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   BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92   

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BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 (https://dejure.org/1992,151)
BVerfG, Entscheidung vom 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 (https://dejure.org/1992,151)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 (https://dejure.org/1992,151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VN-Flüchtlingsbehörde (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16 Abs. 2 S. 2
    Verfassungsrechtliche Anforderungen zur Feststellung mittelbarer poitischer Verfolgung - Jeziden in der Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylrecht - Türkei - Jeziden - Seperatismus - Politische Verfolgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 1081
  • InfAuslR 1992, 283
 
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Wird zitiert von ... (165)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine staatliche Maßnahme dann asylbegründend, wenn sie dem oder den Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügt (vgl. BVerfGE 80, 315 [335]).

    An einer gezielten Zufügung von Rechtsbeeinträchtigungen fehlt es zwar bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen (vgl. BVerfGE 80, 315 [335]).

    Trifft die Annahme des Gerichts zu, daß Jeziden infolge bewußt rechtswidriger Anschuldigungen ihrer moslemischen Nachbarn in einem besonderen Verdacht der Nähe zum Separatismus stehen, so erfolgen die sie beeinträchtigenden Maßnahmen nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit "wegen" ihres Jezidentums (vgl. hierzu BVerfGE 80, 315 [335]).

    b) Die Feststellungen des Gerichts stützen auch nicht seine Annahme, daß die Maßnahmen die asylerhebliche Intensität nicht erreichen (vgl. BVerfGE 80, 315 [335]).

    Hiernach können zwar vereinzelte Exzeßtaten von Amtswaltern dem Staat nicht zurechenbar sein (vgl. BVerfGE 80, 315 [352]).

    d) Wäre angesichts der besonderen Intensität der nach den gerichtlichen Feststellungen gegen Jeziden getroffenen Maßnahmen bereits zu erwägen, ob selbst bei unterstellter Richtigkeit des gegen die Angehörigen dieser Glaubensgruppe gerichteten Verdachts einer Unterstützung terroristischer Unternehmungen ausnahmsweise Asyl nicht versagt werden dürfte (vgl. BVerfGE 80, 315 [339 ff.]; 81, 142 [152]), so enthalten die Urteilsgründe jedenfalls keine tragfähigen Feststellungen, die den Schluß zuließen, die Beschwerdeführer hätten sich terroristischer Taten oder entsprechender Beihilfehandlungen schuldig gemacht und die Behörden hätten darauf entsprechend reagiert.

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92
    Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beschwerdeführer durch die Verneinung der Voraussetzungen einer Berufungszulassung (§ 32 AsylVfG ) in ihrem Asylgrundrecht verletzt sein könnten (vgl. auch BVerfGE 83, 216 [227]).

    b) Soweit die Verfassungsbeschwerden die Gründe des Verwaltungsgerichts angreifen, die eine politische Verfolgung der Beschwerdeführer wegen ihres Kurdentums verneinen, ist dem Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG ; vgl. BVerfGE 81, 97 [102]; 83, 216 [228 ff.]) nicht genügt.

    Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund pauschaler Bezugnahmen auf Gutachten und Stellungnahmen selbst Anhaltspunkte für die Versagung von Asyl auf verfassungsrechtlich unzureichender tatsächlicher Grundlage herauszufinden (vgl. auch BVerfGE 83, 216 [228]), zumal die Gutachten nach dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerden auch (überwiegend) zur vorliegend irrelevanten Frage der inländischen Fluchtalternative erstellt wurden.

    Sie läßt es als möglich erscheinen, daß dessen Urteil auf einem verfassungsrechtlich zu engen Verständnis namentlich der Gruppenverfolgung und deren tatsächlicher Voraussetzungen beruhen und damit die Anforderungen an den Tatbestand der politischen Verfolgung überspannt haben könnte (vgl. BVerfGE 83, 216 [226]).

    Konnte nach allem mit der vom Gericht gegebenen Begründung eine regionale politische Verfolgung der Beschwerdeführer nicht verneint werden, hätte ein Asylanspruch nur versagt werden dürfen, wenn die Beschwerdeführer als jezidische Kurden nunmehr vor politischer Verfolgung entweder in ihrer Heimatregion oder doch in einem anderen Teil ihres Herkunftslandes hinreichend sicher wären (vgl. BVerfGE 83, 216 [238] m.w.N.).

