Rechtsprechung
   BVerfG, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,329
BVerfG, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90 (https://dejure.org/1991,329)
BVerfG, Entscheidung vom 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90 (https://dejure.org/1991,329)
BVerfG, Entscheidung vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 (https://dejure.org/1991,329)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,329) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß des Asylanspruchs infolge propagandistischer Auslandsaktivitäten für eine gewaltbejahende Organisation - UKO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylrecht - Ausschluß - Gewaltbejahende Organisation - Propagantistische Beteiligung - PKK

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1497 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 261
  • DVBl 1991, 697
  • InfAuslR 1991, 257
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90
    Asyl könne nicht beanspruchen, wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus in den hier möglichen Formen fortzuführen trachte (BVerfGE 81, 142 ; BVerwG, InfAuslR 1990, S. 205 ).

    Angesichts dessen durfte das Berufungsgericht den geltend gemachten Asylanspruch nicht schon mit dem Hinweis auf eine fehlende politische Motivation der drohenden Verfolgung im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 67, 184 [188]) ablehnen (vgl. zuletzt BVerfGE 81, 142 [151]).

    Unter diesen Umständen liegen die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Dezember 1989 die Asylberechtigung eines den Terrorismus unterstützenden Asylbewerbers verneint hat, entgegen der im Nichtzulassungsbeschluß des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung nicht vor: Nach der genannten Entscheidung kann Asyl nicht beanspruchen, wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus in den ihr möglichen Formen fortzuführen trachtet; er sucht nicht den Schutz und Frieden, den das Asylrecht gewähren will (BVerfGE 81, 142 [152]).

    Auf der nach allem zu schmalen Tatsachengrundlage (vgl. BVerfGE 76, 143 [161 f.]) ist mithin weder die Annahme gerechtfertigt, die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung sei auf die Terrorismusbekämpfung gerichtet, noch diejenige, es würde sich um eine Maßnahme des Rechtsgüterschutzes (Schutz der Rechtsgüter anderer Bürger) handeln, noch schließlich die letzte vorliegend in Betracht kommende, sie reagiere auf eine in den vorgeworfenen Delikten zum Ausdruck gelangende zusätzliche kriminelle Komponente, deren Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist; abgesehen davon enthält das Urteil keine Erwägungen darüber, ob die nach seinen Gründen immerhin nicht ausgeschlossene Verhängung der Todesstrafe für den Beschwerdeführer als im anzustellenden Vergleich möglicherweise härtere Bestrafung nicht auf jeden Fall zu seinem asylrechtlichen Vorteil ausschlagen müßte (vgl. zu allem: BVerfGE 81, 142 [150]).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90
    Dies könne - unabhängig davon, wie der Betreffende selbst zur Frage der Gewalt stehe - auch in Gestalt der Unterstützung fremder Gewalt durch die Mitgliedschaft in einer gewaltbejahenden Gruppierung oder die sonstige Förderung ihrer Ziele geschehen, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen (BVerfGE 80, 315 [339]; BVerwGE 67, 195 [201]).

    a) Das Berufungsgericht ist erkennbar nicht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer seine politische Überzeugung in der Türkei unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt hat, also insbesondere unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter (vgl. BVerfGE 80, 315 [339]).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90
    Auf der nach allem zu schmalen Tatsachengrundlage (vgl. BVerfGE 76, 143 [161 f.]) ist mithin weder die Annahme gerechtfertigt, die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung sei auf die Terrorismusbekämpfung gerichtet, noch diejenige, es würde sich um eine Maßnahme des Rechtsgüterschutzes (Schutz der Rechtsgüter anderer Bürger) handeln, noch schließlich die letzte vorliegend in Betracht kommende, sie reagiere auf eine in den vorgeworfenen Delikten zum Ausdruck gelangende zusätzliche kriminelle Komponente, deren Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist; abgesehen davon enthält das Urteil keine Erwägungen darüber, ob die nach seinen Gründen immerhin nicht ausgeschlossene Verhängung der Todesstrafe für den Beschwerdeführer als im anzustellenden Vergleich möglicherweise härtere Bestrafung nicht auf jeden Fall zu seinem asylrechtlichen Vorteil ausschlagen müßte (vgl. zu allem: BVerfGE 81, 142 [150]).
  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90
    Angesichts dessen durfte das Berufungsgericht den geltend gemachten Asylanspruch nicht schon mit dem Hinweis auf eine fehlende politische Motivation der drohenden Verfolgung im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 67, 184 [188]) ablehnen (vgl. zuletzt BVerfGE 81, 142 [151]).
  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 14.88

