Rechtsprechung
| BGH, 20.12.1967 - Ib ZR 127/65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Zeitschriftenfundstellen
- GRUR 1968, 314
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88
Sportübertragungen
Für den Geltungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist in der Rechtsprechung bereits seit langem anerkannt, daß die öffentlich-rechtliche Natur der Programmtätigkeit der Rundfunkanstalten die Anwendung des Wettbewerbsrechts nicht hindert, wenn die Rundfunkanstalten in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem privaten Unternehmen stehen (vgl. BGHZ 37, 1, 17 - AKI; 39, 352, 356 - Vortragsabend; 68, 132, 136 - Der 7. Sinn; BGH, Urt. v. 20.12.1967 - Ib ZR 127/65, GRUR 1968, 314, 316 - fix und clever;… Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 78/88 - Werbung im Programm (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen)). - BGH, 22.03.1976 - GSZ 2/75
Auto-Analyzer I
Schließlich hat der BGH in der Entscheidung "fix und clever" (GRUR 1968, 314, 316), die den Schadensersatzanspruch einer Filmverleihfirma gegen eine Rundfunkanstalt wegen einer als herabsetzend und geschäftsschädigend empfundenen Filmbesprechung zum Gegenstand hatte, zum Ausdruck gebracht, der Annahme eines privatrechtlichen Wettbewerbsverhältnisses stehe nicht entgegen, daß die Rundfunkanstalt eine ihr kraft Gesetzes zugewiesene öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausübe; vielmehr sei ein - privatrechtliches - Wettbewerbsverhältnis zwischen der Rundfunkanstalt und dem Filmverleihunternehmen denkbar, soweit sich beide beim Wettbewerb um die Nachfrage des Publikums nach Unterhaltung auf dem Boden der Gleichordnung gegenüberstünden. - BGH, 22.03.1976 - GSZ 1/75
Rechtsweg
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- BGH, 26.04.1974 - I ZR 8/73 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Dresden, 07.07.1994 - 12 W 271/94
GVG § 13; VwGO § 40 Abs. 1
Die Rechtsprechung hat schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß der Annahme eines privatrechtlichen Wettbewerbsverhältnisses nicht entgegensteht, daß die Rundfunkanstalt eine ihr kraft Gesetzes zugewiesene öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausübt; vielmehr ist ein - privatrechtliches - Wettbewerbsverhältnis zwischen der Rundfunkanstalt und anderen denkbar, soweit sich beide beim Wettbewerb um die Nachfrage des Publikums nach Unterhaltung auf den Boden der Gleichordnung gegenüberstehen (BGH GRUR 1968, 314, 316 - fix und clever). - BGH, 26.04.1974 - I ZR 22/73 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
