Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 17.04.1996

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 194.95   

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BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 194.95 (https://dejure.org/1996,1926)
BVerwG, Entscheidung vom 02.05.1996 - 1 B 194.95 (https://dejure.org/1996,1926)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Mai 1996 - 1 B 194.95 (https://dejure.org/1996,1926)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund - Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die in einem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen - Notwendigkeit einer klärungsbedürftigen Frage für ein Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Neue Erkenntnisse nach Ergehen des Berufungsurteils; Ausländerrecht: Berücksichtigung der durch das Strafgericht getroffenen prognostischen Beurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1996, 303
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72

    Anforderungen an das Vorliegen einer Notwehrlage gegenüber dem Liebhaber der

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 194.95
    Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß Art. 6 Abs. 1 GG den ausländischen Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor Ausweisung schützt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]; 59, 104 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]und 112 ; 81, 155 ) und auch nicht generell eine Befristung der Ausweisung gebietet.
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 194.95
    Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß Art. 6 Abs. 1 GG den ausländischen Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor Ausweisung schützt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]; 59, 104 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]und 112 ; 81, 155 ) und auch nicht generell eine Befristung der Ausweisung gebietet.
  • BVerwG, 01.09.1994 - 1 B 90.94

    Hinreichende Bestimmtheit - Bedeutung einer Rechtssache - Jugoslawien -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 194.95
    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. auch Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 1 B 90.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 5).
  • BVerwG, 29.07.1977 - 1 B 137.77

    Bindung der Ausländerbehörde - Ausländer - Ausweis aufgrund spezialpräventiver

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 194.95
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß - insbesondere im Rahmen von Entscheidungen über die Aussetzung einer Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung getroffene - prognostische Beurteilungen des Strafrichters über das künftige Verhalten des Verurteilten für die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung, ob mit neuen Verfehlungen des Ausländers gerechnet werden darf und ihnen durch seine Ausweisung vorgebeugt werden soll, zwar von tatsächlichem Gewicht sind, eine rechtliche Bindung insoweit aber nicht auslösen; die Ausländerbehörde hat ein eigenständiges Prüfungsrecht (vgl. zum Beispiel BVerwGE 57, 61 [BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschlüsse vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - und vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 45 bzw. Nr. 104).
  • BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76

    Aufenthaltsgesetz/EWG

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 194.95
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß - insbesondere im Rahmen von Entscheidungen über die Aussetzung einer Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung getroffene - prognostische Beurteilungen des Strafrichters über das künftige Verhalten des Verurteilten für die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung, ob mit neuen Verfehlungen des Ausländers gerechnet werden darf und ihnen durch seine Ausweisung vorgebeugt werden soll, zwar von tatsächlichem Gewicht sind, eine rechtliche Bindung insoweit aber nicht auslösen; die Ausländerbehörde hat ein eigenständiges Prüfungsrecht (vgl. zum Beispiel BVerwGE 57, 61 [BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschlüsse vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - und vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 45 bzw. Nr. 104).
  • BVerwG, 14.02.1984 - 1 B 10.84

    Ermessenseinschränkung bei der Ausweisung junger Ausländer - Berücksichtigung der

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 194.95
    Ob für die Ausländerbehörde Anlaß besteht, von einer (dem Ausländer günstigen) Prognose inhaltlich abzuweichen, ist im wesentlichen eine Frage tatsächlicher Art. die sie nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt (vgl. auch Beschluß vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102).
  • BVerwG, 08.02.1995 - 1 B 6.94

    Maßgebender Beurteilungszeitpunkt bei der gerichtlichen Beurteilung der

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 194.95
    Eine Rechtsfrage, die sich dem Berufungsgericht nicht stellte, rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Grundsatzrevision; eine Rechts- oder Sachverhaltsänderung nach Erlaß des Berufungsurteils muß daher gegebenenfalls mit einem neuen Antrag an die Behörde geltend gemacht werden (Beschluß vom 8. Februar 1995 - BVerwG 1 B 6.94 - Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 18 S. 7).
  • BVerwG, 17.10.1984 - 1 B 61.84

    Ermessenseinschränkung bei Ausweisung - Schutz von Ehe und Familie - Verurteilung

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 194.95
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß - insbesondere im Rahmen von Entscheidungen über die Aussetzung einer Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung getroffene - prognostische Beurteilungen des Strafrichters über das künftige Verhalten des Verurteilten für die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung, ob mit neuen Verfehlungen des Ausländers gerechnet werden darf und ihnen durch seine Ausweisung vorgebeugt werden soll, zwar von tatsächlichem Gewicht sind, eine rechtliche Bindung insoweit aber nicht auslösen; die Ausländerbehörde hat ein eigenständiges Prüfungsrecht (vgl. zum Beispiel BVerwGE 57, 61 [BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschlüsse vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - und vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 45 bzw. Nr. 104).
  • BVerwG, 07.06.1979 - 1 CB 5.78

