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   BVerfG, 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92   

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BVerfG, 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92 (https://dejure.org/1993,1840)
BVerfG, Entscheidung vom 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92 (https://dejure.org/1993,1840)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 (https://dejure.org/1993,1840)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet - Fachgerichtliche Verpflichtung zur Offenlegung der tatsächlichen Entscheidungs- und Erkenntnisgrundlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1993, 146
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet im übrigen Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen sowie nachvollziehbar in den Entscheidungsgründen zu würdigen (vgl. BVerfGE 47, 182 [187 f.]; 54, 86 [91 f.]), sofern das Vorbringen nicht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann (vgl. BVerfGE 84, 34 [58]).

    Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß tatsächliches Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 [187 f.]).

    Da es sich bei den genannten Gutachten um einen wesentlichen Teil des Vortrags des Beschwerdeführers handelte, mußte - auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs - eine Auseinandersetzung mit ihnen erfolgen (vgl. BVerfGE 47, 182 [189]; 58, 353 [357]), insbesondere im Falle ihrer Verwerfung eine Offenlegung anderweitiger Erkenntnisgrundlagen.

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 70, 180 [189] m.w.N.) gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. auch § 108 Abs. 2 VwGO ) den Gerichten, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse (einschließlich Presseberichten und Behördenauskünften) zu verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht - im einzelnen bezeichnet - zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG , daß sich aus den Entscheidungsgründen klar ergibt, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG 1992 (§ 32 Abs. 6 AsylVfG a.F.) gekommen ist, warum also die Klage nicht nur als (schlicht) unbegründet, sondern - mit der Folge der Unanfechtbarkeit des Urteils - als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (BVerfGE 65, 76 [96]; 71, 276 [293 f.]).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82
    Auszug aus BVerfG, 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92
    Hierbei läßt es außer Betracht, daß die Sammlung und Sichtung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung ihrer wertenden Würdigung abtrennbar vorausgeht und daß Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens gewährleistet, auf diesen der richterlichen Beurteilung zugrundeliegenden Verfahrensschritt, insbesondere durch Stellung von Anträgen, sachgerecht und effektiv Einfluß nehmen zu können (vgl. BVerfGE 65, 305 [307]).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 827/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet im übrigen Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen sowie nachvollziehbar in den Entscheidungsgründen zu würdigen (vgl. BVerfGE 47, 182 [187 f.]; 54, 86 [91 f.]), sofern das Vorbringen nicht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann (vgl. BVerfGE 84, 34 [58]).
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92
    Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt sich durch die Entscheidung in der Hauptsache (BVerfGE 7, 99 [109]).
  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 1024/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch selektive Befassung mit dem

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92
    Da es sich bei den genannten Gutachten um einen wesentlichen Teil des Vortrags des Beschwerdeführers handelte, mußte - auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs - eine Auseinandersetzung mit ihnen erfolgen (vgl. BVerfGE 47, 182 [189]; 58, 353 [357]), insbesondere im Falle ihrer Verwerfung eine Offenlegung anderweitiger Erkenntnisgrundlagen.
  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92
    Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zulassen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 81, 142 [155]), ist das angegriffene Urteil aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG ).
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92
    Angesichts der bereits festgestellten Grundrechtsverstöße kann offen bleiben, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts noch auf anderen verfassungsrechtlich beachtlichen Mängeln beruht, insbesondere ob bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers der dem Gericht zuzubilligende Wertungsrahmen (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]) überschritten worden ist.
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet im übrigen Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen sowie nachvollziehbar in den Entscheidungsgründen zu würdigen (vgl. BVerfGE 47, 182 [187 f.]; 54, 86 [91 f.]), sofern das Vorbringen nicht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann (vgl. BVerfGE 84, 34 [58]).
  • BVerfG, 11.12.1985 - 2 BvR 361/83

    Asylrecht - Afghanistan - Klageabweisung - Einziehung zum Wehrdienst - Politische

  • BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 629/06

    Unzureichend begründete Abweisung der Asylklage des Beschwerdeführers im zweiten

    2/1997, S. 9; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146 , und vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, NVwZ 1993, S. 769).

    Die schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146 , und vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, NVwZ 1993, S. 769).

  • BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 1613/07

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der

    Die schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146 und vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, juris).
  • BVerfG, 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Feststellung eines krankheitsbedingten

    Die schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146 und vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, juris).
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