    Es kann daher letztlich offenbleiben, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts, mit der es auch eine mittelbar staatliche Verfolgung der Jeziden verneint hat, verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügt; Zweifel erwecken insoweit insbesondere die Darlegungen des Gerichts zum Erfordernis "flächendeckender Massenverfolgungen", denen Jeziden ausgesetzt sein müßten (S. 22 des Urteilsumdrucks; vgl. demgegenüber BVerfGE 83, 216 [232]), sowie zu der trotz mangelhafter Besetzung der Polizeidienststellen gewährleisteten Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates (S. 24 des Urteilsumdrucks; vgl. zum Erfordernis der konkreten Belegbarkeit eines angemessenen staatlichen Schutzes: BVerfGE, a.a.O., S. 235 f.).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92
    Daß im übrigen das Bemühen des Staates, den eigenen Bestand oder seine politische Identität zu verteidigen, den dadurch ausgelösten Maßnahmen nicht von vornherein die asylerhebliche Qualität nimmt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden (vgl. zuletzt BVerfGE 81, 142 [149 f.]).

    d) Wäre angesichts der besonderen Intensität der nach den gerichtlichen Feststellungen gegen Jeziden getroffenen Maßnahmen bereits zu erwägen, ob selbst bei unterstellter Richtigkeit des gegen die Angehörigen dieser Glaubensgruppe gerichteten Verdachts einer Unterstützung terroristischer Unternehmungen ausnahmsweise Asyl nicht versagt werden dürfte (vgl. BVerfGE 80, 315 [339 ff.]; 81, 142 [152]), so enthalten die Urteilsgründe jedenfalls keine tragfähigen Feststellungen, die den Schluß zuließen, die Beschwerdeführer hätten sich terroristischer Taten oder entsprechender Beihilfehandlungen schuldig gemacht und die Behörden hätten darauf entsprechend reagiert.

    Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführer ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]; 81, 142 [155]), ist das angegriffene Urteil aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG ).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92
    Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts wird auf der Grundlage seiner eigenen tatsächlichen Feststellungen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht gerecht (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]).

    Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen liegt die rechtliche Würdigung des Gerichts, der türkische Staat verfolge Jeziden nicht unmittelbar, nicht mehr ohne weiteres innerhalb des den Fachgerichten belassenen Wertungsrahmens und ist geeignet, die Geltung des Asylgrundrechts in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]).

    Dabei beschränkt sich der asylrechtliche Schutz nicht auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern erfaßt auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit; die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen einen Asylanspruch freilich nur aus, wenn deren Beeinträchtigungen nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]; 76, 143 [158]).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92
    Soweit den Verfassungsbeschwerden stattgegeben und die Erstattung der notwendigen Auslagen angeordnet wurde, ist das Begehren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gegenstandslos geworden (vgl. BVerfGE 81, 347 [362]).
  • BVerfG, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß des Asylanspruchs infolge

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92
    Es hat keine tatsächliche Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und inwieweit die behaupteten Hilfen als asylausschließende Unterstützungshandlungen für Terroristen einzuschätzen sein könnten (vgl. hierzu Beschluß der erkennenden Kammer vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, S. 257 ff.).
  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
    Auszug aus BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92
    Die den Verfassungsbeschwerden anhaftenden Zulässigkeitsmängel sind nach Umfang und Gewicht nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung (vgl. BVerfGE 32, 1 [39]).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92
    Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführer ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]; 81, 142 [155]), ist das angegriffene Urteil aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG ).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 296/57

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei gerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92
    Der Rüge, es verletze Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG , auf der einen Seite erhebliche Verfolgungsmerkmale zusammenzutragen und die seit Jahren bestehende Verfolgung der Jeziden festzustellen, auf der anderen Seite darzulegen, daß die Summe der Verfolgungsmaßnahmen zu einer politisch motivierten Verfolgung im Sinne des grundgesetzlich garantierten Asylrechts nicht hinreiche, läßt sich eine dem Begründungs- und Substantiierungsgebot des § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 9, 109 [115]; st. Rspr.) noch genügende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts entnehmen.
  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63

    Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92
    Damit konnte das Fachgericht einen als Verfassungsverstoß gerügten Mangel des erstinstanzlichen Urteils aus Gründen nicht nachprüfen, den die Beschwerdeführer zu vertreten haben (vgl. BVerfGE 16, 124 [127] st. Rspr.).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1993 - A 14 S 482/93

    Keine Verfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer

    Dabei beschränkt sich der asylrechtliche Schutz, der grundsätzlich vor staatlichen Eingriffen gegeben ist und Verfolgungsmaßnahmen durch Dritte nur einschließt, wenn sie dem jeweiligen Staate zurechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341, 358; Beschluß vom 01.07.1987, BVerfGE 76, 143, 169; Beschluß vom 10.07.1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.02.1986, BVerwGE 74, 41, 43), nicht nur auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern erfaßt auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit; die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen einen Asylanspruch freilich nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß vom 20.05.1992, NVwZ 1992, 1081 m.N.).

