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   OLG München, 31.05.2002 - 21 W 1548/02   

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https://dejure.org/2002,6782
OLG München, 31.05.2002 - 21 W 1548/02 (https://dejure.org/2002,6782)
OLG München, Entscheidung vom 31.05.2002 - 21 W 1548/02 (https://dejure.org/2002,6782)
OLG München, Entscheidung vom 31. Mai 2002 - 21 W 1548/02 (https://dejure.org/2002,6782)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchsetzung eines gerichtlichen Titels; Rechtmäßigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Parteizustellung; Erforderlichkeit der Androhung des Zwangsmittels bei einem Titel auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 888 § 929 Abs. 2
    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung; Anforderungen an einen Vollstreckungsantrag gem. § 888 ZPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 53
  • afp 2002, 528
  • InVo 2003, 121
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Brandenburg, 23.09.2005 - 4 U 25/05

    Klage auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Hierdurch wird dem Schuldner insbesondere die Möglichkeit eröffnet, ohne die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der titulierten Verpflichtung von sich aus nachzukommen (vgl. zu der Vollstreckung im Rahmen des § 888 ZPO: OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.1997, NJW-RR 1998, 1007; OLG München, Beschluss vom 31.05.2002, InVo 2003, 121; auch Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 697).
  • OLG Köln, 05.08.2016 - 28 W 4/16

    Anforderungen an die Vollziehung einer auf die Vornahme einer unvertretbaren

    Zwingend ist dies freilich nicht, man könnte auch hier allein die Parteizustellung genügen lassen (für Gegendarstellung etwa OLG München v. 06.10.2006 - 18 W 2365/05, AfP 2007, 53 = BeckRS 2007, 09698; OLG München v. 31.05.2002 - 21 W 1548/02, MDR 2003, 53; für Auskunft OLG Frankfurt v. 20.11.1997 - 6 U 139/97, OLGR 1998, 97).
  • OLG Rostock, 24.05.2006 - 6 U 242/05

    Anforderungen an die Vollziehung einer Gebotsverfügung

    Bei der Handlungs- (Gebots-)Verfügung, wie sie im hier streitgegenständlichen Fall vorliegt, ist allerdings umstritten, ob die Parteizustellung als Vollziehungsmittel hinreicht (dafür OLG München, MDR 2003, 53; OLG Celle, OLG-Report 2001, 261; OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 1007, jedenfalls für den Sonderfall einer Auskunftsverfügung; ebenso wohl MK-ZPO/Heinze, 2. Aufl., § 940 Rn. 40, allerdings ohne dezidierte Stellungnahme; offen lassend Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 929 ZPO Rn. 18 a.E.), oder ob weitergehend noch Vollstreckungsanträge nach §§ 887, 888 ZPO, gegebenenfalls auch noch deren Mitteilung an den Schuldner (vgl. § 891 ZPO), erforderlich sind, sofern der Schuldner die Handlung noch nicht vorgenommen hat (so OLG Hamburg, WRP 1996, 1047 m. krit. Anm. Ulrich; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 959; OLG Zweibrücken, OLGZ 1983, 466, 468; OLG Rostock, Urteil vom 20.02.2002, Az.: 2 U 5/02, unveröffentlicht; Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O., § 938 ZPO Rn. 30; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 936 Rn. 10; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 936 ZPO, Rn. 9; Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl., § 936 Rn. 5; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 929 ZPO Rn. 33).
  • OLG Koblenz, 02.05.2008 - 4 U 452/08
    Das Landgericht ist der Auffassung, dass hierfür bereits die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb ausreichend ist (so auch OLG München AfP 2007, 53; OLG München MDR 2003, 53 = InVo 2003, 121).

    Die von dem Landgericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht München (MDR 2003, 53) gesehene Problematik zeigt sich in der Praxis dann nicht.

  • OLG Celle, 20.01.2006 - 13 W 5/06

    Verurteilung einer Redaktion zu einer Gegendarstellung; Statthaftigkeit der

    Soweit der Kläger sich für seine Ansicht, jedenfalls bei Gegendarstellungsverfügungen brauche die Sicherheit, von der die vorläufige Vollstreckbarkeit abhängig gemacht wurde, nicht innerhalb der Monatsfrist geleistet zu werden, auf die in NJW-RR 1998, 1007 und MDR 2003, 53 veröffentlichten Urteile des OLG Frankfurt und des OLG München beruft, ist den Urteilen hierfür nichts zu entnehmen.
  • KG, 08.04.2011 - 5 U 140/10

    Vollzug einer Auskunftsverfügung

    Hierbei kann offen bleiben, ob wegen binnen Monatsfrist ausgebliebenen Zwangsgeldantrags bereits von einem Versäumnis der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO auszugehen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2009 - I-20 U 141/09 - BeckRS 2010, 05025; OLG Hamburg GRUR 1997, 147; OLG Koblenz AfP 2009, 59; OLG Rostock OLG-Rep 2006, 732; a.M.: OLG Frankfurt WRP 1997, 223; OLG München OLG-Rep 2002, 390).
  • OLG Hamm, 30.03.2011 - 3 U 49/11

    Presserechtliche Gegendarstellungsanspruch; Vollzug durch Zustellung im

    Eines weiteren Vollziehungsaktes, etwa eines innerhalb der Vollziehungsfrist gestellten Antrags auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 ZPO bedurfte es jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem es um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung auf Abdruck einer Gegendarstellung geht, nicht (so auch OLG München, AfP 2007, 53 f.; OLG München, MDR 2003, 53; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, NJW-RR 1995, 103; Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 58 f.).
  • LG Hamburg, 08.10.2013 - 312 O 143/13

    Markenrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren: Vollziehung einer

    Soweit die Gegenauffassung (vgl. OLG München, Beschluss vom 31.5.2002, Az. 21 W 1548/02 Leitsatz u. Rz. 3; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.1997, Az. 6 U 139/97, Leitsatz 1 und Rz. 6 ff.) meint, dass es für die Vollziehung einer im Beschlusswege erlassenen Auskunftsverfügung genüge, dass dem Antragsgegner der Beschluss im Parteiwege innerhalb der Monatsfrist gemäß § 929 II ZPO zugestellt werde, weil nach der Auffassung des OLG Rostock die Durchsetzung des gerichtlichen Titels über den Wortlaut des § 929 II ZPO hinaus in unnötiger Weise erschwert werde und weil der Gläubiger mit der Parteizustellung in ausreichender Weise zu erkennen gebe, dass er den Titel durchsetzen wolle, ist dem - neben den oben dargestellten Argumenten - entgegenzuhalten, dass die Bedeutung der Vollziehung darin liegt, dass der Gläubiger mit ihr seine unmissverständliche Bereitschaft bekundet, gegen den Schuldner vorzugehen.
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