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   BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87   

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BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87 (https://dejure.org/1989,1201)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.1989 - 9 C 62.87 (https://dejure.org/1989,1201)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 1989 - 9 C 62.87 (https://dejure.org/1989,1201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Foltermaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 776
  • DVBl 1989, 720
  • InfAuslR 1989, 163
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 27.05.1986 - 9 C 35.86

    Verbindung von Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87
    Solche Foltermaßnahmen sind politisch motiviert, wenn sie auf politischer Haltung von Ermittlungsbeamten beruhen und die politische Gesinnung der Inhaftierten treffen sollen (im Anschluß an Urteil vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. - BVerwGE 74, 226).

    Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. - (BVerwGE 74, 226) stünden der Annahme, daß die Folter hier auch politisch motiviert sei, nicht entgegen.

    Die Indizwirkung der Folter für die politische Motivation und die in dieser Beziehung dem Kläger zugute kommenden Beweiserleichterungen entfallen hier - anders als in dem dem Urteil vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. (BVerwGE 74, 226) zugrundeliegenden Fall - nicht deshalb, weil die Folter allgemein gegen "politische" wie gegen "normale" Straftäter gleichermaßen zur Erzwingung von Geständnissen eingesetzt wird.

    Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht weiche mit der Annahme der politischen Motivation der Folter vom Urteil vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. - (a.a.O.) ab, greift demnach nicht durch.

    In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zudem ausdrücklich dem eben genannten Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. - (a.a.O.) gefolgt.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.1986 - A 12 S 859/83

    Politische Motivation von Folter und Mißhandlung in der Türkei

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87
    Durch Bezugnahme auf seine Urteile vom 26. September 1985 - A 12 S 911/83 - und vom 8. Juli 1986 - A 12 S 859/83 - führt das Berufungsgericht hierzu im wesentlichen aus: Mißhandlungen und Folter kämen in türkischen Militärgefängnissen - namentlich im Rahmen von Ermittlungsverfahren - noch immer häufig vor.

    Das Berufungsgericht beruft sich vielmehr - durch Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 8. Juli 1986 - A 12 S 859/83 - in erster Linie auf das Gutachten Taylan vom 19. April 1985, das einen deutlichen Hinweis darauf enthält, daß die Folterpraxis keineswegs unterschiedslos jeden strafrechtlich Verdächtigen gleichermaßen trifft, sondern daß Unterschiede je nach der politischen Überzeugung der Betroffenen bestehen (vgl. Seite 6 des Gutachtens: "In diesem und anderen Verfahren gegen MHP-Anhänger wurden auch keine Foltervorwürfe seitens der Angehörigen erhoben, so daß davon ausgegangen werden muß, daß die Militärs die rechten Aktivisten dieser Partei im Gegensatz zu linken Aktivisten viel 'sanfter' behandeln." Ferner zusammenfassend: "Alle diese Erscheinungen der türkischen Justiz deuten darauf hin, daß in der Türkei systematisch, mit Wissen der höheren Stellen der Militärs gefoltert wird, und diese Folterungen sind politisch motiviert.").

    Sein insoweit vom Berufungsgericht zur Begründung in Bezug genommenes Urteil vom 8. Juli 1986 - A 12 S 859/83 - ist vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 273.86 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79) zwar aufgehoben worden; die Frage der politischen Motivation der Folter spielte hierfür jedoch keine Rolle, weil der dortige Kläger Verfolgungsgefahr aus asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgründen herleitete.

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]) sind bei der Feststellung der politischen Motivation im besonderen Maße Erfahrungen und typische Geschehensabläufe zu berücksichtigen.

    Es ist daher Asyl zu gewähren, weil es genügt, wenn sich von mehreren Motiven nur eines als politisch erweist (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - a.a.O. S. 202), und weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die politische Motivation dem Gewicht nach nicht völlig hinter eine "neutrale" Motivation zurücktritt (vgl. hierzu Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87
    Schließlich begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts keinen Bedenken, die sich aus den Nachfluchtaktivitäten herleitende Verfolgungsgefahr des Klägers sei nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (BVerfGE 74, 51) hier asylerheblich beachtlich.
  • BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 20.85

    Asylanspruch bei einer Verfolgungsmaßnahme "im Bereich des Möglichen"

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87
    Seine diesbezüglichen Ausführungen beruhen - worauf der Senat bereits im Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80) hingewiesen hat - auf einer teilweise mißverstandenen Interpretation der Urteile vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 und 21.85 (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1985 - A 12 S 911/83

    Asylrecht - Begriff der beachtlichen Wahrscheinlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87
    Durch Bezugnahme auf seine Urteile vom 26. September 1985 - A 12 S 911/83 - und vom 8. Juli 1986 - A 12 S 859/83 - führt das Berufungsgericht hierzu im wesentlichen aus: Mißhandlungen und Folter kämen in türkischen Militärgefängnissen - namentlich im Rahmen von Ermittlungsverfahren - noch immer häufig vor.
  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es vielmehr darauf an, ob der Asylberechtigte bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts und bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles die begründete Furcht vor politischer Verfolgung ernsthaft hegen muß, so daß ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. z.B. Urteil vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82; Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; vgl. auch BVerfGE 54, 341 ).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 273.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asylbewerber - Widersprüchliches Vorbringen