    Befristung der Wirkung einer Ausweisung - Berücksichtigung des Schutzes von Ehe

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 194.95
    Heiratet ein Ausländer nach seiner Ausweisung einen deutschen Staatsangehörigen, so darf eine Befristung der Wirkung der Ausweisung wegen des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 GG nicht versagt werden, wenn von dem aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilung ausgewiesenen Ausländer eine konkrete und entsprechend schwere Gefahr für ein wichtiges Schutzgut nicht mehr ausgeht und demgemäß die mit seiner Anwesenheit im Bundesgebiet verbundene Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland nicht so gewichtig ist, daß sie die Gefahr für den Bestand der Ehe und Familie eindeutig überwiegt (Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 1 CB 5.78 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86

    Asylrecht - Ausweisungstatbestand - Gerichtliche Nachprüfung - Rechtmäßiger

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 194.95
    Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß Art. 6 Abs. 1 GG den ausländischen Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor Ausweisung schützt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]; 59, 104 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]und 112 ; 81, 155 ) und auch nicht generell eine Befristung der Ausweisung gebietet.
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • BVerwG, 13.11.1979 - 1 C 12.75

    Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Abschreckung

  • BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00

    Abschiebung; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsgrund; Ausweisungswirkungen;

    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (vgl. auch Beschlüsse vom 2. Mai 1996 - BVerwG 1 B 194.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 5 und vom 27. Juni 1997 - BVerwG 1 B 126.97 - Buchholz a.a.O. Nr. 13).

    Eine Ausnahme von der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ist andererseits ausgeschlossen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar ist (vgl. Beschluss vom 2. Mai 1996, a.a.O.; ferner zu § 7 Abs. 2 AuslG Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3, S. 7 ff.).

    Allerdings gebietet Art. 6 Abs. 1 GG auch bei Ausländern mit deutschem Ehegatten nicht generell eine Befristung der Ausweisung (vgl. Beschluss vom 2. Mai 1996, a.a.O.), sondern lediglich - wie bei der Ausweisungsentscheidung selbst (vgl. dazu Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10) eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; unerlaubte Wiedereinreise

    Eine Ausnahme von der Regel ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere eine Dauersperre sich mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen als unvereinbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 a.a.O. sowie Beschluss vom 2.5.1996 - 1 B 194.95 -, InfAuslR 1996, 303; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 -, InfAuslR 2002, 289).

    Denn an anderer Stelle stellt auch das Bundesverwaltungsgericht heraus, dass bei einer nachträglichen Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Befristung der Sperrwirkungen nicht versagt werden darf, wenn die von dem ausgewiesenen Ausländer ausgehende Gefahr "nicht so gewichtig ist, dass sie die Gefahr für den Bestand der Ehe und Familie eindeutig überwiegt" (Beschluss vom 2.5.1996 - 1 B 194.95 -, InfAuslR 1996, 303; ebenso GK-AuslR § 8 Ardnr. 103; Jakober/ Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 1, § 8 Rdnr. 105 m.w.N.).

  • VG Sigmaringen, 06.03.2001 - 7 K 1809/99

    Ausländer; Befristung der Wirkung einer Ausweisung

    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, InfAuslR 2000, 483; vgl. auch Beschlüsse vom 2.5.1996 - 1 B 194/95 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 5; vom 27.6.1997 - 1 B 126/97 -, Buchholz a.a.O. Nr. 13; vom 1.9.1994, Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 5).

    Eine Ausnahme von der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ist andererseits ausgeschlossen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 a.a.O.; Beschluss vom 2.5.1996, a.a.O.).

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Art. 6 Abs. 1 GG nicht generell und unmittelbar eine Befristung der Ausweisung gebietet (BVerwG, Beschluss vom 2.5.1996, Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 5; Beschluss vom 2.5.1996, InfAuslR 1996, 303; Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, InfAuslR 2000, 483), doch ist Art. 6 Abs. 1 GG gerade in den Fällen einer nachträglichen Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung besonderes Gewicht beizumessen.

    Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens, vor allem des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.7.1979, BVerfGE 51, 386 (398f.); BVerwG, Beschluss vom 2.5.1996, InfAuslR 1996, 303) oder Art. 8 EMRK (siehe dazu etwa EGMR, Urteil vom 19.2.1998, InfAuslR 1998, 201) und des Verwertungsverbotes nach § 51 Abs. 1 BZRG (BVerwG, Urteil vom 5.4.1984, BVerwGE 69, 137 (142 ff.)), sachgerecht abzuwägen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433, mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).

