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   BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87   

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BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 (https://dejure.org/1988,53)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.1988 - 9 C 85.87 (https://dejure.org/1988,53)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 (https://dejure.org/1988,53)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems - Pakistan - Asylbewerber - Wahrscheinlichkeit - Beeinträchtigung - Prognose - Verfolgungswiederholung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 79
  • NJW 1988, 2194 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 635
  • DVBl 1988, 645
  • DVBl 1988, 648
  • InfAuslR 1988, 194
 
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Wird zitiert von ... (407)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87
    Dem Staat muß bei Schutzmaßnahmen stets eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden, um Übergriffen begegnen zu können, weil Gegenmaßnahmen - besonders bei spontanen und schweren Ausschreitungen - nur mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zur Wirkung gelangen können und die Effektivität staatlichen Schutzes mit steigendem Ausmaß der Übergriffe nicht zu-, sondern abnimmt (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232 [BVerwG 30.10.1984 - 9 C 24/84]; Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - BVerwGE 72, 269 <271 [BVerwG 03.12.1985 - 9 C 33/85] und 273>).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der einzelne Angehörige von der Gruppenverfolgung ausgenommen ist, die Regelvermutung widerlegen (Senatsurteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] und vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - a.a.O.).

    Im Ausgangspunkt gilt allerdings, daß die Prognose, ob in Zukunft mit der Wiederholung einer für die Vergangenheit festgestellten Gruppenverfolgung gerechnet werden muß, nach dem grundsätzlich geltenden - nicht herabgeminderten - Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorzunehmen ist (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - a.a.O. S. 235).

    Ein solcher Schluß kann insbesondere nicht aus dem Senatsurteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - (BVerwGE 70, 232) gezogen werden.

  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber -

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87
    Das Berufungsgericht hat ferner nicht - wozu auch kein Anlaß bestand - in Zweifel gezogen, daß der Kläger seinen Heimatstaat aus Gründen verlassen hat, die von der früheren Verfolgungssituation zumindest mitbeeinflußt waren (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175).

    Diese Überlegungen führen zur Bestätigung der im Senatsurteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - (BVerwGE 71, 175) getroffenen Aussage, daß im Falle einer früheren Gruppenverfolgung jeder von der Regelvermutung erfaßte Gruppenangehörige als Vorverfolgter anzusehen ist.

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87
    Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter stellen, weil das Grundrecht auf Asyl nur dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung gilt, allerdings nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist (Urteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317 und vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85]; BVerfGE 54, 341 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Verfolgungswiederholung (Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341 ) die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland davon abhängig gemacht, ob sich Verfolgungsmaßnahmen bereits früher in der Person des Asylsuchenden verwirklicht hatten.

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der einzelne Angehörige von der Gruppenverfolgung ausgenommen ist, die Regelvermutung widerlegen (Senatsurteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] und vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - a.a.O.).

    Jeder Gruppenangehörige ist unter dieser Voraussetzung als konkret gefährdet anzusehen, jeder hat gute Gründe für die Befürchtung, von der Verfolgung der Volkstums- oder Glaubensgenossen erfaßt zu werden (BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]), auch wenn er dann - zufällig - persönlich verschont bleiben sollte.

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81

    Verfolgung - Gleichsetzung - Nichtstaatliche Dritte - Schutzbereitschaft -

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87
    Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter stellen, weil das Grundrecht auf Asyl nur dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung gilt, allerdings nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist (Urteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317 und vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85]; BVerfGE 54, 341 ).

    Mangelnde Schutzfähigkeit kann erst angenommen werden, wenn der Staat zur Verhinderung von Übergriffen auf gewisse Dauer außerstande ist (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - a.a.O. S. 320 f.).

  • BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 20.85

    Asylanspruch bei einer Verfolgungsmaßnahme "im Bereich des Möglichen"

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87
    Das Berufungsgericht verkennt, daß auch im Falle einer geltend gemachten Verfolgungswiederholung eine Asylanerkennung ausscheidet, wenn die Schutzunwilligkeit staatlicher Organe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (Senatsurteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37).

    Aus dieser - zutreffenden - rechtlichen Sicht erfordert die Asylanerkennung vielmehr, daß an der künftigen Sicherheit des Verfolgten mindestens "ernsthafte" Zweifel bestehen (Urteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - a.a.O.).

