Rechtsprechung
   BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,201
BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63 (https://dejure.org/1964,201)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1964 - Ib ZR 4/63 (https://dejure.org/1964,201)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1964 - Ib ZR 4/63 (https://dejure.org/1964,201)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,201) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Störung und unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung an einer unerlaubten Handlung - Voraussetzungen für das Vorliegen eines ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Personalausweise

    §§ 11, 15, 36 LUG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 2157
  • MDR 1964, 992
  • GRUR 1965, 104
  • BB 1964, 1232
  • DB 1964, 1551
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Auszug aus BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63
    Auf Klage der Klägerin ist die Beklagte durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266) verurteilt worden, es zu unterlassen,.

    Zwar ist nach der vom erkennenden Senat übernommenen Rechtsprechung des früheren I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 266; GRUR 1964, 91 - Tonbänderwerbung) davon auszugehen, daß die Erwerb er von Tonbandgeräten durch die Aufnahme geschützter Musik in das ausschließliche, von der Klägerin wahrgenommene Vervielfältigungsrecht der Werkschöpfer auch dann eingreifen, wenn die Aufnahme ohne Gewinnabsicht nur zum privaten Gebrauch stattfindet.

    Eine besonders empfindliche Schädigung des geschäftlichen Rufs der Beklagten wäre zu besorgen, wenn die Klägerin - was nicht auszuschließen ist -aufgrund der ihr nach dem Klageantrag zuzuleitenden Personalien der Geräteerwerber gegen diese diejenigen Maßnahmen einleitet, die ihr aufgrund der Entscheidung BGHZ 17, 266 jedenfalls rechtlich zulässig erscheinen.

  • BGH, 12.06.1963 - Ib ZR 23/62

    Tonbänder-Werbung

    Auszug aus BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63
    Zwar ist nach der vom erkennenden Senat übernommenen Rechtsprechung des früheren I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 266; GRUR 1964, 91 - Tonbänderwerbung) davon auszugehen, daß die Erwerb er von Tonbandgeräten durch die Aufnahme geschützter Musik in das ausschließliche, von der Klägerin wahrgenommene Vervielfältigungsrecht der Werkschöpfer auch dann eingreifen, wenn die Aufnahme ohne Gewinnabsicht nur zum privaten Gebrauch stattfindet.

    Für die Klägerin würde diese Lösung der Vergütungsfrage freilich bedeuten, daß sie sich wohl mit einer einmaligen Pauschalgebühr für jedes Gerät zufrieden geben müßte, während sie gegenwärtig von den Gerätebenutzern eine jährliche Lizenzgebühr fordert, wobei offenbleiben kann, ob neben den Lieferern von Tonbandgeräten auch diejenigen von Tonbändern (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 91) auf Zahlung eines entsprechenden Anteils der Vergütung herangezogen werden könnten.

  • BGH, 22.01.1960 - I ZR 41/58

    Werbung für Tonbandgeräte

    Auszug aus BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63
    Diese sogenannte neutrale Werbung der Beklagten war Gegenstand des zweiten Prozesses zwischen den Parteien, in dem die Beklagte durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Januar 1960 (GRUR 60, 340) u.a. verurteilt wurde,.

    Gerade dann aber, wenn man den ausschlaggebenden Grund dafür, die Urheber dagegen zu schütze daß die private Tonbandaufnahme ohne Zahlung einer Urhebervergütung vorgenommen werden kann, in dem Umstand erblickt, daß durch die Lieferung eines dazu eingerichteten Gerätes die massenhaft stattfindende Vervielfältigung in einer allen Qualitätsansprüchen gerecht werdenden Ausführung von vornherein vom gewerblichen in den privaten Bereich verlagert wird (BGH GRUR 1960, 340, 342; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl. S. 230), muß derjenige als für die Verletzung des Urheberrechts mitverantwortlich angesehen werden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dem privaten Vervielfältiger das Rüstzeug und die Möglichkeit zur mühelosen Vervielfältigung verschafft (vgl. hierzu Goldbaum bei Schulze, Rechtsprechung zum Urheberrecht, unter BGHZ 15 S. 40).

