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   BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 864.80   

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BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 864.80 (https://dejure.org/1983,191)
BVerwG, Entscheidung vom 18.10.1983 - 9 C 864.80 (https://dejure.org/1983,191)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Oktober 1983 - 9 C 864.80 (https://dejure.org/1983,191)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfolgungsmaßnahmen - Politische Beweggründe - Militante Palästinenserorganisation - Abbruch der militärischen Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1984, 129
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 864.80
    Zum schlüssigen Vertrag eines asylrechtlich erheblichen Sachverhalts gehört regelmäßig auch die Angabe von Umständen, aus denen sich zumindest Anhaltspunkte dafür ergeben, daß den vom Asylsuchenden befürchteten Verfolgungsmaßnahmen politische Beweggründe zugrunde liegen (im Anschluß an das Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44) ist es im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht zunächst Sache des Asylsuchenden seine guten Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen.

    In der zwangsweisen Inpflichtnahme von Personen oder ihrer Bestrafung wegen Desertion durch ihren Heimatstaat oder durch eine von diesem unbehelligt operierende nichtstaatliche Organisation liegt daher nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung, sondern nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten (vgl. Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - a.a.O.), die Inpflichtnahme oder Bestrafung z.B. - auch - der politischen Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, der Umerziehung von Andersdenkenden oder der Zwangsassimilierung von Minderheiten dienen soll (vgl. BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80]).

  • BVerwG, 16.08.1983 - 9 C 853.80

    Gesetzlicher Richter - Rechtliches Gehör - Schlüssigkeit einer Gehörsrüge

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 864.80
    Der Ansicht des Klägers, diese Vorschrift sei verfassungswidrig, kann nicht gefolgt werden, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung, zuletzt durch Urteil vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 - entschieden hat.

    Das dafür maßgebende Verfahren ist - wie der Senat in dem o.a. Urteil vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 - näher dargelegt hat - so gestaltet, daß es bei rechtmäßiger Handhabung zu keiner Manipulation der Justiz durch sachfremde Einflüsse der Exekutive führen kann.

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80

    Anforderungen an die Anerkennung eines aus dem Libanon stammenden staatenlosen

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 864.80
    In der zwangsweisen Inpflichtnahme von Personen oder ihrer Bestrafung wegen Desertion durch ihren Heimatstaat oder durch eine von diesem unbehelligt operierende nichtstaatliche Organisation liegt daher nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung, sondern nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten (vgl. Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - a.a.O.), die Inpflichtnahme oder Bestrafung z.B. - auch - der politischen Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, der Umerziehung von Andersdenkenden oder der Zwangsassimilierung von Minderheiten dienen soll (vgl. BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80]).
  • BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 33.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 864.80
    Der Kläger hatte sich - wie sich aus den vom Verwaltungsgericht in bezug genommenen und zum Gegenstand seiner tatsächlichen Feststellungen gemachten Verwaltungsvorgängen (vgl. dazu BVerwGE 27, 257 [262]) ergibt - als 13jähriger Schüler - Jugendliche haben die Wahl, ob sie der Organisation dienen oder zur Schule gehen wollen - freiwillig gemeldet.
  • BVerwG, 30.08.1983 - 9 CB 222.81

    Asylbegehren eines Palästinensers - Politische Ziele der Befreiungsorganisationen

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 864.80
    Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe von Umständen, aus denen sich zumindest Anhaltspunkte dafür ergeben, daß den vom Asylsuchenden befürchteten Verfolgungsmaßnahmen politische Beweggründe zugrunde liegen (vgl. Beschluß vom 30. August 1983 - BVerwG 9 CB 222.81 -).
  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 864.80
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist nämlich eine Verfolgung nur dann "politisch" im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie den Betroffenen wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung treffen soll (vgl. zuletzt die zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - und BVerwG 9 C 874.82 InfAuslR 1983, 228 = EuGRZ 1983, 385 ff., 392 ff).
  • BVerwG, 03.12.1980 - 9 ER 403.80

