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   VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 13 S 1997/96   

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VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 13 S 1997/96 (https://dejure.org/1997,1587)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.05.1997 - 13 S 1997/96 (https://dejure.org/1997,1587)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Mai 1997 - 13 S 1997/96 (https://dejure.org/1997,1587)
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Sorge um vergewaltige Ehefrau

Wird nach § 48 Abs. 1 Nr. 4, 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG aus einer Ist-Ausweisung eine Regel-Ausweisung, kann im Rahmen der Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, die Ehe noch einmal gem. Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigt werden, wenn die familiären Belange im Einzelfall über das übliche Maß hinausgehen (kein "Verbrauch" dieses Gesichtspunkts);

kein einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 VwGO, wenn die gesetzliche Fiktion des § 69 Abs. 2, Abs. 3 AuslG nicht eingreift (§ 69 Abs. 2 Satz 2 AuslG)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ausweisung eines Straftäters: Regelausweisung - Eröffnung einer Ermessensentscheidung wegen eines atypischen Ausnahmefalls - Schutz von Ehe und Familie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzinteresse an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung bei bestehender Ausreisepflicht; Ausweisung zur Bekämpfung der Gefahr erneuter Betäubungsmittelstraftaten im Sinne eines spezialpräventiven als auch eines generalpräventiven ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 746
  • VBlBW 1997, 434
  • InfAuslR 1997, 363
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 23.11.1994 - 1 B 175.94

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 13 S 1997/96
    Insbesondere kann dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nicht deshalb abgesprochen werden, weil er auch aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.10.1993, mit dem sein Asylantrag abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht worden ist, nach § 42 Abs. 1 und 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1994, InfAuslR 1995, 151f.).

    Denn er war damals - und ist es nach wie vor - nach Ablauf der ihm im bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.10.1993 gesetzten Ausreisefrist aufgrund dieses Verwaltungsaktes vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1994, a.a.O.; Senatsbeschluß v. 16.3.1995 - 13 S 2486/94) und noch nicht ausgereist.

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 13 S 1997/96
    Ein Ausweisungsgrund ist im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG schwerwiegend, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.6.1996 - BVerwG 1 C 24.94; BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995, NVwZ 1995, 1129 (1130)).

    Das ist in spezialpräventiver Hinsicht der Fall, wenn zum einen der Ausweisungsanlaß ein besonderes Gewicht hat, das sich aus den konkreten Umständen der jeweils in Frage kommenden Verhaltensweise des Betroffenen, bei Straftaten insbesondere aus deren Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, und wenn festgestellt werden kann, daß eine schwere Gefährdung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft besteht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (BVerwG, Urt. v. 11.6.1996 - BVerwG 1 C 24.94).

  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 13 S 1997/96
    Ein vom Regelfall der Ausweisung (hier nach § 47 Abs. 3 S 1 AuslG (AuslG 1990)) abweichender und eine Ermessensentscheidung eröffnender atypischer Ausnahmefall kann auch dann vorliegen, wenn die Regelausweisung mit höherrangigem Recht, insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, etwa nach Art. 6 GG, nicht vereinbar ist (im Anschluß an BVerwG, Urt v 27.8.1996, DVBl 1997, 186 (187) zur Regelversagung nach § 7 Abs. 2 AuslG (AuslG 1990)).

    Gleiches gilt, wenn einer Regelausweisung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Regelausweisung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, etwa nach Art. 6 GG, nicht vereinbar ist (vgl. (zur Regelversagung nach § 7 Abs. 2 AuslG) BVerwG, Urt. v. 27.8.1996, DVBl. 1997, 186 (187)).

  • BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95

    Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Bestehens einer familiären

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 13 S 1997/96
    Denn eine solche familiäre Angewiesenheit rechtfertigt es im Hinblick auf den nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen aufenthaltsrechtlichen Schutz der Ehe und Familie in den Fällen einer Beistandsgemeinschaft (vgl. dazu etwa BVerfG-K, Beschl. v. 25.10.1995, DVBl. 1996, 195 m.w.N.), den betreffenden Ausländer gegenüber anderen Ausländern, die den gleichen Regelausweisungsgrund erfüllen, zu bevorzugen und damit das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel zu beseitigen, um eine Ermessensentscheidung unter Einschluß der in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Gesichtspunkte zu ermöglichen.

    Eine Beistandsgemeinschaft besteht vielmehr, sobald ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich erbringt (vgl. BVerfG-K, Beschl. v. 25.10.1995, a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94

    Ausländerrecht - Ausweisungsschutz - Straftäter - Generalprävention

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 13 S 1997/96
    Der anknüpfend an eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ergangenen Ausweisung des Antragstellers liegt sowohl ein spezialpräventiver als auch ein generalpräventiver Ausweisungszweck zugrunde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995, NVwZ 1995, 1129 (1130)).