  • BGH, 26.06.1963 - Ib ZR 127/62

    Tonbandgeräte-Händler

    Auszug aus BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63
    Der Lieferer solcher Geräte ist im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzungen soweit als möglich verhindert werden können (vgl. BGH GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Händler).
  • BGH, 24.06.1955 - I ZR 88/54

    Fotomechanische Vervielfältigung

    Auszug aus BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63
    Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in Ansehung fotomechanischer Vervielfältigungen in seinem Urteil vom 24. Juni 1955 (BGHZ 18, 44) hervorgehoben hat, kann auch die Geltendmachung urheberrechtlicher Verbotsrechte unter besonderen Umständen rechtsmißbräuchlich sein.
  • RG, 31.01.1931 - I 228/30

    1. Kann in der Vorführung eines patentierten Verfahrens bereits eine

    Auszug aus BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63
    Es ist zwar richtig, worauf das Berufungsgericht hinweist, daß das Reichsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung zur mittelbaren Patentverletzung sogar den nur fahrlässig handelnden Lieferer einer Vorrichtung, die sowohl zu patentfreier wie patentverletzender Benutzung geeignet war, unter Umständen für verpflichtet gehalten hat, seine Abnehmer durch Vertragsstrafenversprechen von einer patentverletzenden Benutzung abzuhalten, und daß es bei Verschulden einen Anspruch auf Rechnungslegung und Benennung der Abnehmer gewährt hat (RGZ 146, 26, 28 - Saugtrommel).
  • RG, 09.12.1911 - I 487/10

    Urheberrecht an Werken der Tonkunst

    Auszug aus BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63
    Auch im übrigen ist in der urheberrechtlichen Rechtsprechung stets anerkannt worden, daß eine volle Haftung für die Verletzung urheberrechtlicher Befugnisse auch dann in Betracht kommen kann, wenn in diese Befugnisse nur unter Einschaltung anderer Personen eingegriffen worden ist, so bei Inanspruchnahme eines Druckers durch den Verleger (RGSt 12/34) oder bei der Wiedergabe geschützter Musik durch den Kapellmeister im Betrieb eines Gastwirts (RGZ 78, 84, ob; Ulmer a.a.O. S. 392).
  • BGH, 28.07.1953 - IV ZB 105/52

    Umstellung von Verbindlichkeiten aus Gutsüberlassungsverträgen

    Auszug aus BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63
    Eine entsprechende Begrenzung würde sich auch aus der neueren Rechtsprechung herleiten lassen, nach der die Feststellung der Adäquanz einer bestimmten Verhaltensfolge auch ein Problem der rechtlichen Bewertung des Verhaltens ist, bei der festgestellt wird, bis zu welcher Grenze demjenigen, der eine Bedingung gesetzt hat, die Haftung billigerweise zugemutet werden kann (BGHZ 3, 261, 267; 10, 286, 288; LM BGB § 823, (C) Nr. 27).
  • BGH, 27.02.1962 - I ZR 118/60

    Großprojektion von Fernsehsendungen in Lichtspieltheatern

    Auszug aus BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63
    Der Einwand, die Klägerin verstoße dadurch gegen § 26 Abs. 2 GWB, daß sie die Klage nur gegen die Beklagte und nicht auch gegen deren Wettbewerber richte, könnte nur dann zu einer Aussetzung des Rechtsstreits nach § 96 Abs. 2 GWB führen, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise von der Frage abhinge, ob in der Inanspruchnahme lediglich der Beklagten eine ungleiche Behandlung der Tonbandgerätehersteller und -händler durch ein marktbeherrschendes Unternehmen liegt; eine solche Abhängigkeit scheidet aber jedenfalls dann aus, wenn das Klagebegehren ohne Rücksicht auf diese kartellrechtliche Frage nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGH GRUR 1962, 470, 471 - AKI), was hier zutrifft.
  • BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51

    Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten

    Auszug aus BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63
    Eine entsprechende Begrenzung würde sich auch aus der neueren Rechtsprechung herleiten lassen, nach der die Feststellung der Adäquanz einer bestimmten Verhaltensfolge auch ein Problem der rechtlichen Bewertung des Verhaltens ist, bei der festgestellt wird, bis zu welcher Grenze demjenigen, der eine Bedingung gesetzt hat, die Haftung billigerweise zugemutet werden kann (BGHZ 3, 261, 267; 10, 286, 288; LM BGB § 823, (C) Nr. 27).
  • RG, 02.02.1885 - 70/85

    1. Ist bei Prüfung der Frage, ob ein gesetzlich wirksamer Strafantrag rechtzeitig

  • RG, 06.12.1937 - 5 D 763/37

    1. Ob ein Strafverfahren durch den § 2 StraffreiheitsG. v. 7. August 1934

  • OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07

    Wettbewerbsverstoß: Hinweis eines Internetshops unter dem Abschnitt Widerrufs-

    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    Danach gilt folgende Rechtslage: Wird ein Medium zur Verfügung gestellt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II) und ob dem Inhaber des Mediums eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Anders liegt es hingegen, wenn z.B. Instrumente geliefert werden, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Regel einen Eingriff in die Rechte Dritter mit sich bringt, dieser Gebrauch sich aber im privaten Bereich abspielt, der einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen ist (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Gerade dann, wenn man den ausschlaggebenden Grund dafür, den Urheber dagegen zu schützen, dass Rechtsverletzungen vorgenommen werden, in dem Umstand erblickt, dass durch die Lieferung eines dazu eingerichteten Mediums die massenhaft stattfindende Vervielfältigung in einer allen Qualitätsansprüchen gerecht werdenden Ausführung von vornherein vom gewerblichen in den privaten Bereich verlagert wird, muss derjenige als für die Verletzung des Urheberrechts mitverantwortlich angesehen werden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dem privaten Vervielfältiger das Rüstzeug und die Möglichkeit zur mühelosen Vervielfältigung schafft (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Wenn ein - wenn auch möglicherweise nur geringfügiger - Teil der Erwerber das Medium für Zwecke verwendet, die nicht in Urheberrechte Dritter eingreifen, kann ein generelles Verbot des Vertriebs des Mediums rechtsmissbräuchlich sein (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Der Urheber kann den Vertrieb des Mediums nur von solchen Maßnahmen des Verletzers abhängig machen, die einerseits erforderlich und geeignet sind, die Urheberrechtsgefährdung zu beseitigen, andererseits aber keine unzumutbare Belastung für den Vertreiber bzw. Erwerber des Mediums darstellen (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Ist indessen bekannt, dass die Benutzer - trotz umfassender Belehrungen über die Rechtslage - bis auf einen verschwindend geringen Rest seit Jahren unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Mediums Urheberrechtsverletzungen vornehmen, so handelt der Vertreiber des Mediums mit bedingtem Vorsatz, wenn er das Medium auf den Markt bringt und sich hierbei auf einen Hinweis auf die bei der Benutzung zu beachtenden Rechte Dritter beschränkt, obwohl er sich nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen nicht der Einsicht verschließen kann, dass damit die Gefahr eines rechtsverletzenden Gebrauchs nur in einer praktisch kaum ins Gewicht fallenden Weise gemindert ist (BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

  • BGH, 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22

    "Dieselverfahren"; Haftung des Motorherstellers nach der Entscheidung des EuGH

    Die vorsätzliche Förderung einer fahrlässigen Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 830 Abs. 2 BGB nicht (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Mai 1964 - Ib ZR 4/63, BGHZ 42, 118, 122; Urteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 185/64, VersR 1967, 471 und Urteil vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, NJW 2018, 2404 Rn. 66, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 217, 300).

    Die vorsätzliche Förderung einer fahrlässigen Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 830 Abs. 2 BGB nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1964 - Ib ZR 4/63, BGHZ 42, 118, 122; Urteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 185/64, VersR 1967, 471, 473; Staudinger/Eberl-Borges, BGB, Neubearb. 2022, § 830 Rn. 46, auch mit Nachweisen zur vereinzelt abweichenden Auffassung in der Literatur).

  • OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an die Bereitschaft des Störers zur Abstandsnahme

    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    Danach gilt folgende Rechtslage: Wird ein Medium zur Verfügung gestellt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II) und ob dem Inhaber des Mediums eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Anders liegt es hingegen, wenn z.B. Instrumente geliefert werden, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Regel einen Eingriff in die Rechte Dritter mit sich bringt, dieser Gebrauch sich aber im privaten Bereich abspielt, der einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen ist (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Gerade dann, wenn man den ausschlaggebenden Grund dafür, den Urheber dagegen zu schützen, dass Rechtsverletzungen vorgenommen werden, in dem Umstand erblickt, dass durch die Lieferung eines dazu eingerichteten Mediums die massenhaft stattfindende Vervielfältigung in einer allen Qualitätsansprüchen gerecht werdenden Ausführung von vornherein vom gewerblichen in den privaten Bereich verlagert wird, muss derjenige als für die Verletzung des Urheberrechts mitverantwortlich angesehen werden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dem privaten Vervielfältiger das Rüstzeug und die Möglichkeit zur mühelosen Vervielfältigung schafft (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Wenn ein - wenn auch möglicherweise nur geringfügiger - Teil der Erwerber das Medium für Zwecke verwendet, die nicht in Urheberrechte Dritter eingreifen, kann ein generelles Verbot des Vertriebs des Mediums rechtsmissbräuchlich sein (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Der Urheber kann den Vertrieb des Mediums nur von solchen Maßnahmen des Verletzers abhängig machen, die einerseits erforderlich und geeignet sind, die Urheberrechtsgefährdung zu beseitigen, andererseits aber keine unzumutbare Belastung für den Vertreiber bzw. Erwerber des Mediums darstellen (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Ist indessen bekannt, dass die Benutzer - trotz umfassender Belehrungen über die Rechtslage - bis auf einen verschwindend geringen Rest seit Jahren unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Mediums Urheberrechtsverletzungen vornehmen, so handelt der Vertreiber des Mediums mit bedingtem Vorsatz, wenn er das Medium auf den Markt bringt und sich hierbei auf einen Hinweis auf die bei der Benutzung zu beachtenden Rechte Dritter beschränkt, obwohl er sich nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen nicht der Einsicht verschließen kann, dass damit die Gefahr eines rechtsverletzenden Gebrauchs nur in einer praktisch kaum ins Gewicht fallenden Weise gemindert ist (BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

  • OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07

    Verantwortlichkeit von Rapidshare für Rechtsverletzungen Dritter

    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    Danach gilt folgende Rechtslage: Wird ein Medium zur Verfügung gestellt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II) und ob dem Inhaber des Mediums eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Anders liegt es hingegen, wenn z.B. Instrumente geliefert werden, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Regel einen Eingriff in die Rechte Dritter mit sich bringt, dieser Gebrauch sich aber im privaten Bereich abspielt, der einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen ist (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Gerade dann, wenn man den ausschlaggebenden Grund dafür, den Urheber dagegen zu schützen, dass Rechtsverletzungen vorgenommen werden, in dem Umstand erblickt, dass durch die Lieferung eines dazu eingerichteten Mediums die massenhaft stattfindende Vervielfältigung in einer allen Qualitätsansprüchen gerecht werdenden Ausführung von vornherein vom gewerblichen in den privaten Bereich verlagert wird, muss derjenige als für die Verletzung des Urheberrechts mitverantwortlich angesehen werden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dem privaten Vervielfältiger das Rüstzeug und die Möglichkeit zur mühelosen Vervielfältigung schafft (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).".

