Rechtsprechung
   BVerwG, 06.05.1997 - 9 C 56.96   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 104, 347
  • DVBl 1997, 1389
  • DÖV 1997, 922
  • InfAuslR 1997, 422
  • NVwZ 1998, 1190



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Wird zitiert von ... (25)  

  • VGH Hessen, 10.02.2005 - 8 UE 185/02  

    Afghanistan - Familienasyl - Widerruf - Machtverhältnisse seit Ende 2001

    Da das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Mai 1997 - 9 C 56.96 - entschieden habe, dass eine Einreise aus einem sicheren Drittstaat gemäß § 26 a AsylVfG der Gewährung von Familienasyl entgegenstehe, könne hinsichtlich § 27 AsylVfG nichts anderes gelten.

    Dass dieser Anwendungsausschluss sich nicht auf Satz 2 dieser Vorschrift bezieht, wonach ein aus einem sicheren Drittstaat eingereister Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, steht dem nicht entgegen, weil Satz 2 im Verhältnis zu Satz 1 keinen eigenständigen Regelungsinhalt enthält, sondern lediglich deklaratorisch klarstellende Funktion hat (vgl. u.a. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 29. Oktober 1996 - 7 A 12233/96 - NVwZ 1997 Beilage Nr. 3 S. 22 ff. = juris; Gerson, InfAuslR 1997 S. 253 f.) und die sich andernfalls ergebende Rechtsfolge, dass dann "auch die Anerkennung eines in eigener Person Verfolgten und sich auf das Asylrecht nach Art. 16 a GG berufenden Ausländers, der die Voraussetzungen nach § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AsylVfG erfüllt, ausgeschlossen" wäre, vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1997 - 9 C 56/96 - InfAuslR 1997 S. 422 [424] = NVwZ 1998 S. 1190 f. = juris S. 3 f. Rdnr. 15).

    Zwar ist die Zuerkennung von Familienasyl unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte letztlich auf die Schutzgewährung vor einer möglichen Einbeziehung in die politische Verfolgung des als asylberechtigt anerkannten Stammberechtigten gerichtet, so dass die bereits in einem Drittstaat erlangte Verfolgungssicherheit auch der Asylanerkennung nach § 26 AsylVfG entgegenstehen könnte (so insbesondere OVG NW, Beschluss vom 4. September 1996 - 25 A 5830/95.A - DVBl. 1997 S. 192 f. = juris; BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1997 a.a.O.).

    Bei einem Ausschluss der Gewährung von Familienasyl durch Anwendung des § 27 AsylVfG müsste nämlich angesichts ihres aufenthaltsrechtlichen Bleiberechts entgegen dem Vereinfachungs- und Beschleunigungszweck trotz der bereits auf Grund einer inhaltlichen Prüfung erfolgten Asylanerkennung des Stammberechtigten auch noch die eigene politische Verfolgung seiner engen Familienangehörigen im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. jetzt des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes inhaltlich geprüft werden (vgl. auch die Zurückverweisung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1997 a.a.O.) und unabhängig vom Ausgang dieser Prüfung erhielte die Flüchtlingsfamilie entgegen dem weiterhin verfolgten Integrationsziel auch keinen einheitlichen personalen Rechtsstatus.

    Die Anwendbarkeit des asylrechtlichen Ausschlusstatbestandes der anderweitigen Verfolgungssicherheit gemäß § 27 AsylVfG im Rahmen des Familienasyls gemäß § 26 AsylVfG lässt sich - entgegen der Auffassung des Bundesbeauftragten und in Übereinstimmung mit der des Verwaltungsgerichts - auch nicht mit den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 6. Mai 1997 (a.a.O.) zur Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung gemäß § 26 a AsylVfG auf das Familienasyl begründen.

  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98  

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

    Eine Einreise nach Deutschland in einem geordneten, die Einreisebestimmungen wahrenden Verfahren ist auch Voraussetzung für das Funktionieren des ebenfalls hinter der Drittstaatenregelung stehenden Konzepts, die Lasten, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und der Behandlung ihres Schutzersuchens verbunden sind, unter den europäischen Staaten zu verteilen (vgl. BVerwGE 104, 347 ).
  • BVerfG, 08.06.2000 - 2 BvR 2279/98  

    Familienasyl nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich mit Urteil vom 6. Mai 1997 - BVerwG 9 C 56.96 - (BVerwGE 104, 347 ff.) entschieden hatte, dass der aus einem sicheren Drittstaaat nach Deutschland Einreisende - vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, insbesondere der Einreise mit Sichtvermerk (§ 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) - auch nicht als Familienasylberechtigter nach § 26 AsylVfG anerkannt werden könne, berief sich der Beschwerdeführer auf den Ausnahmetatbestand des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG: Inzwischen sei Österreich dem Schengener Durchführungsübereinkommen beigetreten und das Dubliner Übereinkommen in Kraft getreten.

    Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet zunächst die auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwGE 104, 347 ff.) gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG finde grundsätzlich auch auf das in § 26 AsylVfG normierte Familienasyl Anwendung.

    Für eine derart krasse Missdeutung des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG lassen sich dem in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1997 keinerlei Anhaltspunkte entnehmen; dort wird im Gegenteil hervorgehoben, dass die Regelung offenkundig den Zweck verfolgt, "die unkontrollierte Einreise einzudämmen und den Ausländer von den Ausschlußwirkungen der Drittstaatenregelung nur auszunehmen, wenn dies völkervertraglich vorgesehen oder im Einzelfall ausdrücklich ... vorab geprüft und gebilligt worden ist" (BVerwGE 104, 347 ).

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  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2002 - A 13 S 1068/01  

    Familienasyl für minderjährige ledige Kinder

    Ob auch der weitere Zweck des Familienasyls, allen Angehörigen der Flüchtlingsfamilie zu einer raschen Integration und einem einheitlichen Rechtsstatus, insbesondere auch einem einheitlichen Personalstatut zu verhelfen (vgl. BT-Drs. 11/6960, S. 29/30; 12/2718, S. 60 und BVerwG, Urteil vom 6.5.1997, BVerwGE 104, 347, 350), gegen die Auffassung der Beklagten spricht, kann nach alledem dahingestellt bleiben.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist, - vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen - auch nicht als Familienasylberechtigter anerkannt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.5.1997, BVerwGE 104, 347), keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

    Eine Einreise nach Deutschland in einem geordneten, die Einreisebestimmungen wahrenden Verfahren ist danach auch Voraussetzung "für das Funktionieren des hinter der Drittstaatenregelung stehenden Konzepts, die Lasten, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und der Behandlung ihres Schutzersuchens verbunden sind, unter den europäischen Staaten zu verteilen" (BVerwG, Urteil vom 6.5.1997 a.a.O., 350/351).

  • VG Stuttgart, 22.02.2007 - A 11 K 12812/05  

    Familienasyl; sicherer Drittstaat; Feststellung § 60 Abs. 1 AufenthG 2004

    §§ 26a und 27 AsylVfG (AsylVfG 1992) sind auf Familienasyl (§ 26 AsylVfG (AsylVfG 1992)) nicht anwendbar (gegen BVerwGE 104, 347).

    Der erkennende Richter bleibt bei seiner Auffassung, dass sich entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 6.5.1997, BVerwGE 104, 347) nicht dieses Verständnis des § 26a AsylVfG verbietet, sondern dessen Anwendung auf die Familienangehörigen nach § 26 AsylVfG - zwar nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2000, InfAuslR 2000, 364), aber aus den nachfolgenden Erwägungen zur damaligen Rechtslage (VG Stuttgart, Urt. v. 28.5.1998 - A 5 K 14857/96 -).

    Bei dieser Formulierung ist nicht bedacht, dass es auch Fälle geben kann, in denen "der Ausländer" - hier die Mutter des Klägers - als asylberechtigt anerkannt worden ist, der Ehegatte bzw. das Kind jedoch kein Familienasyl nach § 26 Abs. 1 bzw. 2 AsylVfG erhält, etwa weil (entsprechend der Rechtsauffassung in BVerwGE 104, 347) § 26a AsylVfG angewandt wird.

  • VGH Hessen, 08.08.2002 - 10 UZ 2217/98  

    Asylrechtsausschluss nach Drittstaatenregelung auch bei (objektiven)

    Die Regelung des § 26 a AsylVfG verfolgt offenkundig den Zweck, die unkontrollierte Einreise einzudämmen und den Ausländer von den Ausschlusswirkungen der Drittstaatenregelung nur auszunehmen, wenn dies völkervertraglich vorgesehen oder im Einzelfall ausdrücklich - insbesondere durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung - vorab geprüft oder gebilligt worden ist (BVerwG, Urt. vom 6. Mai 1997 - 9 C 56/96 -, BVerwGE 104, 347 ff. = NVwZ 1998, 1190 f. = InfAuslR 1997, 422 ff.).

