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   VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 13 S 2025/96   

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VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 13 S 2025/96 (https://dejure.org/1997,5058)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.07.1997 - 13 S 2025/96 (https://dejure.org/1997,5058)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Juli 1997 - 13 S 2025/96 (https://dejure.org/1997,5058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kinder nach AuslG 1990 § 21 Abs 3 setzt noch gültige Aufenthaltserlaubnis bei Eintritt der Volljährigkeit voraus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwerb einer erstarkten Rechtsposition, wenn eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis bei Eintritt der Volljährigkeit vorliegt; Erfordernis einer noch zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit gültigen Aufenthaltserlaubnis; Entstehen des eigenständigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 294 (Ls.)
  • InfAuslR 1997, 453
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 27.05.1993 - 12 TH 2617/92

    Ausländerrecht: Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 13 S 2025/96
    Die Entstehung des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 21 Abs. 3 AuslG (AuslG 1990) bei Eintritt der Volljährigkeit setzt voraus, daß das Kind zu diesem Zeitpunkt noch im Besitz einer nach Maßgabe von § 17 AuslG (AuslG 1990) zweckgebundenen Aufenthaltserlaubnis ist (wie Hess VGH, Beschl v 27.5.1993, InfAuslR 1993, 323).

    Voraussetzung für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 AuslG ist indessen, daß der Ausländer während der Geltungsdauer der ihm als Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis volljährig geworden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 4.3.1997 - 13 S 421/97; HessVGH, Beschl. v. 27.5.1993, InfAuslR 1993, 323).

    Abgesehen davon ist das Erfordernis einer noch zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit gültigen Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des begünstigenden Zwecks der Vorschrift (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 27.5.1993, a.a.O.) gerechtfertigt und geboten.

    Durch den Besitz der Aufenthaltserlaubnis wird gewissermaßen dokumentiert, daß die Voraussetzungen, unter denen der Nachzug gestattet worden war, bis zum Erreichen der Volljährigkeit vorgelegen haben (HessVGH, Beschl. v. 27.5.1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 19.93

    Ausländerrecht: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Eheschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 13 S 2025/96
    Soweit er nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft und nach Eintritt seiner Volljährigkeit nunmehr ersichtlich einen Aufenthalt aus eigenem Recht beansprucht, scheidet ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG aus, weil § 21 AuslG ebenfalls eine abschließende Regelung darüber trifft, ob ein vom Zweck des § 17 Abs. 1 AuslG unabhängiges Aufenthaltsrecht des Kindes entstanden ist (vgl. zu der gleichgelagerten Problematik des Aufenthaltsrechts der Ehegatten: BVerwG, Urt. v. 11.6.1996, DVBl. 1997, 168).
  • VG Karlsruhe, 01.02.2021 - 2 K 7474/19

    Freizügigkeitsrecht für drittstaatsangehörigen Anverwandten eines Unionsbürgers;

    (1) Bei direkter Anwendung des § 34 Abs. 2 AufenthG fehlt es dem Kläger schon an der grundlegenden Eigenschaft des Aufenthalts als Minderjähriger und des Erreichens der Volljährigkeit im Bundesgebiet, welche gemäß § 34 Abs. 1 und 2 AufenthG ersichtlich grundlegende Voraussetzung für das Zuwachsen eines originären Aufenthaltsrechts ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.07.1997 - 13 S 2025/96 -, InfAuslR 1997, 453 = juris Rn. 6 zum vormals geltenden inhaltsgleichen § 21 Abs. 3 AuslG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2006 - 18 B 1580/05

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht Verlängerung Aufenthaltserlaubnis Rechtsanspruch

    Hess. VHG, Beschluss vom 27.5.1993 - 12 TH 2617/92 -, InfAuslR 1993, 323 (326); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.7.1997 - 13 S 2025/96 -, InfAuslR 1997, 453 f.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 13 S 1635/01

    Achtjahresfrist - unbefristete Verlängerung der einem Minderjährigen erteilten

    Voraussetzung für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 AuslG ist aber, dass der Ausländer während der Geltungsdauer der ihm als Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis volljährig geworden ist (vgl. Senatsbeschluss v. 2.7.1997 - 13 S 2025/96 -, InfAuslR 1997, 453 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.11.2003 - 10 B 11535/03

    Aufenthaltserlaubnis, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung,

    Dabei setzt das Erstarken zum unabhängigen Aufenthaltsrecht aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres nach einhelliger (vgl. z.B. Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 21 AuslG; GK-AuslR, Stand Juli 2002, Rdnr. 77 zu § 21 AuslG; Renner, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 21 AuslG; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 21 AuslG; HessVGH, Beschluss vom 27. Mai 1993 - 12 TH 2617/92 -, InfAuslR 1993, S. 323 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juli 1997 - 13 S 2025/96 -, InfAuslR 1997, S. 453 ff.) Meinung voraus, dass der Ausländer bei Erreichen der Volljährigkeit noch im Besitz der ihm als Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 11 S 2312/98

    Besonderer Ausweisungsschutz für Heranwachsende, die im Bundesgebiet aufgewachsen

    Die dem Antragsteller zuvor als Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 21 Abs. 3 AuslG zu einem eigenständigen, von den Voraussetzungen für den Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht geworden, nachdem er bei Eintritt der Volljährigkeit noch im Besitz einer nach Maßgabe von § 17 AuslG zweckgebundenen Aufenthaltserlaubnis war (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.7.1997 - 13 S 2025/96 -, InfAuslR 97, 453).
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