    Zwar beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 20.05.1992 a.a.O.) der asylrechtliche Schutz nicht auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern erfaßt auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit; das hierin eingeschlossene Recht der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung löst einen Asylanspruch freilich nur aus, wenn ihre Beeinträchtigung nach Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaats allgemein hinzunehmen haben.

    Den getroffenen Maßnahmen wird im Einzelfall ihre asylerhebliche Qualität grundsätzlich auch nicht deshalb genommen, weil es den serbischen Behörden (auch) um den Bestand der serbischen Republik geht, zu welcher der Kosovo de jure gehört (vgl. BVerfG, Beschluß v. 20.05.1992, NVwZ 1992, 1081, 1083 m.w.N.).

    Insoweit können auch rücksichtslose Razzien und Durchsuchungen, bei denen es wiederholt zu willkürlichen Erschießungen sowie Folterungen, Vergewaltigungen und Brandstiftungen kommt, asylerhebliche Intensität besitzen; sie haben ausgrenzenden Charakter, so daß für die von ihnen gezielt Betroffenen eine ausweglose Lage nicht ohne weiteres zu verneinen ist (BVerfG, Beschluß v. 20.05.1992 a.a.O.).

    Selbst wenn diese Übergriffe von Polizeibeamten angesichts ihrer Zahl und des Umstands, daß sie von den serbischen Behörden offensichtlich nicht geahndet werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 28.07.1992; amnesty international "Ethnic Albanians", Juni 1992), nicht mehr als vereinzelte Amtswalterexzesse eingeordnet werden können und sie daher dem Staat zuzurechnen sind (BVerfG, Beschluß v. 20.05.1992 a.a.O.), sind sie, soweit keinerlei politischer Anknüpfungspunkt zu verzeichnen ist, nach ihrer Zahl so gering, daß zwar die Möglichkeit, nicht aber die Gefahr für jeden einzelnen albanischen Volkszugehörigen bestand, ebenfalls - unabhängig von zusätzlichen in seiner Person liegenden asylerheblichen Merkmalen - Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Beeinträchtigung der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung grundsätzlich geeignet ist, einen Asylanspruch auszulösen, wenn diese Beeinträchtigung nach Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzt und über das hinaus geht, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß v. 20.05.1992 a.a.O.).

  • BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 134/01

    Zur asylrechtlichen Beurteilung sog Amtswalterexzesse in der Türkei

    Vielmehr bedarf es entsprechender verlässlicher tatsächlicher Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, S. 1081 und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 ).

    Hiernach können zwar vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern dem Staat nicht als politische Verfolgung zurechenbar sein (vgl. BVerfGE 80, 315 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, S. 1081 ; vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. -, NVwZ 1993, S. 975 und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1998 - A 14 S 495/98

    Jugoslawien: Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner verneint; keine extreme

    Vielmehr bedarf es entsprechender verläßlicher tatsächlicher Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 -, InfAuslR 1992, 283 (287)).

    Rücksichtslose Razzien und Durchsuchungen, bei denen es wiederholt zu willkürlichen Erschießungen sowie Folterungen, Vergewaltigungen und Brandstiftungen kommt, haben diesen ausgrenzenden Charakter, so daß für die von ihnen gezielt Betroffenen eine ausweglose Lage nicht ohne weitere Begründung zu verneinen ist (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, 1081 (1083)).

    Die Asylerheblichkeit der Folter kann in diesen Fällen nur verneint werden, wenn präzise Feststellungen vorliegen, daß selbst derart massive Maßnahmen auch bei der Ahndung anderer "normaler" krimineller Taten regelmäßig angewandt werden (BVerfG (Kammer), B.v. 09.01.1991 - 2 BvR 935/90 -, InfAuslR 1992, 59 (62); B.v. 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, 257 (261); B.v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 -, InfAuslR 1992, 283 (287); B.v. 03.07.1996 - 2 BvR 1957/94 -, InfAuslR 1996, 318 (321); vgl. auch BVerwG, U.v. 10.01.1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175).

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