    Ein Ausweisungsgrund ist im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG schwerwiegend, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.6.1996 - BVerwG 1 C 24.94; BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995, NVwZ 1995, 1129 (1130)).

  • BVerwG, 19.05.1981 - 1 C 169.79

    Ausweisung - Asylberechtigter - Asylbewerber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 13 S 1997/96
    Schon aufgrund dieses von der Behörde selbst hergestellten (zeitlichen) Zusammenhangs des Erlasses der Abschiebungsandrohung mit der Ausweisung teilt die Abschiebungsandrohung - auch - das rechtliche Schicksal der Ausweisung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.5.1981, BVerwGE 62, 215 (223/224); siehe auch BVerwG, Urt. v. 16.8.1977, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 7 S. 9f.), ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für eine Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der Ausweisung nach § 50 Abs. 1 S. 2 AuslG tatsächlich erfüllt sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1992 - 11 S 3162/91

    Zum vorläufigen Rechtsschutz bei Versagung der Erteilung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 13 S 1997/96
    Ist das nicht der Fall, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht (vgl. Senatsbeschluß v. 12.12.1991, NVwZ-RR 1992, 509; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1, § 69 Rn. 51f., 66 sowie § 72 Rn. 3 m.w.N. aus der Rspr.; a.A. VGH Bad.-Württ. (11. Senat), Beschl. v. 5.5.1992, ESVGH 43, 71; GK-AuslR, § 69 Rn. 73).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1996 - 11 S 73/96

    Rechtsschutzbedürfnis für ein Aussetzungsverfahren hinsichtlich einer sofort

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 13 S 1997/96
    Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung beschwert den Antragsteller unabhängig davon, weil sie einen eigenständigen Entstehungsgrund für die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 AuslG bildet und damit eine - weitere - Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen sein kann (vgl. Senatsbeschluß v. 27.3.1997 - 13 S 3493/96 - sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.11.1994, NVwZ-RR 1995, 295 (296); a.A: VGH Bad.-Württ. (11. Senat), Beschl. v. 7.2.1996 - 11 S 73/96 -, InfAuslR 1996, 277).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.1991 - 13 S 1800/90

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - keine Fiktionswirkung bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 13 S 1997/96
    Ist das nicht der Fall, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht (vgl. Senatsbeschluß v. 12.12.1991, NVwZ-RR 1992, 509; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1, § 69 Rn. 51f., 66 sowie § 72 Rn. 3 m.w.N. aus der Rspr.; a.A. VGH Bad.-Württ. (11. Senat), Beschl. v. 5.5.1992, ESVGH 43, 71; GK-AuslR, § 69 Rn. 73).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.1994 - 1 S 818/94

    Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und gleichzeitige Androhung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 13 S 1997/96
    Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung beschwert den Antragsteller unabhängig davon, weil sie einen eigenständigen Entstehungsgrund für die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 AuslG bildet und damit eine - weitere - Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen sein kann (vgl. Senatsbeschluß v. 27.3.1997 - 13 S 3493/96 - sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.11.1994, NVwZ-RR 1995, 295 (296); a.A: VGH Bad.-Württ. (11. Senat), Beschl. v. 7.2.1996 - 11 S 73/96 -, InfAuslR 1996, 277).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 11 S 2757/20

    Freizügigkeitsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen

    Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, muss sich der Antragsteller aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG - nicht zuletzt zur Beseitigung eines etwaigen Rechtsscheins - gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung, dass er kein Freizügigkeitsrecht besitzt, zur Wehr setzen können (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis bei Eilanträgen gegen den Sofortvollzug einer Ausweisung bei anderweitiger Ausreisepflicht OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 27.01.2021 - 2 M 101/20 - juris Rn. 23 f. m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 19.05.2010 - 11 ME 133/10 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.09.2008 - 11 S 2042/08 - juris Rn. 10 und vom 06.05.1997 - 13 S 1997/96 - juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02

    Ausweisung EG-Angehöriger - "Gesetzmäßigkeitsüberprüfung"; Revisionsverfahren

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände erkennbar sind, die den Ausländer entlasten oder aufgrund deren die Ausweisung als unangemessene Härte erscheint (s. etwa BVerwG, Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 23.96 -, NVwZ 1997, 1126 sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.5.1997 - 13 S 1997/96 -, InfAuslR 1997, 363 = VBlBW 1997, 434).

