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   VGH Baden-Württemberg, 16.01.1997 - 11 S 3170/96   

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https://dejure.org/1997,4204
VGH Baden-Württemberg, 16.01.1997 - 11 S 3170/96 (https://dejure.org/1997,4204)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.01.1997 - 11 S 3170/96 (https://dejure.org/1997,4204)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Januar 1997 - 11 S 3170/96 (https://dejure.org/1997,4204)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Aufenthaltsrechtlicher Schutz des GG Art 6 - Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft; Rücknahme einer durch unrichtige Angaben erwirkten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis - sofortige Vollziehung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; Eheliche Lebensgemeinschaft; Besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug; Rücknahme einer unbefristete Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 751 (Ls.)
  • VBlBW 1997, 123 (Ls.)
  • InfAuslR 1997, 200
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.06.1992 - 1 B 48.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1997 - 11 S 3170/96
    Das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist im Hinblick auf den Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG nicht erst dann zu verneinen, wenn die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind (wie BVerwG, Beschluß vom 12.6.1992, InfAuslR 1992, 305).

    Grundsätzlich entfällt der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitende aufenthaltsrechtliche Schutz, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft, sondern getrennt leben oder die Ehe geschieden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.1989, Buchholz 402.24, § 7 AuslG Nr. 33; BVerwG, Beschl. v. 12.6.1992, InfAuslR 1992, 305).

    Daraus folgt ohne weiteres, daß mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erst dann zu verneinen ist, wenn die bürgerlich- rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind (BVerwG, Beschl. v. 12.6.1992, aaO).

  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1997 - 11 S 3170/96
    Auch besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis, das über das öffentliche Interesse hinausgeht, das diese Maßnahme als solche rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.9.1995, NVwZ 1996, 58 und vom 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95).
  • BVerfG, 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzuges im Falle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1997 - 11 S 3170/96
    Auch besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis, das über das öffentliche Interesse hinausgeht, das diese Maßnahme als solche rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.9.1995, NVwZ 1996, 58 und vom 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1997 - 11 S 3170/96
    Das bedeutet, daß die Frist erst beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr auch die für die Rücknahme sonst erheblichen Tatsachen vollständig positiv bekannt sind (BVerwG, Beschl. v. 19.12.1994 - Gr.Sen. 1, 2/84 -, BVerwGE 70, 356, 362, 364).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1997 - 11 S 3170/96
    Von einer ehelichen Lebensgemeinschaft kann nur ausgegangen werden, wenn außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe auch eine tatsächliche - regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende - Verbundenheit zwischen den Ehegatten besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum wiederhergestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987, BVerfGE 76, 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2010 - 11 S 2482/09

    Vorläufiger Rechtsschutz - Familiennachzug eines Drittstaatsangehörigen zu einem

    Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist nach der Rechtsprechung des Senats ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt; allein die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vermag kein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.01.1997 - 11 S 3170/96 - InfAuslR 1997, 200, vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - EZAR NF 094 Nr. 2 und vom 29.11.2007 - 11 S 1702/07 - VBlBW 2008, 193).

    In der Regel besteht ein besonderes öffentliches Interesse, die Rücknahme einer durch wahrheitswidrige Angaben des Ausländers über die eheliche Lebensgemeinschaft rechtswidrig erwirkten Aufenthaltserlaubnis für sofort vollziehbar zu erklären, damit der Ausländer aufenthaltsrechtlich nicht besser gestellt ist als wenn er richtige Angaben gemacht hätte (vgl. Beschl. v. 16.01.1997 - 11 S 3170/96 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02

    Zuständigkeitswechsel im Widerspruchsverfahren; unbefristete Aufenthaltserlaubnis

    Auch enthielten die Vorschriften über die Befristung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG), den Widerruf (§ 43 AuslG), die Ausweisung (§§ 45 ff. AuslG) und über sonstige Erlöschensgründe (vgl. § 44 AuslG) keine abschließende Regelung mit der Folge, dass eine Rücknahme rechtswidriger Aufenthaltsgenehmigungen ausscheide (vgl. auch Beschluss des Senats vom 16.1.1997, - 11 S 3170/96 -, InfAuslR 1997, 200; Urteil des Senats vom 21.11.2001 a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2002 - 11 S 2734/01

    Umfang eines Rechtsmittelverzichts; Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung

    Ein generalpräventives öffentliches Interesse besteht speziell auch daran, durch wirksame Sanktionen zu verhindern, dass über den Bestand oder Fortbestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (vgl. Beschluss des Senats vom 16.1.1997 - 11 S 3170/96 -, InfAuslR 1997, 200 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01

    Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung wegen Auslandsaufenthalts; Rücknahme einer

    Nach Lage der Dinge drängte es sich der Klägerin wohl auch nicht auf, dass es für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis entscheidend darauf ankommen würde, ob sie vorübergehend getrennt gelebt hatte und ein Scheidungsverfahren (noch) anhängig war (vgl., zu einem anders gelagerten Fall, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.1.1997 - 11 S 3170/96 -, InfAuslR 1997, 200).
  • OVG Brandenburg, 23.03.2005 - 4 B 29/04

    Antrag auf Aufnahme einer privaten Kindertagesstätte in den Bedarfsplan;

    Es kann dahinstehen, ob etwa die Erwirkung einer Begünstigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug eines Rückforderungsbescheides begründen könnte, wenn nur so eine Besserstellung eines solchen Antragstellers gegenüber einem ordnungsgemäß handelnden Antragsteller, dessen Begehren auf der Grundlage zutreffender Angaben von vorneherein abgelehnt worden wäre, vermieden werden kann (zu diesem Gesichtspunkt vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16. Januar 1997 - 11 S 3170/96 -, AuAS 1997, 76 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 13 S 1532/04

    Fehlendes Bescheidungsinteresse für Verpflichtungsklage bei gleichzeitig

    Selbst wenn man aber aus Rechtsschutzgründen den Suspensiveffekt der Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der früheren Aufenthaltserlaubnisse dem "Besitz" einer Aufenthaltserlaubnis im Sinn des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gleichstellen würde (s. BVerwG, Urteil vom 17.4.1997 - 3 C 2/95 -, BayVBl 1998, S. 346; zum Sofortvollzug einer Rücknahmeverfügung s. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.1.1997 -11 S 3170/96 -, InfAuslR 1997, S. 200, 202) oder der Antragstellerin wenigstens eine der Regelung des § 24 Abs. 1 AuslG entsprechende vorläufige Rechtsstellung zusprechen wollte, würde dies an dem durch die Antragstellerin verwirklichten Ausweisungsgrund scheitern (s. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG und oben).
  • OVG Hamburg, 04.01.2000 - 3 Bs 218/99

    Vorliegen eines besonderen, die Anordung des Sofortvollzugs rechtfertigenden

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  • VG Freiburg, 26.08.2002 - 1 K 1572/02

    Vorliegen eines unbestrittenen Aufenthaltsrechts für die Begründung einer

    So setzt die Rücknahme einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 48 LVwVfG voraus, dass diese bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war (h.M. vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 7. Aufl. 2000 § 48 Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.01.1995 - 13 S 2512/93 - Beschl. v. 16.01.1997 - 11 S 3170/96 - a.A. VG München, NVwZ-RR 2000, 722, 723), und die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG ermächtigt nur zur Beendigung des Aufenthaltsrechts mit Wirkung für die Zukunft (VGH Bad.-Württ., InfAuslR 1994, 170).
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