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   VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - 11 S 2934/96   

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VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - 11 S 2934/96 (https://dejure.org/1997,6259)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.01.1997 - 11 S 2934/96 (https://dejure.org/1997,6259)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Januar 1997 - 11 S 2934/96 (https://dejure.org/1997,6259)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abschiebungsandrohung im Falle einer bereits kraft Gesetzes vollziehbaren Ausreisepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 230
  • InfAuslR 1997, 305
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1990 - 1 S 3361/89

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen von Ausländerbehörde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - 11 S 2934/96
    Eine Verfügung, die nur das Erlöschen einer früheren Aufenthaltserlaubnis feststellt, bedarf deshalb nicht der Anordnung des Sofortvollzugs (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Urt vom 05.05.1992 - 13 S 1948/91; aA VGH Bad-Württ, Beschl vom 13.03.1990 - 1 S 3361/89).

    Nach dem allein maßgeblichen objektiven Erklärungswert der unter Ziff. 1 getroffenen Feststellung (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 13.3.1990 - 1 S 3361/89 -, VBlBW 1990, S. 315; BVerwG, Urteil vom 20.11.1990, Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7) handelt es sich somit um die nach außen verbindliche Festlegung, daß die Aufenthaltserlaubnis erloschen ist.

    Die Ausreisepflicht ergibt sich bereits aus dem Gesetz (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.5.1992 - 13 S 1948/91; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 13.3.1990, a.a.O. allerdings zum AuslG 1965).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1992 - 13 S 1948/91

    Abschiebungsandrohung nach AuslG § 13 Abs 2aF - vollziehbarer Grundverwaltungsakt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - 11 S 2934/96
    Eine Verfügung, die nur das Erlöschen einer früheren Aufenthaltserlaubnis feststellt, bedarf deshalb nicht der Anordnung des Sofortvollzugs (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Urt vom 05.05.1992 - 13 S 1948/91; aA VGH Bad-Württ, Beschl vom 13.03.1990 - 1 S 3361/89).

    Die Ausreisepflicht ergibt sich bereits aus dem Gesetz (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.5.1992 - 13 S 1948/91; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 13.3.1990, a.a.O. allerdings zum AuslG 1965).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 11 S 714/15

    Feststellung des Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Begriff der Einreise;

    Gegen die in Form eines Verwaltungsakts getroffene Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis ist die Anfechtungsklage statthaft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 1 C 8.89 - juris Rn. 16 f.; Senatsbeschluss vom 22.01.1997 - 11 S 2934/96 - juris Rn. 6 zu § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18

    Vorzeitige Beendigung des Amts als Rektor der Hochschule; Vorliegen eines

    Nicht entscheidend ist, dass im Tenor des Bescheides der Begriff "Feststellung" nicht enthalten ist (Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.01.1997 - 11 S 2934/96 -, VBlBW 1997, 230; zur förmlichen Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl als feststellender Verwaltungsakt vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.04.1989 - 14 S 1029/89 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15

    Hochschulrecht- hier: vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen

    Nicht entscheidend ist, dass im Tenor des Bescheides der Begriff "Feststellung" nicht enthalten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1997 - 11 S 2934/96 -, VBlBW 1997, 230; zur förmlichen Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl als feststellender Verwaltungsakt vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.04.1989 - 14 S 1029/89 -, juris).

    Sie scheidet hier auch nicht deshalb aus, weil es des feststellenden Verwaltungsakts zur Bewirkung der maßgeblich belastenden Rechtsfolgen womöglich nicht bedurft hätte beziehungsweise Belastungen auch unabhängig von dem Verwaltungsakt bestehen bleiben könnten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1997, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 9, Fn. 14; vgl. indes zum Rechtsschutz einer abgewählten Hochschulpräsidentin im Wege eines Antrags auf Erlass einer Feststellungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO: Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014 - 1 EO 106/14 -, juris).

  • OVG Thüringen, 19.11.2021 - 3 EO 167/21

    Abschiebungsandrohung bei gesetzlich vollziehbarer Ausreisepflicht nach Erlöschen

    Ist die Ausreisepflicht bereits kraft Gesetzes vollziehbar, so bedarf es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung keines sofort vollziehbaren Grundverwaltungsaktes, wie die Feststellung des Erlöschens eines früheren Aufenthaltstitels (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 11 S 2934/96 - juris)(Rn.31) .(Rn.32).

    Die Ausreisepflicht ergibt sich bereits aus dem Gesetz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 1997 - 11 S 2934/96 - juris Rn. 7 m. w. N.).

