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   VGH Baden-Württemberg, 02.01.1995 - 11 S 3379/94   

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https://dejure.org/1995,4364
VGH Baden-Württemberg, 02.01.1995 - 11 S 3379/94 (https://dejure.org/1995,4364)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.01.1995 - 11 S 3379/94 (https://dejure.org/1995,4364)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Januar 1995 - 11 S 3379/94 (https://dejure.org/1995,4364)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zum Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der mit einem (EG-)Wanderarbeitnehmer verheiratet ist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufenthaltsrecht eines mit einem EG-Wanderarbeitnehmer verheirateten Drittstaatsangehörigen; Rechtliche Erheblichkeit der Trennung von Ehegatten für das Aufenthaltsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 743
  • VBlBW 1995, 94 (Ls.)
  • InfAuslR 1995, 97
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.02.1985 - 267/83

    Diatta / Land Berlin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.1995 - 11 S 3379/94
    Die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers im Sinne des Art. 10 der VO(EWG) 1612/68 müssen nicht notwendig ständig bei diesem wohnen, um ein Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können (s. EuGH, Urteil vom 13.2.1985, 51g. 1985, 567 = NJW 1985, 2087).

    Das ist bei Ehegatten nicht der Fall, die lediglich voneinander getrennt leben, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen (s. EuGH, Urteil vom 13.2.1985, aaO; auch BVerwG, Urteil vom 21.5.1985, aaO).

    Auch eine Scheidung der Ehe kann rechtswirksam nur durch das Familiengericht - als die dafür ??Zuständige Stelle" (s. EuGH, Urteil vom 13.2.1985, aaO) - erfolgen.

    Unter den gegebenen Umständen kommt es nicht darauf an, ob - wovon die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht ausgehen - im Fall des Antragstellers eine sog. Scheinehe (d.h. eine Ehe, die ausschließlich zu einem Zweck, der nicht durch den Grundrechtsschutz des Art. 6 Abs. 1 GG gedeckt ist, und nur "pro forma" geschlossen wurde, bei der die Ehegatten nicht in irgendeiner Form zusammenleben und partnerschaftliche Beziehungen pflegen wollen (vgl. dazu Müller-Gindullis in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., § 13 EheG, RdNr. 13), so daß nur der unzutreffende Anschein einer Ehe erweckt wird) vorliegt, wie sich dies aus dem - bereits erwähnten - Anwaltsschriftsatz vom 17.3.1994 ergeben könnte, wonach die Ehegatten "keinen einzigen Tag zusammen gelebt" und "keinerlei Kontakt zueinander" gehabt haben sollen, die Ehe "nicht vollzogen" worden sei und der Antragsteller "die Eheschließung offensichtlich nur aus dem Grund arrangiert (habe), um ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen." Denn auch eine sog. Scheinehe (wie auch eine sonstige sog. Fehlehe, bei der keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet wurde) ist grundsätzlich formal rechtlich voll wirksam und voll gültig; ihre Auflösung kann ebenfalls nur durch das Familiengericht - als die dafür "zuständige Stelle" (s. EuGH, Urteil vom 13.2.1985, aaO) - erfolgen (s. dazu auch Wacke in Münchener Kommentar, aaO, § 1353 BGB, RdNr. 11; Wolf in Münchener Kommentar, aaO, § 1565 BGB, RdNrn. 30a und 73c).

  • BGH, 08.03.1995 - VIII ZR 159/94

    Beurteilung der Vertragsmäßigkeit einer Ware im Sinne des Art. 35 Abs. 2 lit. a

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.1995 - 11 S 3379/94
    Das Aufenthaltsrecht steht dem Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers weiterhin zu, auch wenn er die gemeinsame Ehewohnung verläßt, eine eigene Wohnung bezieht und sich von seinem freizügigkeitsberechtigten Ehepartner auf Dauer trennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.5.1985, NJW 1995, 2099).

