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   BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94   

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BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94 (https://dejure.org/1995,36)
BVerwG, Entscheidung vom 24.01.1995 - 1 C 2.94 (https://dejure.org/1995,36)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 (https://dejure.org/1995,36)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische Arbeitnehmer - Assoziationsratbeschluß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 97, 301
  • NVwZ 1995, 1110
  • DVBl 1995, 847
  • DÖV 1995, 956
  • InfAuslR 1995, 223
 
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Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94
    Er hat ferner geklärt, daß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 - einschließlich des ersten Spiegelstrichs - in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung hat, und dazu ausgeführt, diese Bestimmung enthalte unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhingen (EuGH, Urteile vom 20. September 1990, a.a.O. I-3461 (3501 f.) und vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/91 - Kus, InfAuslR 1993, 41 (43 Rn. 28, 30); EuGH, Sechste Kammer, Urteil vom 5. Oktober 1994 - Rs. C-355/93 - Eroglu, InfAuslR 1994, 385).

    Daran hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs im Urteil vom 5. Oktober 1994 (a.a.O.) festgehalten.

    Im übrigen geht die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in ihrem Urteil vom 5. Oktober 1994 (a.a.O.) ersichtlich ebenfalls davon aus, daß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 auch auf Kinder und damit Familienangehörige in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beschäftigter türkischer Arbeitnehmer anwendbar ist.

    Der Beschluß Nr. 1/80 läßt die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und regelt in Art. 6 die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten eingegliedert sind (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992, a.a.O. Rn. 25; EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 5. Oktober 1994, a.a.O. Rn. 10).

    Die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat entschieden, daß sich ein türkischer Staatsangehöriger, der die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 erfüllt, auch auf diese Vorschrift berufen kann, um eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erreichen (Urteil vom 5. Oktober 1994, a.a.O.).

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94
    Er hat ferner geklärt, daß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 - einschließlich des ersten Spiegelstrichs - in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung hat, und dazu ausgeführt, diese Bestimmung enthalte unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhingen (EuGH, Urteile vom 20. September 1990, a.a.O. I-3461 (3501 f.) und vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/91 - Kus, InfAuslR 1993, 41 (43 Rn. 28, 30); EuGH, Sechste Kammer, Urteil vom 5. Oktober 1994 - Rs. C-355/93 - Eroglu, InfAuslR 1994, 385).

    Somit kann sich ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar auf diese Bestimmung berufen, um außer der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erreichen (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992, a.a.O. S. 44 Rn. 36).

    Diese Auffassung ist indessen vom Gerichtshof bereits in dem Urteil vom 16. Dezember 1992 (a.a.O. Rn. 9) geprüft und verworfen worden.

    Der Beschluß Nr. 1/80 läßt die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und regelt in Art. 6 die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten eingegliedert sind (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992, a.a.O. Rn. 25; EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 5. Oktober 1994, a.a.O. Rn. 10).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94
    b) Der Assoziationsrat hat den Beschluß Nr. 1/80 zur Durchführung von Art. 12 des Abkommens und Art. 36 des Zusatzprotokolls erlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - Sevince, Slg. 1990, I-3461 (3503)).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat entschieden, daß der Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80 einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bildet (Urteil vom 20. September 1990, a.a.O. I-3500 f.).

    Er hat ferner geklärt, daß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 - einschließlich des ersten Spiegelstrichs - in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung hat, und dazu ausgeführt, diese Bestimmung enthalte unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhingen (EuGH, Urteile vom 20. September 1990, a.a.O. I-3461 (3501 f.) und vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/91 - Kus, InfAuslR 1993, 41 (43 Rn. 28, 30); EuGH, Sechste Kammer, Urteil vom 5. Oktober 1994 - Rs. C-355/93 - Eroglu, InfAuslR 1994, 385).

    Indem die Bestimmungen des Art. 6 ARB 1/80 den Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gewährten, implizierten sie zwangsläufig, daß den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zustehe; andernfalls wäre das Recht, das sie diesen Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos (EuGH, Urteil vom 20. September 1990, a.a.O. I-3505).

  • BVerwG, 20.08.1970 - I C 55.69

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Auflage - Einreise eines

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94
    Eine Einwanderung liegt schon dann vor, wenn die Niederlassung in dem anderen Staat eine gewisse Dauerhaftigkeit hat (vgl. BVerwGE 36, 45 (51) [BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69]; Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 51.81 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 23, S. 37).

    Das alles entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z. B. BVerwGE 36, 45 (52 f.) [BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69]; 65, 188 (196 f. [BVerwG 24.03.1982 - 6 C 95/79]); 74, 165 (166, 168)).

