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   BGH, 27.10.2003 - II ZA 9/02   

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BGH, 27.10.2003 - II ZA 9/02 (https://dejure.org/2003,832)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2003 - II ZA 9/02 (https://dejure.org/2003,832)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02 (https://dejure.org/2003,832)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 136
  • ZIP 2003, 2271
  • MDR 2004, 231 (Ls.)
  • NZI 2004, 54
  • WM 2003, 2429
  • BB 2003, 2538
  • DB 2004, 379 (Ls.)
  • Rpfleger 2004, 118
  • InVo 2004, 105
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.04.1965 - VII ZR 15/65

    Haftung des Schiedsgutachters

    Auszug aus BGH, 27.10.2003 - II ZA 9/02
    Selbst wenn man unterstellt, daß die vorläufig vollstreckbar titulierten Klageforderungen in entsprechender Weise angemeldet und im Prüfungstermin (§ 176 f. InsO) von dem Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger bestritten worden sind, wären gemäß §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO nur diese und gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO die Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1965 - VII ZR 15/65, NJW 1965, 1523) zur Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits befugt.
  • BGH, 21.10.1965 - Ia ZR 144/63

    Verletzung eines eingetragenen Gebrauchsmusters - Herstellung und Vertrieb von

    Auszug aus BGH, 27.10.2003 - II ZA 9/02
    Abgesehen davon, daß aus den Prozeßkostenhilfeunterlagen lediglich die Freigabe eines unter Zwangsverwaltung stehenden Wohnungseigentums der Antragsteller ersichtlich ist, kommt die Freigabe eines Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter mit der Folge einer Aufnahmebefugnis des Schuldners nur in Betracht, wenn es sich um einen Aktivprozeß über einen zur Vermehrung der Teilungsmasse dienlichen Anspruch (§ 85 InsO; vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 240 Rdn. 10 f.) oder um einen Passivprozeß der in § 86 InsO bezeichneten Art (z.B. Aussonderung, abgesonderte Befriedigung) handelt (vgl. MünchKommInsO/Schumacher § 86 Rdn. 26 f.; zu den entsprechenden §§ 10, 11 KO vgl. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51), wobei im letzteren Fall der Insolvenzverwalter zugleich den streitbefangenen Gegenstand aus der Masse freigegeben haben muß (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1973 - VIII ZR 9/72, NJW 1973, 2065).
  • BGH, 10.10.1973 - VIII ZR 9/72
    Auszug aus BGH, 27.10.2003 - II ZA 9/02
    Abgesehen davon, daß aus den Prozeßkostenhilfeunterlagen lediglich die Freigabe eines unter Zwangsverwaltung stehenden Wohnungseigentums der Antragsteller ersichtlich ist, kommt die Freigabe eines Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter mit der Folge einer Aufnahmebefugnis des Schuldners nur in Betracht, wenn es sich um einen Aktivprozeß über einen zur Vermehrung der Teilungsmasse dienlichen Anspruch (§ 85 InsO; vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 240 Rdn. 10 f.) oder um einen Passivprozeß der in § 86 InsO bezeichneten Art (z.B. Aussonderung, abgesonderte Befriedigung) handelt (vgl. MünchKommInsO/Schumacher § 86 Rdn. 26 f.; zu den entsprechenden §§ 10, 11 KO vgl. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51), wobei im letzteren Fall der Insolvenzverwalter zugleich den streitbefangenen Gegenstand aus der Masse freigegeben haben muß (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1973 - VIII ZR 9/72, NJW 1973, 2065).
  • BGH, 10.10.2013 - IX ZR 30/13

    Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle: Zulässigkeit einer negativen

    Die nach § 240 ZPO unterbrochenen Passivprozesse des Schuldners können gemäß § 86 InsO nur ausnahmsweise und nur vom Verwalter oder vom Gegner aufgenommen werden (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02, NZI 2004, 54; Jaeger/Windel, InsO, § 86 Rn. 21).
  • BGH, 17.12.2008 - XII ZB 125/06

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen fehlerhaft geschlossenen

    Dieser kann als Insolvenzforderung nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgt werden und erst dann, wenn die angemeldete Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Prüfungsverfahren bestritten wird, von dem Kläger nach Aufnahme des Verfahrens gegen den Bestreitenden (Beklagte oder Insolvenzverwalter) mit dem Antrag auf Feststellung der angemeldeten Forderung zur Tabelle geltend gemacht werden ( §§ 87, 174 ff., 180 Abs. 2, 184 Abs. 1 Satz 2 InsO; BGH Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02 - NJW-RR 2004, 136, 137) .

    Die Freigabe eines Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter kommt bei einem Passivprozess nämlich nur in Betracht, wenn dieser die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse oder die abgesonderte Befriedigung betrifft ( § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO; BGH Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02 - NJW-RR 2004, 136, 137 ; MünchKomm/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 240 Rdn. 33).