    "a. Wenn ein - wenn auch möglicherweise nur geringfügiger - Teil der Erwerber das Medium für Zwecke verwendet, die nicht in Urheberrechte Dritter eingreifen, kann ein generelles Verbot des Vertriebs des Mediums rechtsmissbräuchlich sein (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Der Urheber kann den Vertrieb des Mediums nur von solchen Maßnahmen des Verletzers abhängig machen, die einerseits erforderlich und geeignet sind, die Urheberrechtsgefährdung zu beseitigen, andererseits aber keine unzumutbare Belastung für den Vertreiber bzw. Erwerber des Mediums darstellen (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).".

  • OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05

    Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Software zur

    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    Danach gilt folgende Rechtslage: Wird ein Medium zur Verfügung gestellt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II) und ob dem Inhaber des Mediums eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Anders liegt es hingegen, wenn z.B. Instrumente geliefert werden, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Regel einen Eingriff in die Rechte Dritter mit sich bringt, dieser Gebrauch sich aber im privaten Bereich abspielt, der einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen ist (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Gerade dann, wenn man den ausschlaggebenden Grund dafür, den Urheber dagegen zu schützen, dass Rechtsverletzungen vorgenommen werden, in dem Umstand erblickt, dass durch die Lieferung eines dazu eingerichteten Mediums die massenhaft stattfindende Vervielfältigung in einer allen Qualitätsansprüchen gerecht werdenden Ausführung von vornherein vom gewerblichen in den privaten Bereich verlagert wird, muss derjenige als für die Verletzung des Urheberrechts mitverantwortlich angesehen werden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dem privaten Vervielfältiger das Rüstzeug und die Möglichkeit zur mühelosen Vervielfältigung schafft (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Wenn ein - wenn auch möglicherweise nur geringfügiger - Teil der Erwerber das Medium für Zwecke verwendet, die nicht in Urheberrechte Dritter eingreifen, kann ein generelles Verbot des Vertriebs des Mediums rechtsmissbräuchlich sein (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Der Urheber kann den Vertrieb des Mediums nur von solchen Maßnahmen des Verletzers abhängig machen, die einerseits erforderlich und geeignet sind, die Urheberrechtsgefährdung zu beseitigen, andererseits aber keine unzumutbare Belastung für den Vertreiber bzw. Erwerber des Mediums darstellen (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Ist indessen bekannt, dass die Benutzer - trotz umfassender Belehrungen über die Rechtslage - bis auf einen verschwindend geringen Rest seit Jahren unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Mediums Urheberrechtsverletzungen vornehmen, so handelt der Vertreiber des Mediums mit bedingtem Vorsatz, wenn er das Medium auf den Markt bringt und sich hierbei auf einen Hinweis auf die bei der Benutzung zu beachtenden Rechte Dritter beschränkt, obwohl er sich nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen nicht der Einsicht verschließen kann, dass damit die Gefahr eines rechtsverletzenden Gebrauchs nur in einer praktisch kaum ins Gewicht fallenden Weise gemindert ist (BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

  • OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08

    Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise / Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    Wird ein Medium zur Verfügung gestellt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es vielmehr zunächst maßgeblich darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II) und ob dem Inhaber des Mediums eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 1965, 104, 106 - Personalausweise / Tonbandgeräte-Händler II).

    Anders liegt es hingegen, wenn z.B. Instrumente geliefert werden, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Regel einen Eingriff in die Rechte Dritter mit sich bringt, dieser Gebrauch sich aber im privaten Bereich abspielt, der einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen ist (BGH GRUR 1965, 104, 106 - Personalausweise / Tonbandgeräte-Händler II).

    Gerade dann, wenn man den ausschlaggebenden Grund dafür, den Urheber dagegen zu schützen, dass Rechtsverletzungen vorgenommen werden, in dem Umstand erblickt, dass durch die Lieferung eines dazu eingerichteten Mediums die massenhaft stattfindende Vervielfältigung in einer allen Qualitätsansprüchen gerecht werdenden Ausführung von vornherein vom gewerblichen in den privaten Bereich verlagert wird, muss derjenige als für die Verletzung des Urheberrechts mitverantwortlich angesehen werden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dem privaten Vervielfältiger das Rüstzeug und die Möglichkeit zur mühelosen Vervielfältigung schafft (BGH GRUR 1965, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; Senat GRUR-RR 2006, 148 - Cybersky).

    Vielmehr können nur solche Maßnahmen verlangt werden, die einerseits erforderlich und geeignet sind, die Urheberrechtsgefährdung zu beseitigen, andererseits aber keine unzumutbare Belastung für den Betreiber darstellen (vgl. BGH GRUR 1965, 104, 107 - Personalausweise / Tonbandgeräte-Händler II).

    Art und Umfang der Maßnahmen bestimmen sich nach Treu und Glauben (vgl. BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise / Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

  • OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07

    Alphaload

    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist und dass ein adäquater Zurechnungszusammenhang besteht.

    zur Verfügung gestellt oder genutzt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgeblich nicht nur darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH, GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II), sondern auch, in welcher Größenordnung sich eine derartige Wahrscheinlichkeit bewegt.

    Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, ob Nutzungshandlungen lediglich in der Öffentlichkeit ermöglicht werden - bei denen schon angesichts der bestehenden einfachen Kontrollmöglichkeiten nach der Lebenserfahrung im Regelfall nicht von einer rechtswidrigen Nutzung auszugehen sein dürfte - , oder ob Vorrichtungen, Dienste oder Werkzeuge geliefert werden, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch sich im privaten Bereich abspielt, der einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen ist (vgl. BGH, GRUR 1965, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Zudem wird bei der Abwägung zu berücksichtigen sein, in welcher Qualität die unzulässige Verwertungshandlung vorgenommen werden kann und mit welcher Mühewaltung dies für den Verletzer verbunden ist (vgl. BGH, GRUR 1965, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    (1) Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus zwar nur ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    Der Störer ist aber im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden kann (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    So darf sich etwa der Vertreiber eines Mediums, der sich - etwa wegen in der Vergangenheit erfolgter massenhafter Verletzungen von Urheberrechten - nicht der Einsicht verschließen kann, dass durch einen derartigen Hinweis die Gefahr eines rechtsverletzenden Gebrauchs nur in einer praktisch kaum ins Gewicht fallenden Weise gemindert ist, nicht auf einen solchen Hinweis beschränken (BGH GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

  • OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 U 113/07

    Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen

    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    Danach gilt folgende Rechtslage: Wird ein Medium zur Verfügung gestellt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II) und ob dem Inhaber des Mediums eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Anders liegt es hingegen, wenn z.B. Instrumente geliefert werden, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Regel einen Eingriff in die Rechte Dritter mit sich bringt, dieser Gebrauch sich aber im privaten Bereich abspielt, der einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen ist (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Gerade dann, wenn man den ausschlaggebenden Grund dafür, den Urheber dagegen zu schützen, dass Rechtsverletzungen vorgenommen werden, in dem Umstand erblickt, dass durch die Lieferung eines dazu eingerichteten Mediums die massenhaft stattfindende Vervielfältigung in einer allen Qualitätsansprüchen gerecht werdenden Ausführung von vornherein vom gewerblichen in den privaten Bereich verlagert wird, muss derjenige als für die Verletzung des Urheberrechts mitverantwortlich angesehen werden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dem privaten Vervielfältiger das Rüstzeug und die Möglichkeit zur mühelosen Vervielfältigung schafft (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).".

  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Das Berufungsgericht läßt es mit Recht ausreichen, daß zwischen dem zu verbietenden Verhalten der Beklagten und dem zu befürchtenden rechtswidrigen Eingriff der Fotokopierkunden ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen muß (vgl. BGHZ 42, 118, 124 [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63] - Tonbandgeräte-Händler II).

    Beim Zurverfügungstellen eines Fotokopiergerätes, das neben einer rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgebend darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt und ob dem Geräteinhaber eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann: wobei der Umstand, daß die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen und der Geräteinhaber nur mittelbar Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (vgl. BGHZ 42, 118, 124) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63].

    Die vorliegende Sachlage ist im Blick auf diese fehlende Kontrollmöglichkeit mit derjenigen vergleichbar, bei der sich der (unerlaubte) Vervielfältigungsvorgang im privaten Bereich abspielt (vgl. dazu BGHZ 42, 118, 125) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63].

