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   LG Stuttgart, 09.02.2005 - 10 T 520/04   

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https://dejure.org/2005,24889
LG Stuttgart, 09.02.2005 - 10 T 520/04 (https://dejure.org/2005,24889)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.02.2005 - 10 T 520/04 (https://dejure.org/2005,24889)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Februar 2005 - 10 T 520/04 (https://dejure.org/2005,24889)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pfändung des Arbeitseinkommens und von Sozialleistungen; Bestimmung eines Pauschalbetrags an pfandfreiem Einkommen; Folgen der Verlagerung des Mehrbedarfszuschlags für Erwerbstätige

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InVo 2005, 281
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Stuttgart, 13.07.2004 - 10 T 215/04

    Zwangsvollstreckung wegen einer vom Schuldner vorsätzlich begangenen unerlaubten

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.02.2005 - 10 T 520/04
    Entgegen der Auffassung des Schuldners nehmen auch die Zinsforderung und die Forderung auf Kostenerstattung am Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. 11 ZPO teil, da auch diese durch die vom Schuldner begangene unerlaubte Handlung verursacht sind (LG Stuttgart [10. Zivilkammer], Rpfleger 05, 38 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 21.07.1999 - 14 W 73/98
    Auszug aus LG Stuttgart, 09.02.2005 - 10 T 520/04
    Die Kammer hält es für geboten, erwerbstätigen Schuldnern - auch ohne konkreten Nachweis - bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs einen Pauschalbetrag für den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwand zuzubilligen (so auch OLG Frankfurt, Rpfleger 2001, 38; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 365; AG Stuttgart, Rpfleger 96, 360; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdnr. 1176e).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.02.2005 - 10 T 520/04
    Der Mehrbedarf für Erwerbstätige zählt zum sozialhilferechtlichen Mindestbedarf (BVerfGE 87, 153 = NJW 92, 3153).
  • LG Stuttgart, 17.10.1989 - 2 T 800/89
    Auszug aus LG Stuttgart, 09.02.2005 - 10 T 520/04
    Doch könne dieser, der öffentlichen Fürsorge zuzuordnende Gedanke nicht zum Nachteil von Pfändungsgläubigern in das Zwangsvollstreckungsverfahren übernommen werden (LG Stuttgart [2. Zivilkammer] Rpfleger 90, 173).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2000 - 26 W 16/00

    Pfändung des Arbeitseinkommens: Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs nach

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.02.2005 - 10 T 520/04
    Die Kammer hält es für geboten, erwerbstätigen Schuldnern - auch ohne konkreten Nachweis - bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs einen Pauschalbetrag für den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwand zuzubilligen (so auch OLG Frankfurt, Rpfleger 2001, 38; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 365; AG Stuttgart, Rpfleger 96, 360; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdnr. 1176e).
  • KG, 03.02.1994 - 1 W 6713/93
    Auszug aus LG Stuttgart, 09.02.2005 - 10 T 520/04
    Überwiegend wurde die Ablehnung eines Pauschalbetrags allerdings damit begründet, dass die Verlagerung des Mehrbedarfszuschlags für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG zur Folge habe, dass die Regelung im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht mehr zu beachten sei, da die alte Fassung des § 850 f ZPO nur auf Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes verwiesen habe (KG, FamRZ 94, 1047; OLG Köln, Jur Büro 99, 606; OLG Celle, OLGR Celle 1999, 78-79).
  • AG Stuttgart, 12.03.1996 - 2 M 1736/95
    Auszug aus LG Stuttgart, 09.02.2005 - 10 T 520/04
    Die Kammer hält es für geboten, erwerbstätigen Schuldnern - auch ohne konkreten Nachweis - bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs einen Pauschalbetrag für den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwand zuzubilligen (so auch OLG Frankfurt, Rpfleger 2001, 38; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 365; AG Stuttgart, Rpfleger 96, 360; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdnr. 1176e).
  • BGH, 10.03.2011 - VII ZB 70/08

    Zwangsvollstreckung: Erhöhung des pfändbaren Betrages bei vorsätzlicher

    aa) So wird die Auffassung vertreten, das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO finde wegen der engen materiell-rechtlichen Verbindung auch auf die Vollstreckung wegen des Zinsanspruchs (LG Stuttgart, Rpfleger 2005, 38 und InVo 2005, 281; KG, Rpfleger 1972, 66 zu § 67 Abs. 2 Nr. 5 BVersG), der Prozesskosten (LG Saarbrücken, JurBüro 2006, 380; LG Ellwangen, JurBüro 2003, 660; LG Dortmund, Rpfleger 1989, 75; MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 850f Rn. 14) oder der Vollstreckungskosten (Zöller/Stöber, aaO Rn. 8; Musielak/Becker, aaO Rn. 9; MünchKommZPO/Smid, aaO Rn. 14) Anwendung.
  • LG Stuttgart, 10.02.2005 - 10 T 144/04

    Zwangsvollstreckung: Ansatz des sozialhilferechtlichen Pauschalbetrages für den

    Das Gericht hält es daher für geboten, erwerbstätigen Schuldnern - auch ohne konkreten Nachweis - bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs einen Pauschalbetrag für den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwand zuzubilligen (so auch OLG Frankfurt, Rpfleger 2001, 38; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 365; AG Stuttgart, Rpfleger 96, 360; LG Stuttgart [10. Zivilkammer], Beschluss vom 9.2.2005, 10 T 520/04; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdnr. 1176e).
  • AG Backnang, 14.07.2008 - 2 M 342/08
    Die Festsetzung dieses Betrags ist nicht zu beanstanden (vgl. LG Zweibrücken InVo 2000, 24; LG Stuttgart InVo 2005, 281f).
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