  • BVerwG, 17.12.2001 - 6 B 61.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Eine Rechtsfrage, die sich für das Berufungsgericht nicht gestellt hat, kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen (Beschlüsse vom 2. Mai 1996 - BVerwG 1 B 194.95 - und vom 7. August 1996 - BVerwG 1 B 148.96 -), und zwar auch dann nicht, wenn sie sich bei einer anderen Entscheidung stellen würde (Beschluss vom 29. Juni 1992 - BVerwG 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17).
  • BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 126.97

    Voraussetzungen für eine Zulassung einer Revision im Verwaltungsrecht -

    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. Beschluß vom 2. Mai 1996 - BVerwG 1 B 194.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 5).

    Art. 6 Abs. 1 GG gebietet auch bei Ausländern mit deutschem Ehegatten nicht generell eine Befristung der Ausweisung (vgl. Beschluß vom 2. Mai 1996, a.a.O.), sondern - wie bei der Ausweisungsentscheidung selbst (vgl. dazu Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 -) - eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

  • VG Freiburg, 16.10.2003 - 4 K 18/02

    Aufhebung einer Ausweisungsverfügung und Befristung der Ausweisungswirkungen

    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 - a.a.O., BVerwG, Beschlüsse v. 02.05.1996 - 1 B 194.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 5 und v. 27.06.1997 - 1 B 126.97 - Buchholz a.a.O. Nr. 13; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 - a.a.O.).

    Eine Ausnahme von der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ist andererseits ausgeschlossen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.05.1996, a.a.O.).

  • OVG Berlin, 30.09.2003 - 8 B 5.02

    Ausweisung, Sperrwirkung, Befristung der Wirkungen der Ausweisung, Regel- und

    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 1996 - 1 B 194.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 5 und vom 27. Juni 1997 - 1 B 126.97 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 13).

    Eine Ausnahme von der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ist aber zu verneinen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, namentlich dem Schutz von Ehe und Familie unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1996, a.a.O.; ferner zu § 7 Abs. 2 AuslG Urteile vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3, S. 7 ff.; vom 11. August 2000, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 19.02.2002 - 11 K 2455/01

    Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung im Regelfall

    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.05.1996 - 1 B 194.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 5).

    Allerdings gebietet Art. 6 Abs. 1 GG auch bei Ausländern mit deutschen Ehegatten nicht generell eine Befristung der Ausweisung (BVerwG, Beschl.v. 02.05.1996, a.a.O.; BVerwG, Urt.v. 11.08.2000, a.a.O.), sondern lediglich - wie bei der Ausweisungsentscheidung selbst - eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

  • BVerwG, 28.08.1996 - 1 B 85.96

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassungsgründe und

    Eines ausdrücklichen Eingehens auf die herausgegriffene Wendung des Urteils der Großen Strafkammer zur Strafempfindlichkeit bedurfte es nicht, zumal der Verwaltungsgerichtshof an die Strafzumessungsgründe nicht gebunden war (vgl. Beschluß vom 2. Mai 1996 - BVerwG 1 B 194.95 - m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.12.2011 - 19 ZB 11.191

    Ausweisungswirkungen, Ausnahmefall, Regelbefristung, aufenthaltsrechtliche

    Auch wenn bei der erforderlichen Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall u.a. das Gewicht des Ausweisungsgrundes zu berücksichtigen ist (vgl. auch die Äußerung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren, eine Regelbefristung der Ausweisung erscheine in besonders gravierenden Fällen z.B. bei BTM-Tätern nicht angebracht [BT-Drs. 11, 6541 S. 2]), ist eine Ausnahme von der Regel dann zu verneinen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegen steht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, namentlich dem Schutz von Ehe und Familie unvereinbar ist (vgl. BVerwG vom 2.5.1996 1 B 194.95 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2005 - 18 A 4394/03

    Ausweisung Befristung der Wirkung Beurteilungszeitpunkt

  • VG Frankfurt/Main, 10.02.2009 - 8 K 1614/07

    Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung

  • VG Darmstadt, 07.06.2006 - 8 E 1402/04

    D (A), Ausweisung, Wirkungen der Ausweisung, Sperrwirkung, Befristung, atypischer

  • VG Oldenburg, 04.07.2005 - 11 A 2230/04

    Bindung der Ausländerbehörde an die Flüchtlingsanerkennung des Bundesamtes.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.1997 - 11 A 12564/96

    Ausweisung; Abschiebung; EU-Ausländer; Rauschgifthandel

  • VG Karlsruhe, 19.02.2002 - 11 K 1914/01

    Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung - Schutz der Familie

  • VG Karlsruhe, 19.06.2001 - 11 K 211/01

    Ausnahme von regelmäßiger Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung

  • VG Koblenz, 25.06.2007 - 3 K 1328/06

    Sperrfrist für Einreise rechtmäßig

  • VG Freiburg, 26.09.2001 - 1 K 598/00

    Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung,

  • VG Lüneburg, 28.02.2001 - 2 A 159/99

    Ausweisung eines italienischen Staatsangehörigen; Abschiebung nach Italien

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 17.04.1996 - 11 S 156/96   

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VGH Baden-Württemberg, 17.04.1996 - 11 S 156/96 (https://dejure.org/1996,15047)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.04.1996 - 11 S 156/96 (https://dejure.org/1996,15047)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. April 1996 - 11 S 156/96 (https://dejure.org/1996,15047)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1996, 303
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2010 - 11 S 2359/10

    Zum Anspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5

    Die Vorschrift war zwar auf das von den Eltern der Klägerin zu 3 im Januar 2002 in Gang gesetzte Asylfolgeverfahren anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.04.1996 - 11 S 156/96 - InfAuslR 1996, 303, 304), das bestandskräftig erst mit dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 30.08.2006 abgeschlossen wurde.
  • BVerwG, 12.07.2016 - 1 C 23.15

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; bestandskräftiger Abschluss des

    Muss nach § 10 Abs. 1 AufenthG das Asylverfahren insgesamt bestandskräftig abgeschlossen sein, bevor ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, so wird davon auch das Folgeverfahren nach § 71 AsylG und das Zweitverfahren nach § 71a AsylG erfasst (so auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 2 L 18/14 - AuAS 2015, 170 ; OVG Greifswald, Urteil vom 10. März 2010 - 2 L 18/09 - juris Rn. 9; OVG Hamburg, Urteil vom 27. November 1998 - Bf IV 45/96 - EZAR 017 Nr. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 17. April 1996 - 11 S 156/96 - InfAuslR 1996, 303; Discher, in: GK-AufenthG, § 10 Rn. 44 - 47, Stand Juli 2014).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2004 - 11 S 1448/03

    Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - Abschiebungs- und Ausreisehindernis

    Asylantrag in diesem Sinne ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch ein Asylfolgeantrag (vgl. Senatsurteile vom 18.1.1996 - 11 S 3001/94 - [Juris] und vom 17.4.1996 - 11 S 156/96 -, InfAuslR 1996, 303; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.11.1996 - 17 B 1743/96 - [Juris]; Hamburgisches OVG, Urteil v. 27.11.1998 - Bf IV 45/96 -, EZAR 017 Nr. 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2002 - 10 S 777/01

    Ausweisung wegen Häufung an sich nicht ausweisungsrelevanter Straftaten

    Der Kläger hat zwar am 04.08.1999, also vor Ergehen der Ausweisungsverfügung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag gestellt, der ein Asylantrag im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2000, BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940 = InfAuslR 2000, 410; Urt. v. 07.09.1999, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16 = DVBl. 2000, 417; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 - Urt. v. 17.04.1996, InfAuslR 1996, 303; BayVGH, Beschl. v. 18.07.1994 - NVwZ 1994, Beilage 8, 59 = InfAuslR 1994, 346; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 48 RdNr. 228 m.w.N.; GK-AuslR, II Dezember 1998, § 48 RdNr. 117 f.; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Band 1, § 48 AuslG RdNr. 50).
  • VG Kassel, 11.06.2003 - 4 E 227/01
    Anderenfalls hätte er nämlich eine günstigere Rechtsposition inne als ein Asylbewerber, der erst im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt (OVG Hamburg, Urteil vom 27.11.1998 - PV IV 45/96 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.1996 - 11 S 156/96 -, InfAuslR 1996, 303; OVG NW, Beschluss vom 06.11.1996 - 12 B 1743/96 -).
  • VG Kassel, 04.04.2003 - 4 E 76/02
    Andernfalls hätte er nämlich eine günstigere Rechtsposition inne als ein Asylbewerber, der erstmals im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt (OVG Hamburg, Urteil vom 27.11.1998, Az.: PV IV 45/96 VGH Baden Württemberg, Urteil vom 17.04.1996, Az.: 11 S 156/96 InfAuslR 1996, Seite 303; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.1996, Az.: 12 B 1743/96).
  • VG Stuttgart, 02.03.2005 - 12 K 5468/03

    Beurteilungszeitpunkt bei Rechtsänderung

    § 10 Abs. 1 AufenthG umfasst auch Asylfolgeanträge (vgl. zur Vorgängervorschrift § 11 Abs. 1 AuslG OVG Hamburg, Urt. v. 27.11.1998, ZAR 1999, 232; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1996, InfAuslR 1996, 303; zum neuen Recht VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -).
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