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   BVerwG, 17.12.1996 - 9 C 20.96   

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https://dejure.org/1996,270
BVerwG, 17.12.1996 - 9 C 20.96 (https://dejure.org/1996,270)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1996 - 9 C 20.96 (https://dejure.org/1996,270)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 1996 - 9 C 20.96 (https://dejure.org/1996,270)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Asyl - Russische Föderation - Wehrdienst - Glaubensgründe - Gesundheitszustand - Abschiebungsandrohung - Strafvollzug - Abschiebungsschutz - Soldatenmütter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis, Drohende Menschenrechtsverletzung, "Sperrwirkung" des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG , Berücksichtigung des Vorbringens im Asylverfahren, Prüfungsmaßstab bei Gefahr der Strafverfolgung einschließlich eines etwaigen "Polit-Malus"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 257
  • NVwZ-RR 1997, 740
  • InfAuslR 1997, 284
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1996 - 9 C 20.96
    Die vom Berufungsgericht in bezug genommene Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG schließt zwar im Regelfall die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) und eine entsprechende Verpflichtung durch die Verwaltungsgerichte aus, weil der Gesetzgeber Abschiebungsschutz bei allgemeinen Gefahren im Sinne dieser Bestimmung, die - wie etwa die typischen Bürgerkriegsgefahren - nicht nur einem einzelnen Ausländer persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewähren will (vgl. auch das Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324, 327 f.) [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95].

    Obwohl die Ablehnung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtskräftig ist, hat das Berufungsgericht bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG auch solche Gefahren zu berücksichtigen, die bereits ohne Erfolg im Asylverfahren vorgebracht worden sind (Urteil des Senats vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 (229) [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95] unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluß vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 - InfAuslR 1993, 176, 178).

    Der Senat weist ferner darauf hin, daß das Berufungsgericht, falls es eine Vorverfolgung der Klägerin zu 1 feststellen sollte, im Rahmen der Prüfung von Abschiebungshindnernissen nach § 53 AuslG nicht einen herabgestuften Gefahrenmaßstab anzuwenden hätte (vgl. Urteil des Senats vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324, 330) [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95].

  • BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 134.95

    Ausländerrecht: Abschiebungsschutz wegen Bürgerkrieg, Afghanistan

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1996 - 9 C 20.96
    Damit setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331; vgl. außerdem Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 - NVwZ-Beilage 1996, 58).

    Daß sich eine Vielzahl von Personen in derselben Gefährdungssituation befindet, schließt dagegen die Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG nicht aus, denn diese Vorschrift enthält keine dem § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG entsprechende Einschränkung (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juni 1996 a.a.O.).

  • BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 1837/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1996 - 9 C 20.96
    Obwohl die Ablehnung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtskräftig ist, hat das Berufungsgericht bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG auch solche Gefahren zu berücksichtigen, die bereits ohne Erfolg im Asylverfahren vorgebracht worden sind (Urteil des Senats vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 (229) [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95] unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluß vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 - InfAuslR 1993, 176, 178).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1996 - 9 C 20.96
    Damit setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331; vgl. außerdem Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 - NVwZ-Beilage 1996, 58).
  • BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 31.98

    Kein Asyl für Kurden wegen Unterstützung der "PKK"?

    Die Bestimmungen des § 53 AuslG sind nach ständiger Rechtsprechung gerade auch auf erfolglose Asylbewerber ohne Rücksicht auf die Versagung asylrechtlichen Verfolgungsschutzes und ohne Bindung an die hierzu etwa vorliegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen anzuwenden (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 9.95 BVerwGE 99, 324 unter Hinweis auf BVerfG, Kammer Beschluß vom 3. April 1992 2 BvR 1837/91 InfAuslR 1993, 176 ; Urteil vom 17. Dezember 1996 BVerwG 9 C 20.96 NVwZ-RR 1997, 740 = InfAuslR 1997, 284).
  • BVerwG, 26.06.2002 - 1 C 17.01

    Auslegung des Klageantrags; Hauptantrag; Hilfsantrag; Rangverhältnis;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Schutzbereich dieser Vorschrift auch Gefahren umfasst, die auf politischer Verfolgung beruhen (vgl. z.B. Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 - InfAuslR 1993, 176 ; Urteil vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 9 C 20.96 - NVwZ-RR 1997, 740; Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98 - BVerwGE 109, 1 ; Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 23.98 - BVerwGE 109, 12 ).
  • BVerwG, 29.06.2001 - 1 B 131.00

    Ablehnung von Beweisanträgen; Substantiierung Zeugenbeweisantrag; Ermittlung

    Die tatrichterliche Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die vom Kläger benannten Strafvorschriften in seinem Falle ersichtlich nicht anwendbar seien, reicht zur Ablehnung des Beweisantrags ebenfalls nicht aus; sie läuft in der Tat, wie die Beschwerde geltend macht, auf eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses hinaus, ohne dass das Berufungsgericht auch nur ansatzweise angibt, woher es seine Erkenntnisse für die Beurteilung des ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis bezieht (vgl. hierzu etwa Urteil vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 9 C 20.96 - NVwZ-RR 1997, 740 = InfAuslR 1997, 284; Beschluss vom 4. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 138.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 172 = InfAuslR 1996, 21; Beschluss vom 22. Juni 1992 - BVerwG 9 B 20.92 - ).
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