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   BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94   

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BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94 (https://dejure.org/1995,120)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.1995 - 1 C 7.94 (https://dejure.org/1995,120)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 1995 - 1 C 7.94 (https://dejure.org/1995,120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche Lebensgemeinschaft - Zuständige Behörde - Änderung der Umstände

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 98, 313
  • NVwZ 1995, 1131
  • DVBl 1995, 861
  • DÖV 1995, 964
  • InfAuslR 1995, 287
 
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Wird zitiert von ... (126)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf (BVerwGE 89, 296 (297 f.) [BVerwG 21.01.1992 - 1 C 21/87]; 94, 35 (40 f.); Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.89 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwGE 98, 31).

    Ein solcher Anspruch stand ihm außerdem aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981 S. 4) - ARB 1/80 - zu, weil er zu jenem Zeitpunkt mehr als ein Jahr ordnungsgemäß bei der Firma M. beschäftigt war und daher nicht nur die Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, sondern auch die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beanspruchen konnte (Urteile vom 24. Januar 1995 - BVerwGE 97, 301 - und vom 22. Februar 1995 - BVerwGE 98, 31 - EuGH, NVwZ 1991, 255 (256) [EuGH 20.09.1990 - C 192/89]; InfAuslR 1993, 41 (43 f.); InfAuslR 1994, 385 (386)).

    Art. 8 ARB 1/80 ist entgegen der Auffassung der Revision demgegenüber nicht geeignet, dem Kläger einen Anspruch auf die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln (vgl. Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 C 11/94 -).

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94
    Ein solcher Anspruch stand ihm außerdem aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981 S. 4) - ARB 1/80 - zu, weil er zu jenem Zeitpunkt mehr als ein Jahr ordnungsgemäß bei der Firma M. beschäftigt war und daher nicht nur die Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, sondern auch die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beanspruchen konnte (Urteile vom 24. Januar 1995 - BVerwGE 97, 301 - und vom 22. Februar 1995 - BVerwGE 98, 31 - EuGH, NVwZ 1991, 255 (256) [EuGH 20.09.1990 - C 192/89]; InfAuslR 1993, 41 (43 f.); InfAuslR 1994, 385 (386)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.1979 - XVI A 2198/78

    Ersthörer - Zweithörer

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94
    Jedenfalls bei einem Verpflichtungsbegehren findet daher das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluß, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden ist (OVG Münster, DÖV 1980, 803 (804) mit zustimmender Anm. von Schultz S. 805 f.; Redeker/v.Oertzen VwGO, 11. Aufl. 1994, § 83 Rn. 7; offengelassen im Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 32.84 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 6 S. 19).
  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf (BVerwGE 89, 296 (297 f.) [BVerwG 21.01.1992 - 1 C 21/87]; 94, 35 (40 f.); Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.89 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwGE 98, 31).
  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf (BVerwGE 89, 296 (297 f.) [BVerwG 21.01.1992 - 1 C 21/87]; 94, 35 (40 f.); Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.89 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwGE 98, 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 11 S 175/93

    Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers nach

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94
    Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt (InfAuslR 1994, 214):.
  • BVerwG, 31.03.1987 - 1 C 32.84

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Wohnsitzverlegung -

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94
    Jedenfalls bei einem Verpflichtungsbegehren findet daher das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluß, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden ist (OVG Münster, DÖV 1980, 803 (804) mit zustimmender Anm. von Schultz S. 805 f.; Redeker/v.Oertzen VwGO, 11. Aufl. 1994, § 83 Rn. 7; offengelassen im Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 32.84 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 6 S. 19).
  • BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87

    Entbehrlichkeit einer Vorabentscheidung - Antrag auf mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94
    Vielmehr schließt jede Unterbrechung ohne Rücksicht auf ihre Dauer die Erteilung des Aufenthaltstitels aus (BVerwGE 82, 117 m. w. N.).
  • BVerwG, 12.06.1992 - 1 B 48.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94
    Sie hatte dem Umstand Rechnung getragen, daß der Kläger seit dem 12. Oktober 1986 wieder mit seiner damaligen Ehefrau zusammenlebte und keine Trennung der Eheleute auf Dauer vorlag; nur bei dauerhafter Trennung entfiel aber sein aus Art. 6 Abs. 1 GG herzuleitender aufenthaltsrechtliecher Schutz (Beschlüsse vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 33 S. 46 = InfAuslR 1989, 155 (156) und vom 12. Juni 1992 - BVerwG 1 B 48.92 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 1 S. 1 = InfAuslR 1992, 305; BVerfG - Kammerbeschluß - vom 12. Juni 1989 - 2 BvR 571/89 -).
  • BVerwG, 03.12.1984 - 8 C 31.83

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94
    Das Urteil des 8. Senats vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 31.83 - (Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 2), wonach bei Wohnsitzwechsel die Zustimmung der nunmehr zuständigen Behörde bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens erklärt werden darf, steht insoweit nicht entgegen.
  • BVerwG, 03.03.1989 - 1 B 21.89

    Schutz von Ehe und Familie - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Eheliche

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 03.06.1992 - C-45/90

    Paletta / Brennet

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12

    Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Rechtsschutzbedürfnis;

    Eine solche Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden und dient der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens (Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 = Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 1).
  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R

    Bundeserziehungsgeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer -

    Geht man davon aus, dass ein Verwaltungsverfahren iS des § 8 SGB X noch nicht abgeschlossen ist, solange der erteilte Verwaltungsakt im Rechtsweg angefochten wird (vgl dazu BSG SozR 1200 § 44 Nr. 1; BSGE 54, 223 = SozR 1300 § 44 Nr. 3; BVerwGE 98, 313; aA zB Schnapp in GK-SGB X, § 2 RdNr 40), ist § 2 Abs. 2 SGB X unmittelbar anwendbar.
  • OVG Niedersachsen, 25.03.2014 - 2 LB 337/12

    Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthV hinsichtlich Ausstellung eines

    Das Berufungsverfahren ist mithin mit Blick darauf, dass der Beklagte in der streitgegenständlichen Angelegenheit umfassende Ermittlungen angestellt und auf deren Grundlage über die Erteilung des Reiseausweises entschieden hat, im Interesse einer endgültigen und umfassenden Entscheidung und Erledigung des Rechtsstreits unverändert mit den bisherigen Beteiligten fortzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, juris, Urt. v. 24.5.1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313 u. juris Rdnrn. 14 ff., OVG NRW, Beschl. v. 19.11.2007 - 18 E 124/07 -, AuAS 2008, 69 u. juris Rdnr. 18, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.6.2007 - 13 S 1663/06 -, InfAuslR 2007, 376 u. juris Rdnr. 15, offengelassen noch von BVerwG, Urt. v. 31.3.1987 - 1 C 32.84 -, NJW 1987, 2179 u. juris Rdnrn. 25 ff.).
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