Rechtsprechung
   BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Wiesbaden, 08.08.1995 - 2 E 40153/95
  • VGH Hessen, 12.08.1996 - 13 UE 2384/96
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 104, 254
  • BVerwGE 104, 265
  • NJW 1998, 173 (Ls.)
  • DVBl 1997, 1384
  • DÖV 1997, 783
  • DÖV 1998, 83
  • InfAuslR 1997, 341
  • NVwZ 1997, 1127



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Wird zitiert von ... (480)  

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96  

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auch eine extreme Leibes- und Lebensgefahr begründet ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann, wenn sie durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Bestätigung des Urteils vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt, unter Auseinandersetzung mit den inzwischen ergangenen Urteilen des EGMR vom 29. April 1997 - 11/1996/630/813 - und vom 2. Mai 1997 - 146/1996/767/964 -).

    Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß unter solchen Umständen die aufenthaltsbeendende Maßnahme selbst bereits die unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle und dem Betroffenen deshalb Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG zu gewähren sei, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt das Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt, m.w.N.).

    Der Senat hat seine Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK erst jüngst bestätigt (vgl. das Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -) und sich dabei mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - vom 17. Dezember 1996 in der Sache Ahmed gegen Österreich (InfAuslR 1997, 279) auseinandergesetzt; hierauf wird Bezug genommen.

    Damit erhöht sich die Gefahr, daß Art. 3 EMRK in eine unbestimmt weite, vom Vertragszweck und vom Willen der Vertragsstaaten nicht mehr getragene Generalklausel umgeformt wird, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - (a.a.O.) näher ausgeführt hat.

    Eine Rückkehr ist für den Kläger aber auch dann nicht zumutbar, wenn er die sicheren Landesteile nicht erreichen kann, ohne auf dem Wege dorthin einer extremen Leibes- oder Lebensgefahr ausgesetzt zu sein (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - a.a.O. - S. 330 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - UA S. 24).

    Darauf, ob der Kläger die ihm bei einer Abschiebung drohenden Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten, insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr nach Somalia abwenden könnte (vgl. Urteile vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - UA S. 23), mußte das Berufungsgericht mangels ernsthafter Anhaltspunkte hierfür nicht eingehen; auch die Revision rügt nicht, daß sich eine solche Prüfung vorliegend hätte aufdrängen müssen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 141/95  

    Afghanistan, Hindus, Religiös motivierte Verfolgung, Abschiebungshindernis,

    Dementsprechend ist bei Verneinung eines in § 53 Abs. 1 - 6 AuslG genannten Grundes für ein Abschiebungshindernis zu prüfen, ob ein anderer Grund in Betracht kommt; die Berufungszulassungsentscheidung enthält keine entgegenstehende Beschränkung (vgl. BVerwG, Urteile v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341/345; - 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420/421).

    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 und 2 AuslG ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, denn es liegen keine hinreichenden individuellen Anhaltspunkte für diesbezügliche konkrete Gefahren vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O., S. 343).

    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ist nur gegeben, wenn im Zielland der Abschiebung landesweit eine unmenschliche Behandlung oder Mißhandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Urt. d. Senats v. 16.09.1997 - 2 L 346/95 -, UA S. 19; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331/335; BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341/343 und 344 mit Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 u.a. -, BVerfGE 94, 115/136; BVerwG, Urt. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, S. 280/281).

    Im übrigen wäre auch insoweit ein Staat bzw. eine staatsähnliche Organisation als Gefahrenquelle erforderlich (BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O., S 343).

    Bei der Prüfung der tatsächlichen Erreichbarkeit verfolgungsfreier Gebiete ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.) nicht nur die Situation der Abschiebung in den Blick zu nehmen.

    Kommt eine freiwillige Rückkehr oder eine Abschiebung allerdings nur auf ganz bestimmten Reisewegen in Betracht, welche bei Ankunft im Zielland die Erreichbarkeit relativ sicherer Landesteile unzumutbar erscheinen lassen, kann ausnahmsweise bereits ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG bestehen, weil dann die festgestellte Zufluchtsmöglichkeit nur theoretisch besteht (BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.).

    Da dies auf der Annahme beruht, das als Fluchtalternative in Betracht zu ziehende Gebiet sei - auch - mangels (realistischer) Möglichkeiten der unmittelbaren Einreise in diesen Teil des Heimatstaates nicht erreichbar, bedarf es allerdings der Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der rechtlichen Relevanz einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Einreise in den Zielstaat der freiwilligen Ausreise oder Abschiebung (Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.).

    Mit seiner Rechtsauffassung, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch dann für den gesamten Staat auszusprechen sind, wenn sichere Landesteile - auch - wegen gerade dort geschlossener Grenzen nicht erreicht werden können, weicht der Senat somit nicht von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.04.1997, 9 C 38.96) ab.

    Wie bereits dargelegt, spricht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.04.1997 (9 C 38.96, ähnlich Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 -) von einer nur theoretisch bestehenden, ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht ausschließenden Zufluchtsmöglichkeit, wenn feststeht, daß eine freiwillige Rückkehr oder eine zwangsweise Abschiebung nur auf ganz bestimmten Reisewegen in Betracht kommt, welche bei Ankunft im Zielland die Erreichbarkeit relativ sicherer Landesteile unzumutbar erscheinen lassen.

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99  

    Ausländerrecht, Europarecht

    Das Oberverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass die EMRK - wie auch in den Artikeln 1 und 56 zum Ausdruck kommt - grundsätzlich nur die Sicherung bestimmter Rechte und Freiheiten innerhalb des eigenen Machtbereichs der Vertragsstaaten selbst bezweckt (vgl. die Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331, 333 ff.; vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265, 267 ff.; vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187, 188 vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322, 324).

    Außerdem enthalten weder die Konvention selbst noch später vereinbarte Protokolle ein Recht auf Asyl wegen rassischer, religiöser oder sonstiger politischer Verfolgung (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 und vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 99, 331, 334 f.; 104, 265, 270).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR - hat allerdings in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1989 im Fall Soering (EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183) und seither ständig ausgesprochen, dass es den Vertragsstaaten durch Art. 3 EMRK trotz der räumlichen Grenzen des Geltungsbereichs der Konvention untersagt sein kann, einen Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht (vgl. dazu auch die Urteile vom 17. Oktober 1995 und vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 99, 331, 335; 104, 265, 267).

    Er müsste also in dem Nicht-Vertragsstaat Misshandlungen ausgesetzt sein, die nach Art, Intensität und Urheberschaft dem Art. 3 EMRK unterfallen und deshalb dort - im Drittstaat - gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 104, 265, 268).

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