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87
    Sein insoweit vom Berufungsgericht zur Begründung in Bezug genommenes Urteil vom 8. Juli 1986 - A 12 S 859/83 - ist vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 273.86 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79) zwar aufgehoben worden; die Frage der politischen Motivation der Folter spielte hierfür jedoch keine Rolle, weil der dortige Kläger Verfolgungsgefahr aus asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgründen herleitete.
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87
    Seine diesbezüglichen Ausführungen beruhen - worauf der Senat bereits im Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80) hingewiesen hat - auf einer teilweise mißverstandenen Interpretation der Urteile vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 und 21.85 (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37).
  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 14.88

    Asylrecht - Straftat - Politische Verfolgung - Verzögerte Urteilsabfassung -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87
    Es ist daher Asyl zu gewähren, weil es genügt, wenn sich von mehreren Motiven nur eines als politisch erweist (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - a.a.O. S. 202), und weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die politische Motivation dem Gewicht nach nicht völlig hinter eine "neutrale" Motivation zurücktritt (vgl. hierzu Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

  • BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85

    Gefahr politischer Verfolgung im Fall politisch motivierter Übergriffe in der

  • BVerwG, 28.02.1984 - 9 C 981.81

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.1984 - A 12 S 852/83

    Bestrafung von Terroristen - Folter während der Untersuchungshaft

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.1990 - A 12 S 533/89

    Asylanspruch eines türkischen Jeziden

    Eine vergleichbare Besserstellung auch hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates möglicherweise verbunden gewesen wären, ist nicht geboten (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 344 f.; zu den Prognosemaßstäben im einzelnen vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, InfAuslR 1989, 163).

    Allerdings entfällt eine Zurechenbarkeit nicht schon dann, wenn der Staat entsprechende Handlungen oder Unterlassungen lediglich verbal als pflichtwidrig bezeichnet, sich jedoch nicht feststellen läßt, daß er diesen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenwirkt (BVerwG, Urteil vom 22.4.1986, a.a.O., und Urteil vom 17.1.1989, DVBl. 1989, 720, 721 = NVwZ 1989, 776).

    Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat -- anders als bei den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Foltermaßnahmen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.2.1987 -- A 12 S 434/86 --; BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, a.a.O.) -- auch nur den Versuch unternimmt, gegen die "gewisse Zurückhaltung der türkischen Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von gegen Jeziden begangenen Straftaten" einzuschreiten, lassen sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht entnehmen.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1992 - A 12 S 762/90

    Feststellung der Voraussetzungen des AuslG 1990 § 51 Abs 2 Nr 1 unabhängig von

    Eine vergleichbare Besserstellung auch hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates möglicherweise verbunden gewesen wären, ist nicht geboten (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 344 f.; zu den Prognosemaßstäben im einzelnen vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, InfAuslR 1989, 163).

    Allerdings entfällt eine Zurechenbarkeit nicht schon dann, wenn der Staat entsprechende Handlungen oder Unterlassungen lediglich verbal als pflichtwidrig bezeichnet, sich jedoch nicht feststellen läßt, daß er diesen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenwirkt (BVerwG, Urteil vom 22.4.1986, a.a.O., und Urteil vom 17.1.1989, DVBl. 1989, 720, 721 = NVwZ 1989, 776).

    Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat - anders als bei den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Foltermaßnahmen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.2.1987 - A 12 S 434/86 - BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, a.a.O.) - auch nur den Versuch unternimmt, gegen die "gewisse Zurückhaltung der türkischen Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von gegen Jeziden begangenen Straftaten" einzuschreiten, lassen sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht entnehmen.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - A 12 S 1380/91

    Bejahung der Voraussetzungen des AuslG 1990 § 51 Abs 1 im Falle des Familienasyls

    Eine vergleichbare Besserstellung auch hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates möglicherweise verbunden gewesen wären, ist nicht geboten (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 344 f.; zu den Prognosemaßstäben im einzelnen vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, InfAuslR 1989, 163).

    Allerdings entfällt eine Zurechenbarkeit nicht schon dann, wenn der Staat entsprechende Handlungen oder Unterlassungen lediglich verbal als pflichtwidrig bezeichnet, sich jedoch nicht feststellen läßt, daß er diesen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenwirkt (BVerwG, Urteil vom 22.4.1986, a.a.O., und Urteil vom 17.1.1989, DVBl. 1989, 720, 721 = NVwZ 1989, 776).

    Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat - anders als bei den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Foltermaßnahmen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.2.1987 - A 12 S 434/86 - BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, a.a.O.) - auch nur den Versuch unternimmt, gegen die "gewisse Zurückhaltung der türkischen Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von gegen Jeziden begangenen Straftaten" einzuschreiten, lassen sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht entnehmen.

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