR 1955, 411, 414; BGH vom 22. März 1963 - Ib ZR 161/61 - RGZ 151, 287, 292).
  • BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57

    Irreführende Werbung

    Auszug aus BGH, 24.04.1963 - Ib ZR 109/61
    Den Gegensatz dazu bildet eine rein private Tätigkeit, deren Ergebnis nur dem Handelnden selbst und nicht auch dem Betriebsinhaber zugute kommt (BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57]; BGH GRUR 1955, 411, 414; BGH vom 22. März 1963 - Ib ZR 161/61 - RGZ 151, 287, 292).
  • RG, 22.05.1936 - II 285/35

    1. Sind die Genossen einer Uhren-Einkaufsgenossenschaft, die keine eigenen

    Auszug aus BGH, 24.04.1963 - Ib ZR 109/61
    Den Gegensatz dazu bildet eine rein private Tätigkeit, deren Ergebnis nur dem Handelnden selbst und nicht auch dem Betriebsinhaber zugute kommt (BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57]; BGH GRUR 1955, 411, 414; BGH vom 22. März 1963 - Ib ZR 161/61 - RGZ 151, 287, 292).
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 92/04

    Gefälligkeit

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a.F.) trägt der Anspruchsteller (vgl. - zu § 13 Abs. 3 UWG a.F. - BGH, Urt. v. 24.4.1963 - Ib ZR 109/61, GRUR 1963, 434, 436 = WRP 1963, 240 - Reiseverkäufer; MünchKomm.UWG/Fritzsche § 8 Rdn. 309).
  • OLG Köln, 24.05.2006 - 6 U 200/05

    Beauftragtenhaftung des Merchant für seinen Affiliate

    Den Gegensatz dazu bildet eine rein private Tätigkeit, deren Ergebnis nur dem Handelnden selbst und nicht auch dem Betriebsinhaber zugute kommt (BGH GRUR 1963, 434, 435 - Reiseverkäufer; BGH GRUR 1963, 438, 439 - Fotorabatt; BGH GRUR 1995, 605, 608 - Franchise-Nehmer).
  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 228/88

    Anzeigenauftrag - Haftung des Betriebsinhabers

    Anhaltspunkte dafür, daß der Anzeigenvertreter in einem über die Entgegennahme der Aufträge an die Zeitungsunternehmen bzw. über den eventuellen Abschluß der Anzeigenverträge in deren Namen - hinausgehenden vertraglichen Rechtsverhältnis zur Beklagten gestanden haben könnte, sind dem Sachvortrag der Parteien - insbesondere dem des insoweit beweisbelasteten Klägers (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.1963 - Ib ZR 109/61, GRUR 1963, 434, 436 = WRP 1963, 434 - Reiseverkäufer) - nicht zu entnehmen.
  • BGH, 19.06.1963 - Ib ZR 15/62

    Rechtsmittel

    Das folgt aus der Begriffsbestimmung, die der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 151, 287, 291 - Alpina) dem Merkmal des Handelns "im geschäftlichen Betriebe" - auch für den gleichliegenden Fall des § 13 Abs. 3 UWG - wiederholt zugrunde gelegt hat (BGH GRUR 1959, 38, 44 - Buchgemeinschaft II; Urteile des erkennenden Senats vom 22. März 1963 - Ib ZR 161/61 und vom 24. April 1963 - Ib ZR 109/61).

    Endlich ist auch die weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 12 Abs. 2 RabG gegeben, daß das wirtschaftliche Ergebnis des von der Einzelhandelsgesellschaft geschlossenen Kaufvertrages (auch) dem Großhandelsunternehmen irgendwie zugute kommen sollte (vgl. für den entsprechend gelagerten Fall des § 13 Abs. 3 UWG Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 1963 - Ib ZR 109/61).

  • LG München I, 25.01.2006 - 21 O 4177/04

    Unberechtigtes Downloaden vom Inhalt einer Internet-Domain ist

    BGH GRUR 1963, 434, 435 "Reiseverkäufer".

    BGH GRUR 1963, 434, 436 "Reiseverkäufer".

  • OLG München, 07.12.2006 - 29 U 3845/06

    Nachweis der Unternehmensbezogenheit einer urheberrechtsverletzenden Handlung

    Die vom Landgericht zur Begründung der Beweislastverteilung herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Bärenfang" (GRUR 1963, 270) und "Reiseverkäufer" (GRUR 1963, 434) seien auf den Streitfall nicht anwendbar.
  • BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62

    Unterkunde

    Wie das Berufungsgericht im Einklang mit dieser Rechtsprechung dargelegt hat, ist es der Zweck der Vorschrift, zu verhindern, daß der Betriebsinhabers dem beanstandete Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter mehr oder minder auf dem in Betracht kommenden besonderen Gebiet von ihm abhängige Dritte versteckt (RGZ 151, 287, 292; BGH GRUR 1959, 38; BGH GRUR 1963, 438 Fotorabatt; GRUR 1963, 434 Reiseverkäufer; BGH vom 19. Juni 1963 - Ib ZR 15/62).
  • OLG Bremen, 07.03.1985 - 2 U 115/84

    Anspruchsgegner bei Verletzung von Urheberrechten; Anwendbarkeit der entwickelten

    Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist und ob der Handelnde kraft eines Vertrags, wobei stillschweigende Übereinkunft genügt, in diesen Organismus dergestalt eingegliedert ist, daß einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluß jedenfalls auf diejenige Tätigkeit des Handelnden eingeräumt ist in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH in GRUR 1964, 263, 266 ff.; vgl. auch RGZ 151, 287 ff.; BGH in GRUR 1959, 38, 44; 1963, 434 ff., 438 f.; 1964, 88 f.; ebenso Baumbach-Hefermehl, 14. Aufl., § 13 UWG Rdnr. 36, 39).
  • BGH, 23.11.1966 - Ib ZR 105/64

    Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht wegen Verstosses gegen die guten

    Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH GRUR 1963, 434 - Reiseverkäufer).
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