    Spätestens mit der Freigabe hat die Beklagte aber die Verfügungsbefugnis über das Mietobjekt zurückerlangt, so dass der Kläger die Beklagte persönlich auf Herausgabe in Anspruch nehmen konnte und musste ( BGH Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02 - NJW-RR 2004, 136, 137 ; vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - NJW 1990, 1239; MünchKomm/ Schumacher InsO 2. Aufl. § 86 Rdn. 26).

  • BGH, 10.05.2016 - XI ZR 46/14

    Befugnis des Klägers zur Aufnahme eines durch die Eröffnung des

    Der Insolvenzschuldner ist nur dann aufnahmebefugt, wenn der Verwalter den streitbefangenen Gegenstand aus der Masse freigibt mit der Folge, dass dieser wieder in die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt des Schuldners fällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1973 - VIII ZR 9/72, NJW 1973, 2065 und vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02, WM 2003, 2429; Braun/Kroth, InsO, 6. Aufl., § 86 Rn. 8; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 86 Rn. 22; MünchKommInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 86 Rn. 19; Jaeger/Windel, InsO, 2007, § 86 Rn. 21 f.).
  • BFH, 07.03.2006 - VII R 11/05

    Geltendmachung eines Haftungsanspruchs als Insolvenzforderung; Aufnahme eines

    Dies würde selbst dann gelten, wenn er im Prüfungstermin als einziger die Forderung bestritten hätte (BGH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 II ZA 9/02, ZIP 2003, 2271).
  • LAG Hamm, 27.01.2006 - 4 Ta 854/05

    Anwendung der Grundsätze des sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuchs auf den

    Eine Aufnahmebefugnis des Insolvenzschuldners (hier also des Beklagten) bestünde auch nicht, wenn allein er die Forderung im Prüfungstermin bestritten hätte (BGH v. 07.10.2003 - II ZA 9/02, DZWIR 2004, 82 = InVo 2004, 105 = NZI 2004, 54 = ZInsO 2004, 88 = ZIP 2003, 2271).

    Ein Fall dieser Art liegt hier nicht vor, denn der Rechtsstreit betrifft lediglich einfache Insolvenzforderungen der Klägerin (§ 38 InsO) und kann daher nur nach Maßgabe der §§ 179 ff. InsO aufgenommen, nicht aber von der Insolvenzverwalterin an den Beklagten als Schuldner "freigegeben" werden (BGH v. 07.10.2003 - II ZA 9/02, a.a.O.).

  • BGH, 27.01.2009 - XI ZB 28/08

    Aufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

    Eine Befugnis des Schuldners, den Rechtsstreit aus eigenem Recht fortzusetzen, besteht auch dann nicht, wenn nur er der Forderung im Prüfungstermin widersprochen hat (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02, WM 2003, 2429; HK-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. § 240 Rdn. 8; MKZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 240 Rdn. 33; MünchKommInsO/Schumacher, 1. Aufl. § 184 Rdn. 5, 8; Stein/Jonas/ Roth, ZPO 22. Aufl. § 240 Rdn. 26).
  • BGH, 25.11.2003 - X ZR 159/00

    "Nassreinigung"; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei auch

    Gegen die Prozeßführungsbefugnis des Beklagten für das Revisionsverfahren bestehen keine Bedenken, da es, anders als dies der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2003 (II ZA 9/02, ZIP 2003, 2271) zugrunde lag, nicht um eine nur im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle weiter zu verfolgende Insolvenzforderung geht.
  • OLG Oldenburg, 13.02.2009 - 14 U 68/08

    Notarielle Beurkundung von Vereinbarungen bei rechtl. Zusammenhang

    Da der Rechtsstreit nunmehr jedoch gegen die Insolvenzmasse gerichtete Forderungen betrifft, können diese gemäß §§ 38, 87 InsO von den Klägern als Insolvenzgläubiger nur noch im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle ( §§ 174 ff. InsO ) weiterverfolgt werden ( BGH NJW-RR 2004, 136, 137).
  • BGH, 01.10.2020 - V ZR 151/19

    Wirkung der Insolvenzeröffnung: Bleibende Unterbrechung des Verfahrens der

    Im Übrigen (Auskunftsverurteilung gemäß Ziff. 4 a und b des Teilurteils des Landgerichts vom 14. September 2018) bleibt das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unterbrochen, da insoweit eine Freigabe durch den Insolvenzverwalter ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02, NJW-RR 2004, 136, 137) und eine gegenüber dem Insolvenzverwalter erforderliche Aufnahme (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 31 mwN) bislang nicht erfolgt ist.
  • VG Aachen, 12.11.2010 - 9 K 1413/08

    Liquidationslose Vollbeendigung einer Kommanditgesellschaft unter

    vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03 -, BGHZ 163, 32.; dagegen keine Freigabe des Rechtstreits über eine Insolvenzforderung BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02 -, NJW-RR 2004, 82.
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