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   BGH, 27.03.1963 - Ib ZR 129/61   

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https://dejure.org/1963,371
BGH, 27.03.1963 - Ib ZR 129/61 (https://dejure.org/1963,371)
BGH, Entscheidung vom 27.03.1963 - Ib ZR 129/61 (https://dejure.org/1963,371)
BGH, Entscheidung vom 27. März 1963 - Ib ZR 129/61 (https://dejure.org/1963,371)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 39, 306
  • NJW 1963, 1877
  • MDR 1963, 657
  • GRUR 1963, 633
  • BB 1963, 744
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.11.1958 - I ZR 15/58

    Einheitsfahrschein

    Auszug aus BGH, 27.03.1963 - Ib ZR 129/61
    Bedarf es zum Verständnis oder zur Verwendung des Gebildes dagegen besonderer, außerhalb seiner selbst liegender Anweisungen, so muß der sich aus diesen zusätzlichen Lehren ergebende Gedankeninhalt, über den das Gebilde selbst nichts aussagt, bei der Beurteilung von dessen urheberrechtlicher Schutzfähigkeit außer Betracht bleiben (BGH GRUR 1959, 251 - Einheitsfahrschein; RG GRUR 1934, 375, 378 - Taylorix-System).
  • BGH, 15.11.1960 - I ZR 58/57

    Notwendigkeit eines bezugnehmenden Warenvergleichs - Zulässigkeit des Teilurteils

    Auszug aus BGH, 27.03.1963 - Ib ZR 129/61
    Wie der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen hat (BGH GRUR 1961, 85 - Pfiffikus-Dose), ist unter einem Schriftwerk ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachter sprachlicher Gedankenausdruck zu verstehen, der Erzeugnis einer schöpferischen geistigen Leistung ist.
  • BGH, 21.11.1958 - I ZR 61/57

    Wettbewerbswidrige Pflanzennachzüchtung

    Auszug aus BGH, 27.03.1963 - Ib ZR 129/61
    Die Revision führt in diesem Zusammenhang aus, die Beklagte nütze das mit Mühe und Kosten gewonnene Arbeitsergebnis der Klägerin zielbewußt zu ihrem eigenen gewerblichen Vorteil aus, indem sie den Rechenstab der Klägerin kopiere, ein solches Verhalten verstoße nach den Urteilen des Senats vom 21. November 1958 (GRUR 1959, 240 - Nelkenstecklinge) und vom 31. Mai 1960 (GRUR 1960, 614 - Figaros Hochzeit) gegen die Vorschrift des § 1 UWG.
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 64/58

    Einwilligungsbedürfnis des Künstlers bei Tonbandaufnahmen einer Opernaufführung

    Auszug aus BGH, 27.03.1963 - Ib ZR 129/61
    Die Revision führt in diesem Zusammenhang aus, die Beklagte nütze das mit Mühe und Kosten gewonnene Arbeitsergebnis der Klägerin zielbewußt zu ihrem eigenen gewerblichen Vorteil aus, indem sie den Rechenstab der Klägerin kopiere, ein solches Verhalten verstoße nach den Urteilen des Senats vom 21. November 1958 (GRUR 1959, 240 - Nelkenstecklinge) und vom 31. Mai 1960 (GRUR 1960, 614 - Figaros Hochzeit) gegen die Vorschrift des § 1 UWG.
  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 44/59

    Buntstreifensatin

    Auszug aus BGH, 27.03.1963 - Ib ZR 129/61
    Wie der Senat mehrfach ausgeführt hat, stehen die rechtlichen Hindernisse, die ein Ausstattungsrecht an wesenbestimmenden Merkmalen einer Ware ausschließen, der Anerkennung eines wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach § 1 UWG nicht grundsätzlich entgegen (BGH GRUR 1962, 144 - Buntstreifensatin).
  • BGH, 27.02.1962 - I ZR 118/60

    Großprojektion von Fernsehsendungen in Lichtspieltheatern

    Auszug aus BGH, 27.03.1963 - Ib ZR 129/61
    Diese Rechtsprechung beruht, wie der Senat in Anlehnung an die Spruchpraxis des Reichsgerichts ausgesprochen hat (BGH GRUR 1962, 470, 475 - AKI), auf der Erwägung, daß Nachbildungen, die der sogenannte Geistesschöpfungsschutz im Interesse der Fortentwicklung und der Freiheit des geistigen Schaffens freigibt, nicht allein deswegen, weil eine Nachahmung vorliegt, auf dem Wege über das Wettbewerbsrecht als unzulässig angesehen werden dürfen.
  • RG, 30.06.1928 - I 29/28

    Urheberrecht; Rechentabellen

    Auszug aus BGH, 27.03.1963 - Ib ZR 129/61
    Auch ein bloßes Zahlenwerk kann dem Erfordernis der sprachlichen Mitteilung genügen (RGZ 121, 357 - Rechentabellen).
  • BGH, 01.06.2011 - I ZR 140/09