    Feststellende (und auch gestaltende) Verwaltungsakte werden dort nicht genannt, weil sie nur deklaratorische Wirkung haben bzw. im Falle der gestaltenden Verwaltungsakte aus sich heraus wirken (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 1997 - 11 S 2934/96 - juris Rn. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02

    Abschiebungsandrohung - selbständiger VA - Ausreisepflicht - Ausreisefrist

    Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass in allen Fällen des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 (Nrn. 1 bis 3) AuslG, in denen die (gesetzliche) Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 AuslG bereits kraft Gesetzes vollziehbar ist, ohne dass ein aufenthaltsbeendender Verwaltungsakt vorliegt, für den Erlass einer Abschiebungsandrohung stets eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht, deren Vollziehbarkeit sich - zugleich mit der Entstehung dieser Pflicht selbst - unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.1.1997 - 11 S 2934/96 -, VBlBW 1997, 230 = InfAuslR 1997, 305 = AuAS 1997, 99).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1997 - 11 S 1509/97

    Keine Erledigung einer Abschiebungsandrohung durch Ablauf der Ausreisefrist,

    Dabei kann es hier dahingestellt bleiben, ob die Ausländerbehörde auch deshalb von einer Abschiebung des Klägers abgesehen hat, weil sie dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 6.6.1995 aufschiebende Wirkung beigemessen hat (zu den unterschiedlichen Auffassungen über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Feststellung des Erlöschens einer Aufenthaltsgenehmigung vgl. - ablehnend - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.5.1992 - 13 S 1948/91 - und Beschluß vom 22.1.1997 - 11 S 2934/96 -, VBlBW 1997, S. 230, sowie - bejahend - VGH Bad.- Württ., Beschlüsse vom 22.05.1997 - 1 S 2981/96 - und vom 13.3.1996 - 1 S 3361/95).

    Insbesondere erledigt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - eine Abschiebungsandrohung nicht deshalb, weil die Ausreisefrist abgelaufen ist und die Ausländerbehörde aufgrund einer erteilten Duldung oder des Eintritts der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs die Abschiebung noch nicht oder nicht mehr vornehmen durfte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996, a.a.O., m.w.N., sowie Beschlüsse vom 25.7.1994, BWVPr. 1994, S. 282, und vom 2.6.1992, VBlBW 1992, S. 433; im Ergebnis ebenso Beschluß des Senats vom 22.1.1997, a.a.O.; a.A. OVG NW, Beschluß vom 19.9.1996, NWVBl. 1997, S. 108).

  • VG Darmstadt, 03.08.1998 - 5 G 1382/97

    Rechtsnatur der Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis;

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  • VG Ansbach, 13.10.2022 - AN 11 K 21.01182

    Zum Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis bei Ausreise aus einem seiner Natur

    Da sich die Beklagte nicht lediglich auf die kraft Gesetzes eingetretene Rechtslage beruft - insoweit wäre die Feststellungsklage statthafte Klageart -, sondern das Erlöschen deklaratorisch durch Verwaltungsakt feststellt und somit einen Rechtsschein erzeugt, ist die Anfechtungsklage statthafte Klageart (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 20.11.1990 - 1 C 8.89 - juris Rn. 16 f.; B.v. 22.1.1997 - 11 S 2934/96 - juris Rn. 6 zu § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990).
  • VGH Bayern, 09.11.2017 - 3 CS 17.1618

    Anrechnung einer Rente auf die Versorgungsbezüge, hier: kein Verwaltungsakt

    Der aufschiebende Wirkung hindert die Aufrechnung nicht, da der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts kraft Gesetzes ruht (vgl. VGH BW, B.v. 22.1.1997 - 11 S 2934/96 - juris Rn. 6 zur vergleichbaren Situation einer Abschiebungsandrohung im Falle einer bereits kraft Gesetzes vollziehbaren Ausreisepflicht).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.08.2007 - 11 S 33.07

    Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis wegen Aufnahme einer Tätigkeit als Prediger

    Bei der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG handelt es sich allerdings um eine gesetzliche Ausschlussfrist (vgl. zur mit § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG übereinstimmenden Regelung von § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG: VGH BW, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 11 S 2934/96 -, InfAuslR 1997, 305; HessVGH, Beschluss vom 16. März 1999 - 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454, 456; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 18 B 2264/03 -, InfAuslR 2004, 439; BayVGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 24 CS 05.601 -, in Juris).
  • OVG Brandenburg, 04.06.1998 - 4 B 140/97

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine

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