    Unzulässigkeit einer Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 864.80
    Danach trifft § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, indem er die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach den Aufenthalt des Asylsuchenden bestimmt, eine hinreichend genaue, dem Grundsatz des gesetzlichen Richters genügende Festlegung des zuständigen Gerichts (vgl. neben dem o.a. Urteil z.B. Beschluß vom 9. September 1980 - BVerwG 9 ER 402.80 - und Beschluß vom 3. Dezember 1980 - BVerwG 9 ER 403.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nrn. 19 und 20).
  • BVerwG, 09.09.1980 - 9 ER 402.80

    Unzulässigkeit einer Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 864.80
    Danach trifft § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, indem er die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach den Aufenthalt des Asylsuchenden bestimmt, eine hinreichend genaue, dem Grundsatz des gesetzlichen Richters genügende Festlegung des zuständigen Gerichts (vgl. neben dem o.a. Urteil z.B. Beschluß vom 9. September 1980 - BVerwG 9 ER 402.80 - und Beschluß vom 3. Dezember 1980 - BVerwG 9 ER 403.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nrn. 19 und 20).
  • BVerwG, 28.02.1984 - 9 C 981.81

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in einer Bestrafung des Asylbewerbers wegen "Kriegsdienstverweigerung" durch in seinem Heimatstaat unbehelligt operierende nichtstaatliche Organisationen eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG liegt (Fortführung von BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] im Anschluß an die Urteile vom 22. März 1983 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 sowie vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 801.80, 9 C 864.80 und 9 C 473.82).

    Hiervon ausgehend hat der Senat in Fortführung der im Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - (BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80]) entwickelten Grundsätze zunächst im Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - (Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44) und sodann in den ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 801.80, 9 C 864.80 und 9 C 473.82 - ausgeführt, daß auch in der zwangsweisen Inpflichtnahme von Personen durch in ihrem Heimatstaat unbehelligt operierende nichtstaatliche Organisationen und damit im Zusammenhang stehenden Bestrafungen allein noch keine politische Verfolgung liegt, eine solche vielmehr nur dann angenommen werden kann, wenn im konkreten Fall zusätzliche besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, daß der Inpflichtnahme oder Bestrafung politische Motive zugrunde liegen, die Maßnahme zum Beispiel - auch - der politischen Disziplinierung und Einschüchterung eines politischen Gegners in den eigenen Reihen oder der Umerziehung eines Andersdenkenden dienen soll.

  • BVerwG, 19.08.1986 - 9 C 322.85

    Misshandlung eines zairischen Staatsangehörigen auf Grund dessen Verweigerung des

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stellen auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit in Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar (vgl. z.B. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80], vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 864.80 - InfAuslR 1984, 129, vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19 und vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 - BVerwGE 69, 320 ff. [BVerwG 26.06.1984 - 9 C 185/83]; Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 156.83 - NJW 1985, 576).
  • BVerwG, 19.01.1984 - 9 CB 560.81

    Bestimmung des Aufenthaltes des Ausländers durch Maßnahmen der Ausländerbehörde -

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist inzwischen geklärt, daß die von den Klägern unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten beanstandete Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, welche die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts an den Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Asylsuchenden knüpft, eine dem Grundsatz des gesetzlichen Richters genügende Festlegung des zuständigen Verwaltungsgerichts trifft, und zwar auch insoweit, als der Aufenthalt des Ausländers durch Maßnahmen der Ausländerbehörde bestimmt werden kann (vgl. zuletzt Urteile vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 - und vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 801.80 - und BVerwG 9 C 864.80 - siehe weiterhin Beschlüsse vom 30. August 1983 - BVerwG 9 CB 222.81 - sowie vom 9. September 1980 - BVerwG 9 ER 402.80 - und vom 3. Dezember 1980 - BVerwG 9 ER 403.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nrn. 19 und 20).

    Aus diesem Grunde gehört zu der dem Asylsuchenden obliegenden schlüssigen Darlegung eines Asyltatbestands regelmäßig auch die Angabe von Umständen, aus denen sich zumindest Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der befürchteten Maßnahme politische Beweggründe zugrunde liegen (vgl. Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 - sowie Urteile vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 801.80 -, BVerwG 9 C 864.80 und BVerwG 9 C 473.82 -).

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