    Asylrecht - Straftat - Politische Verfolgung - Verzögerte Urteilsabfassung -

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90
    Asylrechtlich unbeachtlich seien Bestrafungen solcher Asylsuchender, die der Anwendung von Gewalt durch ihre Gesinnungsgenossen zustimmten, indem sie sich in ihre Dienste stellten (BVerwGE 80, 136 [142]).
  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90
    Dies könne - unabhängig davon, wie der Betreffende selbst zur Frage der Gewalt stehe - auch in Gestalt der Unterstützung fremder Gewalt durch die Mitgliedschaft in einer gewaltbejahenden Gruppierung oder die sonstige Förderung ihrer Ziele geschehen, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen (BVerfGE 80, 315 [339]; BVerwGE 67, 195 [201]).
  • BVerwG, 13.09.1990 - 9 B 97.90

    Vorhandene Asylgründe und Tätigkeit für PKK

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90
    c) Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluß zurück (InfAuslR 1990, 345 = NVwZ 1991, 385 ): Die aufgeworfene Frage, ob ein an sich asylrelevantes Verhalten dann nicht zur Asylanerkennung führe, wenn Aktivitäten für eine Organisation entfaltet würden, die Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung "nicht in jeder historischen Phase" ablehne, sei geklärt.
  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 6.90

    Fluchtbeendigung durch Erreichen eines sicheren Drittstates - Beteiligung an

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90
    Asyl könne nicht beanspruchen, wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus in den hier möglichen Formen fortzuführen trachte (BVerfGE 81, 142 ; BVerwG, InfAuslR 1990, S. 205 ).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90
    Da auch keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]), ist das angegriffene Urteil gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das für das Land Schleswig-Holstein zuständige Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90
    Die Bemerkung des Berufungsgerichts, der Beschwerdeführer sei bereits in der Türkei zu der Überzeugung gelangt, die kurdischen Provinzen müßten unter Gewaltanwendung aus dem türkischen Staatsverband herausgelöst werden, auch wenn er selbst den Kampf mit der Waffe abgelehnt habe, wäre - abgesehen davon, daß Terrorismus und Gewaltanwendung nicht gleichzusetzen sind - schon mangels festgestellter Aktivitäten zur Umsetzung dieser Einsicht in eigene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung im Vorfeld ungenügend; sie diente nach dem Zusammenhang der Gründe auch nur dem Zweck, die für beachtliche Nachfluchtgründe erforderliche Verknüpfung (vgl. BVerfGE 74, 51 [66]) herzustellen.
  • BVerfG, 26.10.2000 - 2 BvR 1280/99

    Ausschluss vom Asylgrundrecht wegen terroristischer Tätigkeit in der

    Der Beschwerdeführer kann sich für seine Auffassung nicht auf den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 - (InfAuslR 1991, S. 257 ) berufen.

    Im Kammerbeschluss vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 - (a.a.O.) wird allerdings ausgeführt, dass der Ausschluss des sich terroristisch betätigenden Ausländers vom Asylgrundrecht die Asylrelevanz anderer - außerhalb der Abwehr oder Ahndung des terroristischen Beitrags liegender - Verfolgungsmaßnahmen unberührt lasse; die der Asylverheißung gezogenen Grenzen ergäben sich unmittelbar aus dem Gewährleistungsinhalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (jetzt Art. 16a Abs. 1 GG) selbst und dürften nicht als Fälle der Verwirkung des Grundrechts im Sinne von Art. 18 GG missverstanden werden.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht führt zutreffend aus, maßgebend sei, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt; an einer terroristischen Prägung des Gesamtverhaltens könne es fehlen, wenn sich die Betätigung auf Geldspenden, die Verteilung von Zeitungen und Flugblättern, die Teilnahme an friedlichen Demonstrationen, an Hungerstreiks und nicht gewalttätigen Besetzungsaktionen beschränkt (vgl. dazu auch Kammerbeschluss vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, a.a.O., S. 261).