    Daraus folgt die Verpflichtung der Beklagten, Maßnahmen zu treffen, durch die eine Gefährdung der Rechte der Klägerin ausgeschlossen oder loch ernsthaft gemindert werden kann (vgl. BGHZ 42, 118, 127) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63].

    Das bedeutet, daß die Beklagten als Geräteaufsteller im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet sind, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden können (vgl. BGH GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Händler I: BGHZ 42, 118, 129) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63].

    Schon mit Rücksicht auf diesen Benutzerkreis scheidet ein unbeschränktes Selbstfotokopierverbot aus (vgl. BGHZ 42, 118, 128) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63].

  • LG Hamburg, 20.04.2012 - 310 O 461/10

    Störerhaftung von Youtube für Urheberrechtsverletzungen von Video-Uploadern

    Das OLG führt in der Entscheidung unter anderem aus: "Wird ein Medium zur Verfügung gestellt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH, GRUR 1965, 104 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II) und ob dem Inhaber des Mediums eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann." Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Beklagten vor.
  • LG Hamburg, 19.02.2007 - 308 O 32/07

    Urheberrechtsverletzung: Haftung für die Zugangsvermittlung bei Usenet

  • OLG Hamburg, 09.01.2014 - 5 U 52/10

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Zugangsvermittlers zum

  • OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10

    Access-Provider nicht zur Sperrung verpflichtet

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 248/07

    Haftung für Thumbnails

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 42/06

    Bildersuche von Google verletzt Urheberrechte

  • BGH, 08.01.1965 - Ib ZR 10/63

    Hinweispflicht der Hersteller von Magnettonbändern auf die Erforderlichkeit der

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 775/86

    Verevielfältigungs- und Verbreitungsrecht von Tonträgern und Eigentumsgarantie

  • BGH, 03.02.1976 - VI ZR 23/72

    VUS

  • LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08

    Störerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren

  • OLG München, 16.09.2021 - 6 Sch 77/19

    Keine urheberrechtliche Vergütungspflicht von Online-Plattformbetreibern

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 404/06

    Internet-Service-Provider haften für Urheberrechtsverletzungen durch

  • LG Hamburg, 12.11.2008 - 308 O 548/08

    Keine Pflicht zur DNS-Sperre bei Filesharing

  • BGH, 10.12.1981 - X ZR 70/80

    Rigg

  • LG Hamburg, 22.02.2006 - 308 O 743/05

    Urheberrecht: Störerhaftung für die Darstellung der in einem Internet-Auftritt

  • BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91

    Haftungsrechtlicher Zusammenhang eines erneuten Berufswechsels

  • BGH, 31.05.1967 - Ib ZR 119/65

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Verbot der Herstellung von Fertigschlüsseln -

  • OLG Stuttgart, 01.08.2002 - 2 U 47/01

    Wettbewerbsrechtliche Störerhaftung: Verantwortlichkeit eines Resellers von

  • AG Hamburg, 27.09.2010 - 36A C 375/09

    Urheberrechtsverletzung durch Einbindung von RSS-Feeds

  • BGH, 22.02.1984 - I ZR 200/81

    Begriff des Herstellers

  • OLG Karlsruhe, 11.11.1998 - 6 U 29/98

    Adresshandel Datenschutz - Datenbankschutz - Urheberrechtsschutz

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 115/06
  • LG München I, 13.03.2008 - 7 O 16829/07

    Urheberrechtsverletzung: Vertrieb von Modchips zur Umgehung technischer

  • BGH, 07.04.1965 - Ib ZR 1/64

    Nevada-Skibindung

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 113/06
  • OLG München, 25.03.1993 - 29 U 5241/92

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • OLG Stuttgart, 10.02.1989 - 2 U 290/88

    Wettbewerbswidrigkeit bei Beeinträchtigung eines Mitbewerbers durch

  • BGH, 10.12.1981 - X ZR 30/80
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht