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   BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 199/62   

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https://dejure.org/1964,1021
BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 199/62 (https://dejure.org/1964,1021)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1964 - Ib ZR 199/62 (https://dejure.org/1964,1021)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1964 - Ib ZR 199/62 (https://dejure.org/1964,1021)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen eines "gentlemen's agreement" in einem eine "Meistbegünstigung" bei Bestellungen vorsehenden Vertrag - Voraussetzungen für das Vorliegen eines vertraglich ausgeschlossenen Auskunftsanspruchs bei begründeter Annahme eines Vertrauensmissbrauchs - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 570
  • DB 1964, 475
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 04.05.1923 - II 310/22

    1. Zum Begriff des Motivschutzes im Warenzeichenrecht. 2. Hat im Falle der

    Auszug aus BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 199/62
    Die Rechtsprechung hat zwar eine solche vertragliche Auskunftspflicht in Fällen angenommen, in denen der berechtigte nach den gesamten Umständen entschuldbar nicht imstande ist, das Bestehen und den Umfang seines Rechts festzustellen, dem Verpflichteten, der zur Auskunft in der Lage ist, diese aber nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (RGZ 108, 1, 7; BGH LM BGB § 259 Nr. 2; BGH NJW 1957, 1026; RGRK a.a.O. § 260 Anm. 1).
  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

    Auszug aus BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 199/62
    Zwar hat die Rechtsprechung den allgemeinen Grundsatz anerkannt, daß derjenige nicht nur auskunftspflichtig, sondern rechenschaftspflichtig ist, der fremde Angelegenheiten oder solche besorgt, die zugleich eigene und fremde sind (BGHZ 10, 385, 386/7; BGB-RGRK 11. Aufl. § 259 Anm. 3 m.w. Nachw.); der Klägerin kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte eine Geschäftsbesorgung für die Klägerin insoweit übernommen habe, als sie die bei ihr eingehenden Aufträge für Schiffspumpen zu einem bestimmten Teil an die Klägerin weiterzuleiten habe.
  • BGH, 23.02.1962 - I ZR 114/60

    Furniergitter

    Auszug aus BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 199/62
    Dies gilt nicht nur dann, wenn zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht, sondern auch in anderen Fällen, in denen die Belange des Auskunftspflichtigen eine Einschränkung der Offenbarungspflicht rechtfertigen können (BGH GRUR 1962, 354, 357 - Furniergitter).
  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Dies ist indes - selbst wenn anders als hier (!) der Begriff des "gentleman´s agreement" ausdrücklich verwendet worden ist - kein allgemeiner Rechtssatz; es muss ohnehin stets nach den allgemeinen Regeln der Auslegung und der Besonderheiten des Einzelfalls ermittelt werden, ob und in welchem Umfange die Parteien sich durch Begründung klagbarer Ansprüche verpflichten wollten, wobei freilich die offen gewählte und im Rechtsverkehr nicht alltägliche Bezeichnung einen gewissen Anhaltspunkt für den entsprechenden Willen der Parteien bieten kann (grundlegend BGH v. 22.01.1964 - Ib ZR 199/62, juris Rn. 29; siehe auch Armbrüster , in: Erman BGB, 17. Aufl. 2023, Vorbemerkung vor § 145 Rn. 8, wonach auch sog. Vertrauensverträgen zumindest klagbare Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB entspringen können; siehe vertiefend zum Ehrenwort auch Widmann , NJW 2001, 205).
  • BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01

    Auskunftsanspruch eines Vertragshändlers

    Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muß dieser nach allgemeiner Meinung nicht bereits dem Grund nach feststehen; vielmehr reicht schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung aus (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., §§ 259 ff. Rdnr. 10; Soergel/Manfred Wolf, BGB, 12. Aufl., § 260 Rdnr. 25 und 28; teilweise kritisch, jedoch für den hier vorliegenden Fall eines Dauerschuldverhältnisses zustimmend MünchKomm/Krüger, BGB, 4. Aufl., § 260 Rdnr. 16, jew. m. Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - Ib ZR 199/62, LM § 242 (Be) BGB Nr. 19, sowie die ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt z.B. Urteil vom 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95, DB 1996, 2182 unter I 2 a m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

    Würde in diesen Fällen ein Auskunftsanspruch bereits auf einen Verdacht hin gewährt oder gar zu dem Zweck, eine unerlaubte Handlung erst zu ermitteln, liefe das auf eine allgemeine Auskunftspflicht hinaus, die dem deutschen Recht fremd ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - Ib ZR 199/62 - LM BGB § 242 [Ee] Nr. 19; Palandt/Heinrichs BGB 42. Aufl. § 261 Anm. 2 m.w.N.).
  • BGH, 16.05.1984 - IVa ZR 106/82

    Auskunftspflicht eines mit dem inkassobeauftragten Rechtsbeistand

    Selbst wenn die Klägerin zunächst auf ihr Auskunftsrecht gemäß § 666 BGB ganz oder teilweise verzichtet hätte, könnte sie daran nicht festgehalten werden, wenn sich nachträglich begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten ergeben hätten (BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - Ib ZR 199/62 - MDR 1964, 570 = BB 1964, 410 - LM § 242 [Be] Nr. 19).

    Daß der Verdacht sich später - z.B. bei einer gerichtlichen Beweisaufnahme - als zutreffend erweist, hat der BGH im Urteil vom 22. Januar 1964 (aaO) nicht gefordert; nach diesem Urteil genügt es vielmehr, daß Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Beurteilung ein Mißtrauen rechtfertigen.

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 277/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen dafür der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771) und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1964 - Ib ZR 199/62, MDR 1964, 570 = LM Nr. 19 zu § 242 (Be) BGB).
  • BGH, 22.01.1997 - VIII ZR 339/95

    Formgültigkeit einer Rechtswahlvereinbarung; Entscheidung des Revisionsgerichts

    Diesen Zeitraum hätte die Klägerin eingrenzen können und müssen; über die während dieses Zeitraums getätigten Verkäufe schuldet ihr die Beklagte für den Fall, daß sie zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet ist, nach Treu und Glauben Auskunft (z. B. BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - Ib ZR 199/62 = LM BGB § 242 (Be) Nr. 19 unter IV; MünchKomm-Keller, BGB, 3. Aufl., § 260 Rdnr. 43; Soergel/M. Wolf, BGB, 12. Aufl., § 260 Rdnr. 25, je m.w.Nachw.; vgl. auch Senatsurteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95 Aa unter A I 2 b).
  • OLG Nürnberg, 11.08.2000 - 6 U 1181/00

    "gentleman's agreement" als Geschäaftsgrundlage

    Es handelt sich vielmehr um ein sogenanntes "Gentlemen's Agreement", also eine Übereinkunft, bei der die Partner für ausreichend erachten, eine allgemeine Einigung zu erzielen, deren Ausgestaltung dem geschäftlichen Anstand überlassen wird, ohne daß damit ein klagbarer Anspruch verbunden sein soll (vgl. BGH MDR 64, 570).
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