  • BVerwG, 14.04.1993 - 1 C 14.92

    Einstellung des Verfahrens wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen -

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94
    Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und gibt die in BVerwGE 78, 192 (196 ff.) [BVerwG 27.10.1987 - 1 C 19/85] vertretene gegenteilig Auffassung auf (vgl. auch Beschluß vom 14. April 1993 - BVerwG 1 C 14.92 - Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1993, 258 (259)).
  • BVerwG, 17.03.1993 - 1 B 27.93

    Bedeutung des Integrationsstands einer ausländischen Familie - Erstrebung einer

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94
    Der Begriff des gesetzlichen Anspruchs entspricht vielmehr demjenigen in § 11 Abs. 1 AuslG, der nur dann gegeben ist, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (vgl. Beschluß vom 17. März 1993 - BVerwG 1 B 27.93 - Buchholz 402.240 § 11 AuslG 1990 Nr. 2 = InfAuslR 1993, 278 (279); Hailbronner, a.a.O. § 28 Rn. 34 (Stand: November 1994)).
  • BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 29.81

    Ausländer - Kinder - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94
    Das alles entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z. B. BVerwGE 36, 45 (52 f.) [BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69]; 65, 188 (196 f. [BVerwG 24.03.1982 - 6 C 95/79]); 74, 165 (166, 168)).
  • BVerwG, 24.06.1982 - 1 C 136.80

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Sozialhilfe - Freizügigkeit - Arbeitnehmer

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94
    Eine Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs scheidet aus, weil das Ergebnis der Auslegung des Assoziationsrechts aus den dargelegten Gründen, insbesondere im Blick auf die angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs derart offenkundig ist, daß kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. BVerwGE 66, 29 (38) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]).
  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94
    Demgegenüber ist für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (BVerwGE 89, 296 (297 f.) [BVerwG 21.01.1992 - 1 C 21/87]; 94, 35 (40 f.), Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.89 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1).
  • BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 51.81

    Türkischer Staatsangehöriger - Aufenthaltserlaubnis - Gewerbesperrvermerk -

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94
    Eine Einwanderung liegt schon dann vor, wenn die Niederlassung in dem anderen Staat eine gewisse Dauerhaftigkeit hat (vgl. BVerwGE 36, 45 (51) [BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69]; Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 51.81 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 23, S. 37).
  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • BVerwG, 24.10.1984 - 1 B 9.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 19.85

    Türkische Staatsangehörige - Aufenthaltsrecht - Assoziierungsvereinbarung - EWG -

  • BVerwG, 03.03.1994 - 1 B 190.93

    Änderung des Aufenthaltzwecks durch Aufnahme einer Ausbildung nach Abbruch eines

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.1993 - 1 S 948/93

    Aufenthaltserlaubnis für türkische Staatsangehörige nach dem

  • BVerfG, 25.09.1986 - 2 BvR 955/86
  • BVerwG, 23.12.1993 - 1 B 63.93

    Türkischer Arbeitnehmer - Dauerhaften Verlassen der BRD - Familienangehörige -

  • BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 25.78

    Deutsch-spanischer Niederlassungsvertrag - Nachzugserlaubnis - Spanische Eltern -

  • BVerwG, 12.04.1994 - 1 B 17.94

    Ausländer - Entwicklungsland - Ehegatte in Deutschland - Aufenthaltserlaubnis zu

  • BVerwG, 24.03.1982 - 6 C 95.79

    Wehrrecht - Fürsorge - Sterilisation - Beihilfe

  • BVerwG, 09.05.1986 - 1 C 39.83

    Ermessensumfang - Ausländerbehörde - Arbeitnehmerantrag - Bundesgebiet -

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.03.1993 - 4 L 175/92
  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung, wonach bei Klagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für die Überprüfung der Ermessensentscheidung regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich war (vgl. Urteil vom 24. Januar 1995 BVerwG 1 C 2.94 BVerwGE 97, 301 m.w.N.), nicht weiter fest.
  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 C 37.07

    Anspruch, Asylantrag, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel; gesetzlicher

    Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist (Beschluss vom 17. März 1993 - BVerwG 1 B 27.93 - Buchholz 402.240 § 11 AuslG 1990 Nr. 2; Urteile vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 , vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 , vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - BVerwGE 105, 35 , vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 14.00 - DVBl 2001, 223 , vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - BVerwGE 101, 265 und vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 11.03 - Buchholz 402.240 § 9 AuslG Nr. 4).
  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

    Der Anspruch eines deutschverheirateten Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der sich aus einer Reduzierung des behördlichen Ermessens nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG ergibt, stellt keinen gesetzlichen Anspruch im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG dar (im Anschluß an BVerwGE 97, 301 (312) [BVerwG 24.01.1995 - 1 C 2/94]; 98, 31 (43) [BVerwG 21.02.1995 - 1 C 11/93]u.a.).

    Daher bedarf keiner Entscheidung, ob der Übergang von einer Aufenthaltsbewilligung zu einer Aufenthaltserlaubnis immer eine Ausreise voraussetzt (vgl. Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 (312) [BVerwG 24.01.1995 - 1 C 2/94]).

    Ein Anspruch im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AuslG ist nur gegeben, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen; ist die Erteilung in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt, begründet auch eine Ermessensreduzierung auf Null keinen "gesetzlichen" Anspruch (Urteile vom 24. Januar 1995, a.a.O., S. 312 und vom 22. Februar 1995, a.a.O., S. 43; Beschluß vom 17. März 1993 - BVerwG 1 B 27.93 - Buchholz 402.240 § 11 AuslG 1990 Nr. 2; vgl. auch Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 9 = NVwZ 1997, 192).

    Die Pflicht zur Erfüllung des staatlichen Schutzauftrags nach Art. 6 Abs. 1 GG als solche begründet im vorliegenden Zusammenhang das öffentliche Interesse nicht (vgl. Urteil vom 24. Januar 1995, a.a.O., S. 312).

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