    Ein Ausnahmefall kann ferner gegeben sein, wenn der Ausweisung höherrangiges nationales Recht entgegensteht, sie insbesondere mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.1997 - 1 B 123.97 -, Buchholz 402.24 § 47 AuslG Nr. 15; Beschluss vom 15.1.1997 - 1 B 256.96 -, Buchholz 402.24 § 47 AuslG Nr. 12; Beschluss vom 13.11.1995 - 1 B 237.94 -, InfAuslR 1996, 103; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.7.2001 - 13 S 2326/95 -, VBlBW 2002, 34 = InfAuslR 2002, 72; Beschluss vom 6.5.1997, a.a.O.).

    Anhaltspunkte für eine sonstige Beeinträchtigung der nach Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützten familiären Belange, die über das im Regelfall übliche Maß hinausgingen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.5.1997 - 13 S 1997/96 -), sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

    Dass die Ausweisung des Klägers hinsichtlich des den Anlass der Ausweisung bildenden Delikts, dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG erfüllt, ist nicht zweifelhaft (s. dazu etwa OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24.2.1998 - 18 B 1466/96 -, InfAuslR 1998, 389 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.5.1997, a.a.O., S. 433 u. BVerwG, Beschlüsse vom 8.5.1996 - 1 B 136.95 -, InfAuslR 1996, 299 und vom 10.2.1995, - 1 B 221.94 -, InfAuslR 1995, 273f.; BVerfG, Beschluss vom 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386 [397f.], sowie die Nachweise bei Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, RdNr. 21ff. zu § 48 und GK-AuslG, RdNr. 59 zu § 48).

  • VG Sigmaringen, 14.04.2005 - 8 K 429/03

    Jugendlicher Ausländer - Regelausweisung nach Verurteilung trotz

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände erkennbar sind, die den Ausländer entlasten oder aufgrund deren die Ausweisung als unangemessene Härte erscheint (s. etwa BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 23.96 -, NVwZ 1997, 1126 sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.1997 - 13 S 1997/96 -, InfAuslR 1997, 363 = VBlBW 1997, 434).

    Ein Ausnahmefall kann ferner gegeben sein, wenn der Ausweisung höherrangiges nationales Recht entgegensteht, sie insbesondere mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.1997 - 1 B 123.97 -, Buchholz 402.24 § 47 AuslG Nr. 15; Beschl. v. 15.01.1997 - 1 B 256.96 -, Buchholz 402.24 § 47 AuslG Nr. 12; Beschl. v. 13.11.1995 - 1 B 237.94 -, InfAuslR 1996, 103; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.07.2001 - 13 S 2326/95 -, VBlBW 2002, 34 = InfAuslR 2002, 72; Beschl. v. 06.05.1997, a.a.O.).

    Anhaltspunkte für eine sonstige Beeinträchtigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützten familiären Belange, die über das im Regelfall übliche Maß hinausgingen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.1997 - 13 S 1997/96), sind nicht ersichtlich.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2001 - 13 S 555/01

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung des GG Art 6

    Dies kann im Verhältnis von Eltern und kleinen Kindern (BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.8.1999, NVwZ 2000, 59; Senatsbeschlüsse v. 2.5.2000 - 13 S 2456/99 -, InfAuslR 2000, 395 und v. 29.3.2001 -, a.a.O.) sowie bei Ehegatten dann der Fall sein, wenn einer der Ehegatten auf Grund individueller Besonderheiten, etwa Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Not, mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des anderen Ehegatten angewiesen ist (vgl. dazu - in anderem rechtlichen Zusammenhang - Senatsbeschl. v. 6.5.1997 - 13 S 1997/96 -, InfAuslR 1997, 363).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02

    Ausweisung eines türkischen Straftäters - Lockspitzel

    Bei der voller gesetzlicher Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind die Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse der Betroffenen nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigen; ein Ausnahmefall kann ferner gegeben sein, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegensteht, sie insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.1997 - 1 B 123/97 -, Buchholz 402.24 § 47 AuslG Nr. 15; Beschluss vom 15.1.1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz a.a.O. Nr. 12; Beschluss vom 13.11.1995 - 1 B 237/94 -, InfAuslR 1996, 103; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.7.2001 - 13 S 2326/95 -, VBlBW 2002, 34 = InfAuslR 2002, 72; Beschluss vom 6.5.1997 - 13 S 1997/96 -, InfAuslR 1997, 363 = VBlBW 1997, 434).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2008 - 11 S 2042/08

