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   BVerwG, 16.08.1995 - 1 B 43.95   

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BVerwG, 16.08.1995 - 1 B 43.95 (https://dejure.org/1995,3360)
BVerwG, Entscheidung vom 16.08.1995 - 1 B 43.95 (https://dejure.org/1995,3360)
BVerwG, Entscheidung vom 16. August 1995 - 1 B 43.95 (https://dejure.org/1995,3360)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Generalpräventive Zwecke bei Ausweisungsgründen als höchstrichterlich geklärte Tatsache - Zulässigkeit und Anforderungen an eine Ausweisung unter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1995, 404
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94

    Ausländerrecht - Ausweisungsschutz - Straftäter - Generalprävention

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1995 - 1 B 43.95
    Dies bedeutet, daß im Falle einer durch erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG vorgesehenen Ausweisung nach Ermessen gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG die Ausweisung auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden darf, um andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen (Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 4 = InfAuslR 1995, 194 im Anschluß an BVerwGE 81, 155 [BVerwG 17.01.1989 - 1 C 46/86]; Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 6 zur Rechtslage nach §§ 10 f. AuslG 1965).

    Infolgedessen ist eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwerwiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86

    Asylrecht - Ausweisungstatbestand - Gerichtliche Nachprüfung - Rechtmäßiger

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1995 - 1 B 43.95
    Dies bedeutet, daß im Falle einer durch erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG vorgesehenen Ausweisung nach Ermessen gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG die Ausweisung auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden darf, um andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen (Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 4 = InfAuslR 1995, 194 im Anschluß an BVerwGE 81, 155 [BVerwG 17.01.1989 - 1 C 46/86]; Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 6 zur Rechtslage nach §§ 10 f. AuslG 1965).
  • BVerwG, 10.05.1993 - 1 B 70.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1995 - 1 B 43.95
    Bei generalpräventiven Erwägungen brauchen eine Strafaussetzung zur Bewährung und in diesem Zusammenhang eine zu Gunsten des Betroffenen angestellte Sozialprognose nicht berücksichtigt zu werden (Beschluß vom 10. Mai 1993 - BVerwG 1 B 70.93 - InfAuslR 1993, 295; vgl. auch Beschluß vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 56 S. 50).
  • BVerwG, 13.08.1984 - 1 C 91.79

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines anerkannten

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1995 - 1 B 43.95
    Dies bedeutet, daß im Falle einer durch erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG vorgesehenen Ausweisung nach Ermessen gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG die Ausweisung auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden darf, um andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen (Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 4 = InfAuslR 1995, 194 im Anschluß an BVerwGE 81, 155 [BVerwG 17.01.1989 - 1 C 46/86]; Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 6 zur Rechtslage nach §§ 10 f. AuslG 1965).
  • BVerwG, 07.11.1978 - 1 B 31.77

    Erlaß der Ausweisungsverfügung - Ausweisungszweck - Fernhaltung des Ausländers -

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1995 - 1 B 43.95
    Bei generalpräventiven Erwägungen brauchen eine Strafaussetzung zur Bewährung und in diesem Zusammenhang eine zu Gunsten des Betroffenen angestellte Sozialprognose nicht berücksichtigt zu werden (Beschluß vom 10. Mai 1993 - BVerwG 1 B 70.93 - InfAuslR 1993, 295; vgl. auch Beschluß vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 56 S. 50).
  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Deswegen darf auch im Falle eines erhöhten Ausweisungsschutzes gemäß § 48 Abs. 1 AuslG die Ausweisung nach Ermessen aufgrund des § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, also zu dem Zweck ergehen, andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen (Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 1 B 43.95 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 6 im Anschluß an BVerwGE 81, 155 (160)).

    Infolgedessen ist in Anlehnung an die zum Ausweisungsschutz ausländischer Ehegatten Deutscher entwickelten Maßstäbe eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerfGE 51, 386 (397); BVerwGE 81, 155 (161); Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - a.a.O. S. 8; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 1 B 43.95 - a.a.O.).

    Im Falle durchgreifender generalpräventiver Erwägungen stehen eine Strafaussetzung zur Bewährung und in diesem Zusammenhang eine zugunsten des Betroffenen angestellte Sozialprognose der Ausweisung nicht entgegen (Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 1 B 43.95 - a.a.O.).

    Bei der Ermessensentscheidung sind danach nicht nur einzelne Aspekte, sondern alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen (Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 1 B 43.95 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2003 - 11 S 420/03

    Ermessensausweisung - Schadensausmaß - Wiederholungswahrscheinlichkeit

    Dies ist - im Rückgriff auf die Maßstäbe bei deutschverheirateten Ausländern - nur der Fall, wenn die begangene Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 a.a.O.; Urteil vom 28.1.1997 a.a.O.; Beschluss vom 16.8.1995 - 1 B 43.95 - , Buchholz 204.240 § 48 AuslG Nr. 6 m.w.N.).

    Die Strafaussetzung zur Bewährung und die darin getroffene positive Sozialprognose zugunsten des Klägers braucht bei generalpräventiven Erwägungen nicht berücksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.8.1995 - 1 B 43.95 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG Nr. 6 = InfAuslR 1995, 404).