    b) Für den Ausschluss vom grundrechtlichen Asylanspruch wegen terroristischer Aktivitäten im Zufluchtsland als neuem Kampfplatz gilt nach den Ausführungen in BVerfGE 81, 142 (152 f.) keine "Rückausnahme" für den Fall, dass im Verfolgerstaat deswegen eine härtere Bestrafung droht als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit übliche; dies ist gegenüber dem Kammerbeschluss vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 - (a.a.O.) klarzustellen.

  • BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 23.98

    Kein Asyl für Funktionäre der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK

    Wie in der Revisionsverhandlung erörtert, kann auch die Kammer-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere den Beschluß vom 25. April 1991 2 BvR 1437/90 InfAuslR 1991, 257) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht anders verstanden werden.

    Es hat sie auch auf solche Handlungen der Vorfeldunterstützung des Terrorismus im Herkunftsland übertragen, welche der Asylbewerber erst im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland aufgenommen hat (Urteil vom 10. Januar 1995, a.a.O. S. 37 f.; vgl. ferner BVerfG, Kammer-Beschluß vom 25. April 1991, a.a.O.).

    Nach der Kammer-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es an einer in diesem Sinne terroristischen Prägung des Gesamtverhaltens fehlen, wenn sich die Betätigung auf Geldspenden, Verteilung von Zeitungen und Flugblättern, Teilnahme an friedlichen Demonstrationen, an Hungerstreiks und nicht gewalttätigen Besetzungsaktionen beschränkt (vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 25. April 1991, a.a.O. und vom 13. Oktober 1994 2 BvR 126/94 , DVBl 1995, 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.1996 - A 12 S 2456/94

    Keine Gruppenverfolgung der Sikh in Indien; Einzelfall der Verfolgungsgefahr für

    Zu den Anforderungen an den Ausschluß vom Grundrecht auf Asyl (im Anschluß an BVerfGE 80, 315, 338/339 und BVerfGE 81, 142, 153; Kammerbeschluß vom 25.04.1991, NVwZ 1992, 261).

    So hat das Bundesverfassungsgericht die "weit überdurchschnittliche hervorgehobene Tätigkeit eines Kurden für eine separatistische Organisation" als nicht geeignet angesehen, den Asylanspruch des Betroffenen auszuschließen, weil es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür gefehlt habe, daß dieser zugleich der Begehung terroristischer Gewalttaten überführt worden sei (vgl Kammerbeschluß vom 08.10.1990, InfAuslR 1991, 18, 19; Kammerbeschluß vom 25.04.1991, NVwZ 1992, 261).

    Diese Auslegung wiederum steht in Einklang mit dem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25.04.1991 (NVwZ 1992, 261, DVBl 1991, 697), wo ausdrücklich hervorgehoben wird, wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus in den hier möglichen Formen fortzuführen trachtet, sei vom Asylrecht ausgeschlossen, ein solcher suche nicht den Schutz und Frieden, den das Asylrecht gewähren wolle, nur so sei der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.1989 zu verstehen (vgl hierzu auch Schenk, Asylrecht und Asylverfahrensrecht, Rdnr 2.3.3).

    Freilich kann nach der og Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluß vom 25.04.1991, aaO, der sich hinsichtlich - nicht besser zu stellender - terroristischer Aktivität erst am Zufluchtsort bzw außerhalb des Herkunftstaates zu den "unabhängig" von den im Kammerbeschluß herangezogenen Ausführungen geltenden Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 20.12.1989 aaO S 152 unten, über die Ausgrenzung terroristischer Aktivität aus dem Gewährleistungsinhalt des Asylrechts nicht verhält) auch derjenige, der ohne vorherige terroristische Betätigung im Herkunftsstaat von diesem wegen außerhalb verübten, gegen ihn gerichteten Terrors strafrechtlich verfolgt wird, Asyl regelmäßig nicht beanspruchen, es sei denn, daß der Betroffene eine Behandlung zu gewärtigen hat, die härter ist, als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit verübte.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht