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   EuGH, 30.09.1997 - C-98/96   

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https://dejure.org/1997,268
EuGH, 30.09.1997 - C-98/96 (https://dejure.org/1997,268)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.1997 - C-98/96 (https://dejure.org/1997,268)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 1997 - C-98/96 (https://dejure.org/1997,268)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Begriffe der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und der ordnungsgemäßen Beschäftigung - Nur zur zeitlich begrenzten Ausübung der Tätigkeit als ...

  • EU-Kommission PDF

    Ertanir / Land Hessen

    Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absatz 3
    1 Völkerrechtliche Verträge - Assozierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Keine Befugnis der Mitgliedstaaten, durch eine nationale Regelung ganze Kategorien von Arbeitnehmern von der Inanspruchnahme der Rechte aus einem Beschluß des ...

  • EU-Kommission

    Ertanir / Land Hessen

  • Europäischer Gerichtshof

    Ertanir

    Auswärtige Beziehungen

  • Judicialis

    EWGAssRBes 1/80 Art. 6 Abs. 1; ; EWGAssRBes 1/80 Art. 6 Abs. 2; ; EWGAssRBes 1/80 Art. 6 Abs. 3; ; AAV § 4 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Begriffe der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und der ordnungsgemäßen Beschäftigung - Nur zur zeitlich begrenzten Ausübung der Tätigkeit als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat; Ausschluss eines Rentenanspruchs; Regulärer Arbeitsmarkt

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt - Auslegung von Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei - Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Zeitabschnitte, die nicht durch eine ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 286
  • EuZW 1998, 533
  • DVBl 1997, 1377
  • InfAuslR 1997, 434
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 30.09.1997 - C-98/96
    24 Erstens ist es seit Erlaß des Urteils vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461) ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfuellen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Gedankenstriche der Bestimmung verleihen (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 11).

    26 Zweitens setzen nach ständiger Rechtsprechung die Rechte, die Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dem türkischen Arbeitnehmer im Bereich der Beschäftigung verleiht, zwangsläufig voraus, daß dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (Urteile Sevince, a. a. O., Randnr. 29, Kus, a. a. O., Randnrn.

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung (Urteile Sevince, a. a. O., Randnr. 22, und Kus, a. a. O., Randnr. 31), daß Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1/80 die den Mitgliedstaaten obliegende Verpflichtung zum Erlaß derjenigen Verwaltungsmaßnahmen, die zur Durchführung des Artikels 6 gegebenenfalls erforderlich sind, nur konkretisiert, ohne daß die Mitgliedstaaten dadurch ermächtigt würden, die Ausübung des genau bestimmten und nicht an Bedingungen geknüpften Rechts, das den türkischen Arbeitnehmern aufgrund dieser Bestimmung zusteht, an Bedingungen zu binden oder einzuschränken.

    47 Zum Begriff der ordnungsgemässen Beschäftigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung (Urteile Sevince, a. a. O., Randnr. 30, Kus, a. a. O., Randnrn.

    48 So hat der Gerichtshof im Urteil Sevince (a. a. O., Randnr. 31) ausgeführt, daß sich ein türkischer Arbeitnehmer während eines Zeitraums, in dem er infolge der aufschiebenden Wirkung einer von ihm erhobenen Klage gegen eine ihm das Aufenthaltsrecht versagende Entscheidung bis zum Ende des Rechtsstreits vorläufig in dem betreffenden Mitgliedstaat bleiben und dort eine Beschäftigung ausüben durfte, nicht in einer gesicherten und mehr als nur vorläufigen Position auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats befand.

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 30.09.1997 - C-98/96
    Der Gerichtshof hat es daher für unabdingbar erachtet, daß auf die türkischen Arbeitnehmer, die ein im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumtes Recht besitzen, soweit wie möglich die im Rahmen der genannten Vertragsvorschriften geltenden Grundsätze übertragen werden (Urteile vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn.

    39 Für die Zugehörigkeit eines solchen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats kommt es nach ständiger Rechtsprechung (Urteil Bozkurt, a. a. O., Randnrn.

    55 Nach ständiger Rechtsprechung stehen den türkischen Arbeitnehmern die durch Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nämlich unabhängig davon zu, daß die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ein spezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeits- oder eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen (vgl. in diesem Sinn Urteil Bozkurt, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 30.09.1997 - C-98/96
    14, 19 und 20, und vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20).

