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   BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 48.96   

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https://dejure.org/1997,146
BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 48.96 (https://dejure.org/1997,146)
BVerwG, Entscheidung vom 09.09.1997 - 9 C 48.96 (https://dejure.org/1997,146)
BVerwG, Entscheidung vom 09. September 1997 - 9 C 48.96 (https://dejure.org/1997,146)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungsschutz nach Ablehnung des Asylantrages während des Andauerns einer ärztlichen Behandlung aufgrund eines Nierenleidens - Abschiebung als unmenschliche Behandlung im Inland bei einem Nierenleiden des Ausländers verbunden mit einem dreimal wöchentlich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht - Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz durch Teilurteil bei noch nicht beschiedenem Hauptantrag auf Asylanerkennung; Ausländerrecht - Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung bei Verletzung von Art. 3 EMRK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1998, 125
 
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Wird zitiert von ... (263)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 48.96
    Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Senats zur Auslegung und Anwendung von § 53 Abs. 4 AuslG und Art. 3 EMRK (vgl. zuletzt die Urteile vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - und vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Zum einen kann Art. 3 EMRK bei derartigen Gefährdungen nur verletzt sein, wenn dem Ausländer nach einer Abschiebung in seinem Heimatstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, die grundsätzlich vom dortigen Staat ausgehen oder von ihm zu verantworten sein muß; eine unmenschliche Behandlung durch den Staat setzt zum anderen ein vorsätzliches und geplantes, auf eine bestimmte Person gerichtetes Vorgehen voraus (vgl. die Urteile vom 15. April 1997 und vom 2. September 1997 a.a.O.).

    Die auf einem allgemein unzureichenden, dem Standard in Europa und speziell in Deutschland nicht entsprechenden Gesundheitssystem beruhenden Leibes- und Lebensgefahren fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK (vgl. das Urteil vom 2. September 1997 a.a.O.); denn als eine bewußte und gezielte Menschenrechtsverletzung eines insoweit noch unterentwickelten Staates können sie nicht angesehen werden.

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 48.96
    Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache, da über den in der Revisionsinstanz angefallenen weiteren Hilfsantrag zu § 53 Abs. 6 AuslG (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) nicht abschließend entschieden werden könnte, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 48.96
    Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Senats zur Auslegung und Anwendung von § 53 Abs. 4 AuslG und Art. 3 EMRK (vgl. zuletzt die Urteile vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - und vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2017 - A 9 S 333/17

    Rechtsbehelfsbelehrung:"Die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein";

    Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2007 - 10 B 85.07 -, juris ; Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris , vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris , vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, juris und vom 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, juris ).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 16.05 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf Urteile vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 - InfAuslR 1998, 125 und vom 25. November 1997 -BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris ).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Daran fehlt es, wenn - wie hier - unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Senats vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - und vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 -).

    Im Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) hat der erkennende Senat die der Abschiebung eines Ausländers entgegenstehenden und als Abschiebungshindernisse bezeichneten Umstände nach § 53 AuslG den in § 55 AuslG umschriebenen Duldungsgründen gegenübergestellt und im einzelnen dargelegt, daß die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sein müssen, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; ebenso bereits die Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - a.a.O. und vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 -); demgegenüber können zu einer Duldung nach § 55 AuslG auch andere als die in § 53 AuslG genannten Gründe führen, die einer Abschiebung zeitweise entgegenstehen, wie etwa inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse.

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