    Das ist bei Ehegatten nicht der Fall, die lediglich voneinander getrennt leben, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen (s. EuGH, Urteil vom 13.2.1985, aaO; auch BVerwG, Urteil vom 21.5.1985, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2006 - 13 S 2435/05

    Begriff des Familienangehörigen bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern;

    Die nationale Rechtsprechung, die dem EuGH gefolgt ist, hat dementsprechend auch darauf abgestellt, dass der Familienangehörige wenigstens zeitweilig mit dem freizügigkeitsberechtigten EG-Staatsangehörigen zusammengelebt hatte (BVerwG, Urteil vom 21.5.1985 - 1 C 36/82 -, NJW 1985, 2001 im Fall Diatta und vom 23.5.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298/308; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.1.1995 - 11 S 3379/94 -, InfAuslR 1995, 97; VG München, Urteil vom 26.6.2003 - M 24 K 02.6060 -, InfAuslR 2003, 412 -414).
  • OVG Hamburg, 02.12.1999 - 3 Bs 402/98

    Zu einem Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer

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  • VGH Hessen, 17.02.2004 - 9 TG 60/04

    Aufschiebende Wirkung der Klage des Ehegatten einer EU-Angehörigen trotz

    Dabei bedarf es aus Anlass des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die materiell-rechtlichen Vergünstigungen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG trotz einer ordnungsgemäß geschlossenen Ehe zwischen einem/einer EU-Angehörigen und einem/einer nicht unter diesen Personenkreis fallenden Ausländer/in dann nicht zur Entfaltung kommen, wenn die Ehe nie in Form einer ehetypischen Lebensgemeinschaft gelebt und allein zum Zwecke der Erlangung eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels eingegangen wurde (vgl. dazu etwa Kloesel/Christ, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O., VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 11 S 3379/94 -, InfAuslR 1995, 97 = EZAR 028 Nr. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2012 - 18 B 1181/11

    Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für einen mit einem deutschen

    vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - Rs. 267/83 , Diatta, NJW 1985, 2087, Rn. 20; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999 3 Bs 402/98 -, InfAuslR 2000, 168, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 11 S 3379/94 -, InfAuslR 1997, 743, Rn. 7; Hoffmann, in HK-AuslR 2008, § 3 FreizügG, Rn. 5; Hoppe, HTK-AuslR/§ 3 FreizügG/zu Abs. 2 11/2011 Nr. 1.1.; Epe, GK-AufenthG, Stand Oktober 2010, § 3 FreizügG/EU, Rn. 11.
  • VG Gießen, 17.03.1998 - 7 E 35340/94

    ABSCHIEBUNGSHINDERNIS; ALTER; EXISTENZMINIMUM; GEBRECHLICHKEIT;

    Da der Kläger vor seiner Ausreise nicht von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war und aus keiner Notstandsprovinz stammt, wo Kurden derzeit einer Gruppenverfolgung unterworfen sind, ist vorliegend hinsichtlich der asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen aus individuellen Gründen der normale Prognosemaßstab zugrunde zu legen (vgl. hierzu: VG Gießen vom 17.11.1994, 7 E 11430/91 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.06.1994, 25 A 1425/92, InfAuslR 1995, 97; Hess. VGH, 26.03.1997, 12 UE 4967/96.A; a.A. ; BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 = NVwZ 1995, 791 und 30.4.1996 - 9 C 171/95 = NVwZ 1996, 1113).
  • VG Saarlouis, 05.10.2016 - 6 K 2047/14

    Aufenthaltsrecht: Feststellung des Nichtbestehens des Rechts auf Einreise und

    BVerwG, Urteil vom 21.05.1985, 1 C 36.82, InfAuslR 1985, 2099, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.1995, 11 S 3379/94, InfAuslR 1995, 97; ferner Epe in GK-AufenthG, a.a.O., § 3 FreizügG/EU Rdnr. 70.
  • VG München, 01.08.2013 - M 10 K 13.1066
    In seinem Urteil vom 13. Februar 1985 (267/83, NJW 1985, 2087, Juris Leitsatz 2) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden könne, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden sei; dies sei bei Ehegatten nicht der Fall, die lediglich voneinander getrennt lebten, selbst wenn sie die Absicht hätten, sich später scheiden zu lassen (im Anschluss daran auch BVerwG, U. v. 21.05.1985 - 1 C 36/82 - NJW 1995, 2099 [BGH 08.03.1995 - VIII ZR 159/94] , Juris Rn. 14; VGH BW, B. v. 02.01.1995 - 11 S 3379/94 - juris Rn. 7 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 28.10.2004 - 1 E 6873/03

    Scheinehe

    Allein die Trennung der Ehegatten bei (formal) fortbestehender Ehe ist in diesem Zusammenhang aufenthaltsrechtlich unerheblich (vgl. insoweit auch BVerwG, Urt. v. 21.05.1985, NJW 1985, S. 2099; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.01.1995 InfAuslR 1995, S. 97).
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