    Lernspiele

    Die Kontrollgeräte können daher entgegen der Ansicht der Revision nicht für sich genommen, sondern allenfalls zusammen mit den Übungsheften als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 1958 - I ZR 15/58, GRUR 1959, 251 f. - Einheitsfahrschein; Urteil vom 27. März 1963 - Ib ZR 129/61, BGHZ 39, 306, 308 f. - Rechenschieber).
  • BGH, 21.11.1980 - I ZR 106/78

    Staatsexamensarbeit

    Für wissenschaftliche Schriftwerke gelten angesichts des Grundsatzes, daß die wissenschaftliche Lehre frei und jedermann zugänglich (vgl BGHZ 39, 306, 311 - Rechenschieber) und daher auch nicht urheberrechtsschutzfähig ist, gewisse Grenzen.
  • OLG Köln, 31.07.2009 - 6 U 52/09

    Bearbeitungs- und Zitatrecht bei Bühnenstück

    Sprachwerke sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen, deren Inhalt durch eine Sprache als Ausdrucksmittel geäußert wird (BGH GRUR 1985, 1041, 1046 - Inkassoprogramm; BGH GRUR 1961, 85, 87 - Pfiffikusdose; BGH GRUR 1963, 633, 634 - Rechenschieber; OLG Düsseldorf GRUR 1990, 263, 265 - Automatenspielplan).
  • BGH, 27.02.1981 - I ZR 20/79

    Fragensammlung

    Das gilt auch für den wissenschaftlichen Inhalt der Fragensammlung, da die wissenschaftliche Lehre frei und jedermann zugänglich ist (vgl BGHZ 39, 306, 311 - "Rechenschieber; Urteil des Senats vom 21. November 1980 I ZR 106/78 - "Staatsexamensarbeit").
  • BGH, 12.06.1981 - I ZR 95/79

    WK-Dokumentation

    Die für die Annahme eines Sprachwerks erforderliche persönliche geistige Schöpfung kann einerseits in der Gedankenformung und -führung liegen, andererseits aber auch in der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs (vgl. BGHZ 18, 175, 177 f - Werbeidee; 18, 319, 322 - Bebauungsplan; 39, 306, 308 - Rechenschieber; BGH GRUR 1961, 85, 87 - Pfiffikus-Dose; 1965, 45, 46 - Stadtplan; 1980, 227, 230 - Monumenta Germaniae Historica; 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit).
  • VG Berlin, 22.10.2008 - 2 A 29.08

    Anspruch auf Informationszugang und Urheberschutz

    Ein Schriftwerk ist ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachter sprachlicher Gedankenausdruck (vgl. BGHZ 39, 306 ).

    Bei der Beurteilung eines wissenschaftlichen Werkes, wie es hier in Rede steht, ist allerdings zu beachten, dass die wissenschaftliche Lehre, ihr Sprachgebrauch und die Ergebnisse, zu denen sie gelangt, urheberrechtlich frei und jedermann zugänglich sind (BGHZ 39, 306 ; 94, 276 ; BGH, Urteile vom 27. Februar 1981 - I ZR 20/79 - MDR 1981, 822 - und 12. Juli 1990 - 1 ZR 16/89 - NJW-RR 1990, 1513 ; anschaulich OLG Hamburg, Urteil vom 31. März 2004 - 5 U 144/03 - juris Rn 25); ihrer Darstellung und Gestaltung fehlt, soweit diese aus wissenschaftlichen Gründen in der gebotenen Form notwendig und durch die Verwendung der im fraglichen technischen Bereich üblichen Ausdrucksweise üblich sind, die erforderliche eigenschöpferische Prägung (BGHZ 94, 276 ).

  • OLG München, 13.06.1991 - 29 U 6848/90

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Für wissenschaftliche Schriftwerke gilt aber der Grundsatz, daß die wissenschaftliche Lehre frei und jedem zugänglich ist (BGHZ 39, 306, 311 - Rechenschieber).
  • BGH, 02.12.1957 - III ZR 142/56

    Rechtsmittel

    Selbst wenn man einen Vorbescheid darin zu sehen hat, so ist er jedenfalls unstreitig dem Kläger nur formlos mitgeteilt worden, so daß er zwar den Klageweg eröffnen, jedoch angesichts dessen, daß es an der nach § 163 DBG notwendigen förmlichen Zustellung fehlt, die sechsmonatige Klageausschlußfrist nicht in Lauf setzen konnte (BGHZ 39, 307 [BGH 27.03.1963 - Ib ZR 129/61]; LM Nr. 6 zu § 143 DBG u.a.m.).
  • OLG Frankfurt, 27.08.1981 - 15 U 198/80

    Urheberrechtsschutz eines Manuskripts; Vorliegen einer persönlichen geistigen

    Wissenschaftliche Schriftwerke genießen nämlich nur in gewissen Grenzen urheberrechtlichen Schutz, denn die wissenschaftliche Lehre ist frei und jedermann zugänglich (vgl. BGHZ 39, 306, 311) [BGH 27.03.1963 - Ib ZR 129/61] und daher auch nicht urheberrechtsschutzfähig (BGH JZ 1981, 281).
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