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87
    In den Fällen jedoch, in denen der Asylbewerber das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten hatte, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung auch nur ernsthafte Zweifel bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 m.w.N.).
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87
    Die hierfür maßgebliche Erwägung, daß die Strafbestimmungen den Ahmadis nur ein Ausüben der Religion in der Öffentlichkeit verwehren, den religiösen Binnenraum ihrer Glaubensgemeinschaft aber unberührt lassen, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 - DVBl. 1988, 45).
  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80

    Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87
    Hieran anknüpfend hat der Senat seither in ständiger Rechtsprechung den inneren Grund für die Vorverfolgtenvergünstigung zum einen - objektiv - in der erhöhten Gefährdung des bereits einmal Verfolgten und zum anderen - subjektiv - in dem psychischen Trauma gesehen, das der schon einmal erfolgte Eingriff in die persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit hinterlassen hat (Senatsurteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27 und vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250. stand. Rspr.).
  • BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter - Voraussetzungen eines

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87
    Hieran anknüpfend hat der Senat seither in ständiger Rechtsprechung den inneren Grund für die Vorverfolgtenvergünstigung zum einen - objektiv - in der erhöhten Gefährdung des bereits einmal Verfolgten und zum anderen - subjektiv - in dem psychischen Trauma gesehen, das der schon einmal erfolgte Eingriff in die persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit hinterlassen hat (Senatsurteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27 und vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250. stand. Rspr.).
  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85

    Politische Verfolgung

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87

    Asylrechtsstreit - Sachverhaltsermittlung - Nachprüfung - Ahmadi -

    Nach den in der Rechtsprechung des Senats zur Vorverfolgteneigenschaft wegen früherer Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätzen, die dem Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht bekannt waren, führt eine Gruppenverfolgung bei allen von ihr Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs an die Prognose künftiger Verfolgungswiederholung, wobei jeder von der Regelvermutung erfaßte Gruppenangehörige ohne Rücksicht darauf als vorverfolgt anzusehen ist, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person verwirklicht hatten (Senatsurteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - InfAuslR 1988, 194 = Dok. Ber. A 1988, 165, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Der vom Berufungsgericht aus diesem Beweisergebnis in rechtlicher Hinsicht gezogene Schluß, daß eine Schutzverweigerung des pakistanischen Staates gegen Übergriffe der orthodoxen Moslems in überschaubarer Zukunft ausgeschlossen ist und die Ahmadis damit vor religiöser Verfolgung durch Dritte sicher sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann einem Asylbewerber, der bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat, die Rückkehr in den Heimatstaat nur zugemutet werden, wenn er dort vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist; deshalb muß er schon dann als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn an seiner künftigen Sicherheit vor Verfolgung ernsthafte Zweifel bestehen (stand. Rspr., vgl. zuletzt Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O.).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Dieses Urteil knüpfe, was den Begriff der Gruppenverfolgung angehe, an die Ausführungen des Urteils vom 23. Februar 1988 (BVerwGE 79, 79 [81]) an.
  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Ein Asylsuchender, der erst mehrere Jahre nach erlittener, aber beendeter Verfolgung seinen Heimatstaat verläßt, kann nicht mehr als verfolgt ausgereist und damit als verfolgt angesehen werden (Ergänzung zu BVerwGE 71, 175 = NVwZ 1985, 913 und BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] = NVwZ 1988, 635).

    Aufgrund dieser Tatsachen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine landesweite, dem pakistanischen Staat zurechenbare Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft für die Zeit zwischen Mai und November 1974 als gegeben angesehen und ferner ohne Rechtsverstoß angenommen, daß davon auch der Kläger damals betroffen war, wenngleich er am eigenen Leibe nicht in Mitleidenschaft gezogen worden ist (vgl. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]).

    Soweit in den Urteilen des erkennenden Senats vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - (BVerwGE 71, 175 [BVerwG 26.03.1985 - 9 C 107/84]) und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - (BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]) mit dem Hinweis auf die bleibenden seelischen Folgen einer erlittenen Verfolgung eine andere Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, kann daran im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht festgehalten werden, nach der das Asylrecht grundsätzlich eine Flucht aus einer durch politische Verfolgung bedingten objektiv ausweglosen Lage voraussetzt.

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