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   BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88   

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BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88 (https://dejure.org/1988,1783)
BVerwG, Entscheidung vom 30.12.1988 - 1 B 135.88 (https://dejure.org/1988,1783)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Dezember 1988 - 1 B 135.88 (https://dejure.org/1988,1783)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verlassen des Bundesgebietes - Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1989, 114
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.04.1982 - 1 B 148.81

    Anforderungen an das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis - Zulässigkeit und

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88
    Zum Begriff des seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grundes für das Verlassen des Bundesgebietes im Sinne des, § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (im Anschluß an Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 148.81 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 2).

    Das hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 148.81 - (Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 2) klargestellt.

    Der beschließende Senat hat außerdem ausgesprochen, daß nach Sinn und Zweck des Gesetzes der Grund der Ausreise nicht vorübergehender Natur ist, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist (Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 148.81 - a.a.O.; ebenso Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., § 9 AuslG Anm. 5 ; Hailbronner, Ausländerrecht, 1984, S. 159).

  • BVerwG, 02.04.1985 - 3 B 75.82

    Deutsche Volkszugehörigkeit polnischer Juden in der Bukowina - Geschichte der

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88
    Darüber hinaus enthält die Beschwerdebegründung keine substantiierten Angaben darüber, inwiefern die Klägerin noch etwas hätte vortragen können, was zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. z.B. Beschluß vom 2. April 1985 - BVerwG 3 B 75.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165).
  • BVerwG, 31.08.1979 - 2 B 18.77

    Verwertung einer vom Beklagten eingereichten Schrift des Klägers ohne Erörterung

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88
    Das Tatsachengericht ist in der Regel auch nicht verpflichtet, die Würdigung seiner Feststellungen mit den Beteiligten zu erörtern, zumal deren Einzelheiten sich vielfach erst in der Schlußberatung ergeben (Beschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 18.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 109).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 11 S 714/15

    Feststellung des Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Begriff der Einreise;

    Soweit unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 30.12.1988 - 1 B 135/88 - (InfAuslR 1989, 114) in Literatur (vgl. etwa Hailbronner, AuslR, § 51 Rn. 26 ) und Rechtsprechung (OVG BB, Urteil vom 28.09.2010 - OVG 11 B 14.10 - juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2003 - 18 B 978/03 - juris Rn. 8; VG Hamburg, Urteil vom 20.11.2012 - 10 K 2198/11 - juris Rdn. 23), angenommen wird, der Ausländer könne das Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht dadurch verhindern, dass er jeweils kurz vor Ablauf von 6 Monaten nach der Ausreise wieder kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehre und dann zur Verfolgung desselben Zwecks wie zuvor wieder ausreise, findet dies weder im Gesetz noch im genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts eine Stütze (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 13.05.2014 - 11 S 713/14 - GK-AufenthG, § 51 Rn. 58 ).

    Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (siehe insgesamt BVerwG, Urteil vom 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27; Beschluss vom 30.12.1988 - BVerwG 1 B 135.88 - InfAuslR 1989, 114 mwN; OVG BB, Urteil vom 28.09.2010 - 11 B 14.10 - juris Rn. 19 ff.; GK-AufenthG, § 51 Rn. 46 ).

    Der Aufenthaltstitel erlischt daher auch dann, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, der Auslandsaufenthalt aber auf unbestimmte Zeit angelegt ist (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1988 - BVerwG 1 B 135.88 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

    Für die Beurteilung ist nicht allein auf den inneren Willen des Ausländers abzustellen; maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (Beschlüsse vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 148.81 - und vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 135.88 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 2 und 4).
  • VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05

    Nichterlöschen einer Aufenthaltserlaubnis wegen Haft in Guantanamo/Kuba

    Das Bundesverwaltungsgericht wies allerdings darauf hin, dass es sich hierbei nur um eine lose Orientierungshilfe für die Ausländerbehörden handele, die die Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles nicht entbehrlich mache, und u.U. auch ein nicht unerheblicher längerer Auslandsaufenthalt seiner Natur nach nur vorübergehend sein könne (BVerwG, Beschluss v. 30.12.1988 - 1 B 135.88 -, InfAuslR 1989, 114).
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