    Diese Lastenverteilung soll nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 und dem Dubliner Übereinkommen vom 15. Juni 1990 dadurch erreicht werden, dass nach Maßgabe bestimmter, in einem Katalog niedergelegter Kriterien die Pflicht und die Zuständigkeit eines der Vertragsstaaten begründet werden, einen Ausländer aufzunehmen, sein Schutzersuchen zu prüfen und über dieses mit Wirkung auch für die anderen Vertragsstaaten zu entscheiden (vgl. Art. 28 ff. des Schengener Durchführungsübereinkommens und Art. 3 ff. des Dubliner Übereinkommens; siehe BVerwG, Urt. vom 6. Mai 1997, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2000 - 1 A 2248/00  
    Nach § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist eine Durchbrechung der Drittstaatenregelung und die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland dann - und nur dann - vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1997 - 9 C 56.96 -, BVerwGE 104, 347 = NVwZ 1998, 1190 = DÖV 1997, 922 = InfAuslR 1997, 422 = DVBl. 1997, 1389, vorgesehen, wenn der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland gewesen ist (Nr. 1), wenn die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland mit dem Drittstaat vertraglich vereinbart ist (Nr. 2) oder wenn der Ausländer aufgrund einer besonderen Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird (Nr. 3).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1997 - 9 C 56.96 -,aaO; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, aaO.

  • VGH Hessen, 27.04.1998 - 6 UE 745/98  

    Unverzügliche Besetzung der vakant gewordenen Stelle eines Vorsitzenden Richters;

    Mit Beschluss vom 27. Februar 1998 - den Beteiligten zugestellt am 5. März 1998 - hat der Senat die Berufung des Klägers wegen Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1997 (- 9 C 56.96 -, EZAR 215 Nr. 14 = InfAuslR 1997, 422 = DÖV 1997, 922) zugelassen.

    Bei Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, sondern auch der Systematik und des Zwecks der Norm verbietet es sich, die Drittstaatenregelung zwar auf einen nach Art. 16a Abs. 1 GG Asylberechtigten - den sogenannten Stammberechtigten - anzuwenden, dessen Familienangehörige, die ihre Rechtsposition von dem Stammberechtigten ableiten, vom Geltungsbereich der Norm dagegen auszunehmen (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, 06.05.1997 - 9 C 56.96 -, EZAR 215 Nr. 14 = InfAuslR 1997, 422 = DÖV 1997, 922).

  • VGH Bayern, 19.02.1998 - 27 B 96.34202  
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  • OVG Niedersachsen, 09.12.2002 - 2 L 3490/96  

    Kein Familienasyl bei nur nach regligiösem Ritas geschlossener Ehe, wenn

    Allerdings greift die anspruchvernichtende Drittstaatenregelung auch zu Lasten desjenigen Asylsuchenden ein, der als Ehegatte oder Kind eines anerkannten Asylberechtigten nach § 26 AsylVfG die Rechtsstellung eines Asylberechtigten zu erlangen wünscht (BVerwG, Urt. v. 6.5.1997 - BVerwG 9 C 56.96 -, DÖV 1997, 922 = InfAuslR 1997, 422 = EZAR 215 Nr. 14; a. A.: Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999, RdNrn. 44f. zu § 26 u. Schnäbele, in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2002, RdNr. 92 zu § 26).
  • VG Frankfurt/Main, 20.01.1998 - 6 E 30948/97  

    § 26 AsylVfG 1992

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2002 - A 9 S 1038/99  

    Familienasyl - kein Familienabschiebungsschutz

  • VGH Hessen, 25.02.2003 - 11 UE 3593/99  

    Keine Anwendung des Dubliner Übereinkommens auf vor seinem Inkrafttreten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1997 - 25 A 5510/95  
  • BVerwG, 22.03.2000 - 9 B 58.00  
  • OLG Köln, 21.10.2003 - Ss 270/03  
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.10.1997 - 11 A 12193/97  
  • VG Düsseldorf, 21.09.2004 - 2 K 4147/02  
  • VG Aachen, 30.05.2008 - 5 K 435/06  

    Myanmar, illegale Ausreise, unerlaubtes Verbleiben im Ausland, Antragstellung als

  • VGH Hessen, 09.09.1998 - 3 UE 341/98  

    Art 16a Abs 2 S 1 GG, § 15 AsylVfG 1992, § 26 AsylVfG 1992, § 51

  • VG Göttingen, 17.02.2004 - 4 A 17/03  

    Keine politische Verfolgung von Moslems in Aserbaidschan; Aserbaidschan; Islam;

  • BVerwG, 13.10.1997 - 9 B 703.97  
  • BVerwG, 16.07.1998 - 9 B 694.98  
  • VG Münster, 20.11.2002 - 9 K 775/99  
  • VG Münster, 20.02.2002 - 5 K 3922/97  

    Iran, Familienasyl, Ehegatte, Kinder, Drittstaatenregelung, Einreise, Luftweg,

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