    Rechtsschutzbedürfnis bei Eilantrag gegen Ausweisung und gleichzeitiger

    Die Verneinung des Rechtsschutzinteresses würde in dieser Konstellation gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und das Gebot der "Waffengleichheit" verstoßen (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.05.1997 - 13 S 1997/96 - InfAuslR 1997, 363; Hess. VGH, Beschluss vom 20.01.2004 - 12 TG 3204/03 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2006 - 11 S 646/06

    D (A), Ausweisung, Drogendelikte, besonderer Ausweisungsschutz, schwerwiegende

    Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, kann ein solcher Ausnahmefall dann vorliegen, wenn der Regelausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG höherrangiges Recht entgegen steht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen - wie etwa Art. 6 GG - vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8/96 - NVwZ 1999, 303 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.05.1997 - 13 S 1997/96 -, InfAuslR 1997, 363 ff).

    Eine solche familiäre Angewiesenheit rechtfertigt es im Hinblick auf den nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz von Ehe und Familie, den betreffenden Ausländer gegenüber anderen Ausländern, die den gleichen Regelausweisungsgrund erfüllen, zu bevorzugen und damit das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel zu beseitigen, um eine Ermessensentscheidung unter Einschluss der in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Gesichtspunkte zu ermöglichen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.05.1997, a.a.O., zu § 47 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG).

  • BGH, 27.11.1998 - 3 StR 436/98

    Berücksichtigung ausländerrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung

    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Regelfälle solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden; Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. BVerwG Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 9, 15; VGH Mannheim NVwZ-RR 1997, 746; VGH Kassel NVwZ-RR 1996, 605 jeweils m. w. Nachw.).
  • VG Koblenz, 17.03.2008 - 3 K 1349/07

    Aufenthaltsrecht; Ausländerrecht

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn einer der Familienangehörigen, mit denen der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, aufgrund individueller Besonderheiten mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des von der ablehnenden Entscheidung betroffenen Ausländers angewiesen ist (VGH Baden-Württemberg, B.v. 6. Mai 1997 - 13 F 1997 - NVwZ-RR 1997, 746 bis 749 und BVerwG, B.v. 15. Januar 1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz 402.240, § 47 AuslG, 1990, Nr. 12).
  • VG Koblenz, 01.09.2008 - 3 K 1282/07

    Aufenthaltsrecht; Ausländerrecht: Ermessensausweisung nach erheblichen

    Dies kann nur dann angenommen werden, wenn einer der Familienangehörigen, mit denen der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, aufgrund individueller Besonderheiten mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des von der Ausweisung betroffenen Ausländers angewiesen ist (VGH Bw, Beschluss vom 6. Mai 1997 - 13 F 1997 - NVwZ-RR 1997, 746 - 749 und BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1997 - 1 B 256/96 - Buchholz 402.240, § 47 AuslG, 1990, Nr. 12).
  • VG Koblenz, 18.08.2008 - 3 K 869/07

    Ermessensausweisung nach langjährigem Aufenthalt

  • VG Karlsruhe, 25.04.2006 - 11 K 1392/05

    Ablehnung der Niederlassungserlaubnis wegen nicht gesicherter Lebensgrundlage

  • VG Karlsruhe, 29.10.2003 - 7 K 777/03

    Ausweisung eines niederländischen Staatsangehörigen

  • VG Koblenz, 13.08.2007 - 3 K 309/07

    Ausländerrecht: Ausweisung und Abschiebung wegen einer vierjährigen

  • VG Karlsruhe, 26.09.2001 - 7 K 3589/00

    Ausweisung eines deutschverheirateten türkischen Straftäters

  • VG Koblenz, 09.01.2009 - 3 L 1236/08

    Stichtagsregelung - Verlängerung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis;

  • VG Koblenz, 08.02.2010 - 3 K 206/09

    Aufenthaltserlaubnis: Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs - Inhalt und

  • VG Koblenz, 17.08.2009 - 3 K 1150/08

    Aufenthaltsrecht; Schulbesuch; Nachweis; rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise;

  • VG Koblenz, 11.01.2010 - 3 K 74/09

    Ausreisepflicht in Deutschland geborener und aufgewachsener minderjähriger

  • VG Düsseldorf, 22.05.2002 - 7 K 2837/00

    Ausweisungsentscheidung bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

  • VG Stuttgart, 12.04.2000 - 16 K 6364/98

    Klage eines tunesischen Staatsangehörigen gegen die Ausweisung und Androhung der

  • VG Ansbach, 10.11.2015 - AN 5 E 15.01600

    Kein Aussetzen der Abschiebung bei erneuter einschlägiger Straffälligkeit während

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