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LAG Brandenburg, 19.05.2003 - 6 Ta 33/03 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Beiordnung eines Rechtsanwalts; Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Cottbus, 20.12.2002 - 4 Ca 2317/02
- LAG Brandenburg, 19.05.2003 - 6 Ta 33/03
Papierfundstellen
- InVo 2003, 436
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 36/05
Beiordnung eines Rechtsanwalts für anwaltlichen Insolvenzverwalter
Zu Unrecht wird aus der Aufgabe des Insolvenzverwalters, die "Masse zu sichern", also einerseits sämtliche Vermögenswerte des Gemeinschuldners beizutreiben, aber auch andererseits die Masse vor ungerechtfertigten Ansprüchen Dritter zu verteidigen, geschlossen, die Durchführung von notwendigen Rechtsstreitigkeiten - auch und gerade vor den Arbeitsgerichten - gehöre zum Kernaufgabenbereich, den der Insolvenzverwalter höchstpersönlich auszuführen habe (LAG Sachsen v. 26.11.2001 - 4 Ta 148/01 DD, ZInsO 2002, 391; LAG Sachsen v. 06.12.2002 - 4 Ta 326/02-5, InVo 2003, 436).Damit ist klargestellt, dass das Anwalthonorar für das Führen arbeitsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten, die mit der Verwaltervergütung abgegolten sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 InsVV), zu rechnen ist (so aber LAG Sachsen v. 06.12.2002 - 4 Ta 326/02-5, InVo 2003, 436).