    22 Jedoch genießen die türkischen Staatsangehörigen beim derzeitigen Stand des Rechts keine Freizuegigkeit innerhalb der Gemeinschaft, sondern haben nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat, in den sie rechtmässig eingereist sind und in dem sie eine bestimmte Zeit lang eine ordnungsgemässe Beschäftigung ausgeuebt haben (Urteil Tetik, a. a. O., Randnr. 29).

    65 Dieser Beschluß regelt in Artikel 6 Absatz 2 lediglich, wie sich bestimmte Zeiten, in denen der türkische Arbeitnehmer keiner Beschäftigung nachgeht, auf die Berechnung der in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich genannten Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung auswirken; dabei werden die betreffenden Zeiten entweder Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 gleichgestellt, oder der Arbeitnehmer verliert nicht ihretwegen die durch die vorherigen Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung erworbenen Ansprüche (vgl. dazu im einzelnen Urteil Tetik, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 30.09.1997 - C-98/96
    24 Erstens ist es seit Erlaß des Urteils vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461) ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfuellen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Gedankenstriche der Bestimmung verleihen (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 11).

    25 Wie sich aus Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, sind diese Rechte unterschiedlich und hängen von Voraussetzungen ab, die je nach der Dauer einer ordnungsgemässen Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verschieden sind (Urteil Eroglu, a. a. O., Randnr. 12).

  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

    Auszug aus EuGH, 30.09.1997 - C-98/96
    51 Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/95 (Kol, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 27) entschieden, daß Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm nur aufgrund einer Täuschung der Behörden durch ihn erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten sind, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand.
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus EuGH, 30.09.1997 - C-98/96
    16 Schließlich fragt sich das Gericht im Hinblick auf die Randnummer 25 des Urteils vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781), wonach der Beschluß Nr. 1/80 die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, unberührt lässt, ob Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1/80 den Mitgliedstaaten das Recht einräumt, Aufenthaltsrechte zu schaffen, die an den Vergünstigungen von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 von vornherein nicht teilhaben.
  • BVerwG, 19.04.2012 - 1 C 10.11

    Türkei; türkische Staatsangehörige; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Eine in diesem Sinne nur vorläufige Position kann sich namentlich aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa betreffend die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben (Urteil vom 19. September 2000 a.a.O; EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - Rs. C-98/96, Ertanir - Slg. 1997, I-05193 Rn. 47 ff. m.w.N.).

    Beschäftigungszeiten können folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand (Urteil vom 19. September 2000 a.a.O; EuGH, Urteil vom 30. September 1997 a.a.O. Rn. 50 m.w.N.).

    Auch Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm nur aufgrund einer Täuschung der Behörden erteilt worden ist, beruhen nicht auf einer gesicherten Rechtsposition, sondern sind als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (EuGH, Urteil vom 30. September 1997 a.a.O. Rn. 51 m.w.N.).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-230/03

    Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des

    23 und 25, und vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnrn.

    35 Wie sich des Näheren bereits aus dem Wortlaut der drei Gedankenstriche des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, sind die Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern nach diesen Bestimmungen zukommen, unterschiedlich und Bedingungen unterworfen, die je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat verschieden sind (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 12, sowie die genannten Urteile Tetik, Randnr. 23, Eker, Randnr. 21, Günaydin, Randnr. 25, und Ertanir, Randnr. 25).

    63 Außerdem hatte der Gerichtshof mehrfach das Verhalten der zuständigen nationalen Behörden im Hinblick auf die Auslegung der sozial ausgerichteten Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 zu berücksichtigen, wobei er sich insbesondere darauf stützte, dass diese Behörden die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des betroffenen türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht in Frage gestellt hatten (vgl. in diesem Sinne zu Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Urteil Ertanir, Randnrn.

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Insoweit ist unerheblich, daß der Kläger zwischen 1985 und 1989 dreimal die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis jeweils erst nach dem Ablauf von deren Geltungsdauer beantragt hat, so daß er während kurzer Zeiträume nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war, denn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats haben die Ordnungsmäßigkeit seines Aufenthalts deswegen nicht in Frage gestellt, sondern ihm vielmehr jedesmal eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 54, und vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 69).

    29 und 30, und die Urteile Günaydin, Randnr. 49, Ertanir, Randnr. 55, und Birden, Randnr. 65).

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