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   BVerfG, 20.06.1990 - 2 BvR 1727/89   

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https://dejure.org/1990,1251
BVerfG, 20.06.1990 - 2 BvR 1727/89 (https://dejure.org/1990,1251)
BVerfG, Entscheidung vom 20.06.1990 - 2 BvR 1727/89 (https://dejure.org/1990,1251)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juni 1990 - 2 BvR 1727/89 (https://dejure.org/1990,1251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1991, 85
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1990 - 2 BvR 1727/89
    Da eine solche Abweisung gemäß § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Folge hat, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG aber geeignete Vorkehrungen gegen die Gefahr unanfechtbarer erstinstanzlicher Fehlurteile fordert (vgl. BVerfGE 65, 76 [95]), hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Offensichtlichkeit einer Asylklage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfGE, a.a.O., [95 f.]; 71, 276 [293]).

    Unter welchen Voraussetzungen sich eine Klage als offensichtlich aussichtslos erweisen kann, so daß sich ihre Abweisung dem Gericht "geradezu aufdrängt", läßt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 65, 76 [97]).

    Außerdem kann Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylsuchenden insgesamt eine Asylklage als offensichtlich unbegründet erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 65, 76 [97]).

  • BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89

    Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1990 - 2 BvR 1727/89
    Ob eine in wesentlichen Punkten unzutreffende oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliche Schilderung des Asylklägers von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal das Gericht der Verpflichtung enthebt, (auch substantiierten) Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nachzugehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -), kann offenbleiben.
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1990 - 2 BvR 1727/89
    Diese Beurteilung ergibt im vorliegenden Fall jedoch, daß das Verwaltungsgericht die ihm gezogenen Grenzen und insbesondere den ihm zu belassenden Wertungsrahmen (vgl. BVerfGE 76, 143 [161 ff.]) überschritten hat.
  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80

    Verletzung des Willkürverbots

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1990 - 2 BvR 1727/89
    Dies bildet eine hinreichende Grundlage, die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts auch auf den genannten Gesichtspunkt zu erstrecken (vgl. BVerfGE 58, 163 [167] m.w.N.; st.Rspr.).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1990 - 2 BvR 1727/89
    Diesem - seine Richtigkeit unterstellt - kann auch die Asylrelevanz, gemessen an den von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfGE 80, 315 [336 ff.]) entwickelten Kriterien einer Asylberechtigung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG , nicht ohne weiteres abgesprochen werden.
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1990 - 2 BvR 1727/89
    Ob andere Tatsachen vorliegen, die die Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubwürdig rechtfertigen würden, prüft das Bundesverfassungsgericht regelmäßig nicht nach; offensichtliche Umstände, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]), sind jedenfalls nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 03.03.2000 - 2 BvR 39/98

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines libanesischen Asylbewerbers

    Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung jedoch dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1990 - 2 BvR 1727/89 -, InfAuslR 1991, S. 85 , vom 12. März 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, S. 231 , vom 22. Juli 1996 - 2 BvR 1416/94 -, InfAuslR 1996, S. 355 , und vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, InfAuslR 1999, S. 273 ).
  • BVerfG, 15.02.2000 - 2 BvR 752/97

    Verletzung des Asylgrundrechts durch Verkennung der verfassungsrechtlichen

    Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung jedoch dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1990 - 2 BvR 1727/89 -, InfAuslR 1991, S. 85 , vom 12. März 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, S. 231 , vom 22. Juli 1996 - 2 BvR 1416/94 -, NVwZ-Beilage 2/97, S. 11, und vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, InfAuslR 1999, S. 273 ).
  • BVerfG, 22.07.1996 - 2 BvR 1416/94

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines türkischen Asylbewerbers

    Zu den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe gehört es in der Regel, einem tatsächlichen oder vermeintlichen Widerspruch im Sachvortrag des Asylbewerbers, etwa durch dessen Befragung, im einzelnen nachzugehen (vgl. 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 20. Juni 1990, InfAuslR 1991, S. 85 [88]; vom 12. März 1992, InfAuslR 1992, S. 231 [233] und vom 20. Oktober 1994 - 2 BvR 976/94 -).

    Insofern hätte es aufgrund der besonderen Umstände des Falles jedoch zumindest durch Nachfragen erkennen lassen müssen, daß es die Angaben für unzureichend hielt (vgl. etwa Kammerbeschlüsse vom 20. Juni 1990, InfAuslR 1991, S. 85 [88] und vom 29. November 1990, InfAuslR 1991, S. 94 [96 f.]), denn nach dem Ablauf des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung bestand für den Beschwerdeführer zu 1. kein Anlaß, von sich aus zu diesem Punkt näher vorzutragen: Das Bundesamt hatte sich in seinem Bescheid lediglich pauschal auf den Standpunkt gestellt, es sei nicht dargelegt gewesen, daß die Beschwerdeführer von zielgerichteten politischen Verfolgungsmaßnahmen mit asylbegründender Schwere betroffen gewesen seien; vor allem aber hatte das Verwaltungsgericht zwar zwei Prozeßkostenhilfegesuche der Beschwerdeführer abgelehnt, dabei aber die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage mit anderen Argumenten begründet.

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