  • OVG Bremen, 10.05.2011 - 1 A 306/10

    Ausweisung eines als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereisten Ausländers

    Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist bei Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, aber nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, B. v. 16.08.1995 - 1 B 43/95 - InfAuslR 1995, 404; U. v. 31.08.2004, a.a.O.).
  • OVG Bremen, 08.06.2004 - 1 A 303/03

    Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK - Ausweisung; Ehe; Verhältnismäßigkeit

    In generalpräventiver Hinsicht ist der Ausweisungszweck schwerwiegend, wenn die Straftat ein entsprechendes Gewicht hat und ein dringendes Bedürfnis an einer Abschreckung anderer Ausländer besteht (BVerwG, B. v. 16.08.1995 - 1 B 43.95 - InfAuslR 1995, S. 404).
  • VGH Hessen, 03.12.2004 - 9 UZ 153/04

    Ausweisungsschutz; marokkanischer Staatsangehöriger; EGAbk Mar

    Da bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausweisung zu generalpräventiven Zwecken erfolgen darf, eine zu Gunsten des Ausländers gestellte günstige Sozialprognose unerheblich ist (BVerwG, Beschluss vom 16. August 1995 - BVerwG 1 B 43.95 - InfAuslR 1995, 404), kommt es auf die von der Bevollmächtigten des Klägers dargestellte positive Entwicklung des Klägers nicht an.
  • VG München, 27.09.2018 - M 10 S 18.3239

    Erfolgloser Eilantrag eines Tunesiers gegen Ausweisung und Ablehnung der

    Vorliegend besitzt die Anlasstat mit Blick auf die von ihr angegriffenen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung auch erhebliches Gewicht und bedarf der ordnungsrechtlichen Prävention (vgl. dazu BVerwG, B.v. 2.2.1979 - 1 B 238/78 - DÖV 1979, 375; B.v. 16.08.1995 - 1 B 43.95 - InfAuslR 1995, 404).
  • VG Sigmaringen, 07.12.2004 - 7 K 487/02

    Frage des Ausweisungsschutzes im Fall eines Kindes und Scheinehe

    Die generalpräventiv motivierte Ausweisung von Ausländern, die den Schutz des § 48 Abs. 1 AuslG genießen, kann dabei auch dann in Betracht kommen, wenn Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der in § 47 Abs. 1 AuslG genannten Höhe nicht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1996 - 1 B 24/94 -, DVBl 1997, 170; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995 - 1 B 43/95- InfAuslR 1995, 404).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 1 B 238.94
    Daß ein derartiges Übergewicht auch bei generalpräventiven Erwägungen bestehen kann, entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats (BVerwGE 81, 155 [BVerwG 17.01.1989 - BVerwG 1 C 46.86] ), und zwar auch für das Ausländergesetz 1990 (vgl. Beschlüsse von 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG1990 Nr. 4; vom 16. August 1995 - BVerwG 1 B 43.95 - vom 18. August 1995 - BVerwG 1 B 55.95 -).
  • VG München, 22.11.2018 - M 10 K 18.3238

    Ausweisungsverfügung nach sexuellem Missbrauch von Kindern

    Eine Ausweisung ist allerdings nur dann geeignet, eine generalpräventive Wirkung zu erzielen, wenn die Anlasstat nicht derartig singuläre Züge aufweist, dass die an sie anknüpfende Ausweisung keine abschreckende Wirkung entfalten könnte, und wenn angesichts der Schwere der Straftat ein dringendes Bedürfnis auch für eine ordnungsrechtliche Prävention besteht (BVerwG, B.v. 2.2.1979 - 1 B 238/78 - DÖV 1979, 375; B.v. 16.8.1995 - 1 B 43.95 - InfAuslR 1995, 404).
  • OVG Sachsen, 16.11.2009 - 3 B 276/09

    Kindeswohl; Bindungswirkung eines Urteils

    Ist die Vollziehung der Ausweisung generalpräventiv gerechtfertigt, kommt es auf die Gefahr erneuter Straffälligkeit nicht an, so dass selbst eine günstige Sozialprognose nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. SächsOVG, Urt. v. 31.8.2006 - 3 B 512/05, zitiert nach juris; BVerwG, Beschl. v. 16.8.1995, InfAuslR 1995, 404 m. w. N.).
  • VG Dresden, 28.03.2008 - 3 L 93/08

    D (A), Ausweisung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt,

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2002 - 11 LC 183/02

    Arbeitslosengeld; Arbeitslosenhilfe; Arbeitsverhältnis; Aufenthalt;

  • VG Sigmaringen, 13.09.2004 - 6 K 1434/04

    Härtefall im Sinne von § 19 Abs 1 S 2 AuslG 1990; Ausweisung wegen Falschangaben

  • VG Freiburg, 13.01.2004 - 1 K 1131/03

    Ausweisung wegen Drogenhandels

  • VG Dresden, 15.01.2009 - 3 K 2026/07

    Verwaltungsgericht bestätigt Ausweisungsverfügung gegen kubanischen Vater von 15

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