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   BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95   

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https://dejure.org/1995,74
BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 (https://dejure.org/1995,74)
BVerfG, Entscheidung vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 (https://dejure.org/1995,74)
BVerfG, Entscheidung vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 (https://dejure.org/1995,74)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer Ausweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sofortvollzug - Öffentliches Interesse - Ausländer - Ausweisung - Vollzugsaufschub - Verzögerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 58
  • DVBl 1995, 1297
  • InfAuslR 1995, 397
 
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Wird zitiert von ... (325)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Auszug aus BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95
    Zu den Voraussetzungen, unter denen der Sofortvollzug einer Ausweisung mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG im Einklang steht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits Stellung genommen (vgl. BVerfGE 35, 382 [401 ff.]; 38, 52 [57 ff.]; 69, 220 [227 ff.]).

    Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 382 [402]; 38, 52 [58]; 69, 220 [228]) ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

    Es muß die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht (vgl. BVerfGE 35, 382 [404]; 38, 52 [58]).

    Hierbei müssen die Fachgerichte berücksichtigen, daß eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens durch die Ausländerbehörde regelmäßig erkennen läßt, daß ein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entfernung eines Ausländers aus der Bundesrepublik nicht besteht (vgl. BVerfGE 35, 177 [178]); auf der anderen Seite können im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen am Sofortvollzug und den privaten Interessen eines Ausländers an der Aufrechterhaltung des Suspensiveffektes seines Rechtsbehelfes dessen Erfolgsaussichten Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 38, 52 [60]; s.a. Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1982, - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95
    Zu den Voraussetzungen, unter denen der Sofortvollzug einer Ausweisung mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG im Einklang steht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits Stellung genommen (vgl. BVerfGE 35, 382 [401 ff.]; 38, 52 [57 ff.]; 69, 220 [227 ff.]).

    Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 382 [402]; 38, 52 [58]; 69, 220 [228]) ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

    Es muß die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht (vgl. BVerfGE 35, 382 [404]; 38, 52 [58]).

    Da in den Fällen des Sofortvollzuges für die Widerspruchsbehörden und die Verwaltungsgerichte die Pflicht besteht, das Hauptsacheverfahren mit möglichster Beschleunigung zu betreiben und abzuschließen (vgl. BVerfGE 35, 382 [405]), müssen die Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung über die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO davon ausgehen, daß das Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Eile gefördert wird und dementsprechend prüfen, ob die sofortige Vollziehung in der sich daraus ergebenden Zeitspanne notwendig ist (vgl. BVerfG, a.a.O.) .

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95
    Zu den Voraussetzungen, unter denen der Sofortvollzug einer Ausweisung mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG im Einklang steht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits Stellung genommen (vgl. BVerfGE 35, 382 [401 ff.]; 38, 52 [57 ff.]; 69, 220 [227 ff.]).

    Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 382 [402]; 38, 52 [58]; 69, 220 [228]) ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

  • BVerfG, 30.05.1973 - 1 BvR 155/73

    Ausweisung eines mit einer Deutschen verheirateten Jordaniers

    Auszug aus BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95
    Hierbei müssen die Fachgerichte berücksichtigen, daß eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens durch die Ausländerbehörde regelmäßig erkennen läßt, daß ein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entfernung eines Ausländers aus der Bundesrepublik nicht besteht (vgl. BVerfGE 35, 177 [178]); auf der anderen Seite können im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen am Sofortvollzug und den privaten Interessen eines Ausländers an der Aufrechterhaltung des Suspensiveffektes seines Rechtsbehelfes dessen Erfolgsaussichten Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 38, 52 [60]; s.a. Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1982, - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241).
  • BVerfG, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82

    Ausländerrecht - Vollziehung der Ausweisungsverfügung - Interesse an Aussetzung -

    Auszug aus BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95
    Hierbei müssen die Fachgerichte berücksichtigen, daß eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens durch die Ausländerbehörde regelmäßig erkennen läßt, daß ein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entfernung eines Ausländers aus der Bundesrepublik nicht besteht (vgl. BVerfGE 35, 177 [178]); auf der anderen Seite können im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen am Sofortvollzug und den privaten Interessen eines Ausländers an der Aufrechterhaltung des Suspensiveffektes seines Rechtsbehelfes dessen Erfolgsaussichten Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 38, 52 [60]; s.a. Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1982, - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241).
  • BVerfG, 25.09.1986 - 2 BvR 744/86

    Sofortvollzug der Ausweisung nach unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95
    Zwar ist es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn - angesichts der mit einem solchen Verhalten regelmäßig verbundenen erheblichen kriminellen Energie die zur Verfügung einer Ausweisung berechtigende Wiederholungsgefahr bereits bei einer einmaligen Bestrafung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge angenommen wird (vgl. nur Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1986, - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, 403 ) .
  • VG Schleswig, 13.06.2022 - 1 B 28/22

    Corona-Krise; Aufforderung zur Vorlage eines Impfnachweises durch Mitarbeiter im

    Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig (vgl. zu diesem Merkmal: BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, Rn. 46, juris), bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, Rn. 22, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2014 - 3 S 1368/14

    Nachbarschutz - Einhaltung einer Abstandsfläche gegenüber dem Nachbargrundstück

    Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen (st.Rspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179.95 - NVwZ 1996, 58; BVerwG, Beschluss vom 22.3.2010 - 7 VR 1.10 - juris).
  • VG Chemnitz, 14.09.2021 - 7 L 393/21

    "Hängt die Grünen"-Wahlplakate: Mit 100 Meter Abstand erlaubt

    Für die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO ist maßgeblich, ob das Interesse des Antragstellers daran, bis zur abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsbehelf von der Vollziehbarkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit entsprechend dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO überwiegt (BVerfG, Beschl. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, juris; Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, juris).
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