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   LG Darmstadt, 05.02.2002 - 5 T 82/02   

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https://dejure.org/2002,20826
LG Darmstadt, 05.02.2002 - 5 T 82/02 (https://dejure.org/2002,20826)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.02.2002 - 5 T 82/02 (https://dejure.org/2002,20826)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 05. Februar 2002 - 5 T 82/02 (https://dejure.org/2002,20826)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung einer Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens bei der Ausführung eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung der Nicht-Berücksichtigung der Ehefrau

  • zvi-online.de

    ZPO § 850c
    Ermittlung des pfändbaren Einkommens eines verheirateten Schuldners ohne Berücksichtigung der Unterhaltspflicht erst bei Ehegatteneinkommen über der neuen Pfändungsfreigrenze

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Zwangsvollstreckung - Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 370
  • InVo 2002, 470
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 142/04

    Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der

    a) Nach einer Auffassung, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, ist vom vollstreckungsrechtlichen Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO für den nicht unterhaltspflichtigen Schuldner auszugehen (grundlegend OLG Oldenburg JurBüro 1995, 48 f; so auch LG Braunschweig JurBüro 1995, 217; LG Darmstadt Rpfleger 2002, 370; LG Erfurt Rpfleger 1996, 469 m. Anm. Hintzen; LG Marburg JurBüro 1999, 662; LG Saarbrücken JurBüro 1995, 492, 493).
  • LG Dortmund, 23.08.2004 - 9 T 476/04
    Soweit der Schuldner unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 5.2.2002 (ZVI 2002, 116) die Auffassung vertritt, dass in diesen Fällen die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Teil des Schuldnereinkommen voll zu berücksichtigen sei, kann dem nicht gefolgt werden.
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