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   VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97   

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VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97 (https://dejure.org/1997,1081)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 (https://dejure.org/1997,1081)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. November 1997 - 13 S 2064/97 (https://dejure.org/1997,1081)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina - Zweckmäßigkeit politischer Entscheidung unterliegt nicht gerichtlicher Kontrolle; zielstaatbezogene Abschiebungshindernisse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 48, 234 (Ls.)
  • NVwZ 1998, Beilage Nr. 3, 25
  • VBlBW 1998, 27 (Ls.)
  • DVBl 1998, 287 (Ls.)
  • InfAuslR 1998, 126
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97
    Die grundsätzlich nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier Erlaß des Widerspruchsbescheides (2.6.1997) - zu beurteilende (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, NVwZ 1997, 685 (687f.) und Urt. v. 24.9.1996 - 1 C 26.94) Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG setzt voraus, daß der Ausländer - spätestens bei Beginn der in der Androhung bestimmten Ausreisefrist - vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1 und 2 AuslG) ist und daß die weiteren Anforderungen an Erlaß, Form und Inhalt einer Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG beachtet sind.

    Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus gilt diese Bezeichnungspflicht ausnahmsweise auch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn das der Behörde nach dieser Bestimmung eingeräumte Ermessen etwa aufgrund vorrangigen Rechts ausnahmsweise gebunden und die Behörde verpflichtet ist, von der Abschiebung abzusehen (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O.; a.A. für Abschiebungsandrohungen auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage: BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, InfAuslR 1997, 420).

    Wird dem Ausländer entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG die Abschiebung in einen nach dieser Bestimmung bezeichnungspflichtigen Staat angedroht, ist die Abschiebungsandrohung - nur - insoweit (teil-)rechtswidrig (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG; BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O.).

    Dabei läßt der Senat dahingestellt, ob auch in diesem Zusammenhang für die gerichtliche Beurteilung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - Widerspruchsbescheid - maßgebend ist (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O.) oder ob etwa im Hinblick auf die Regelungen in §§ 50 Abs. 3 Satz 3, 70 Abs. 3 AuslG auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen ist (vgl. GK-AuslR II-§ 50 Rn. 130).

    Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt nur vor, wenn die das Abschiebungshindernis begründende Gefahr im Zielstaat der Abschiebung landesweit besteht oder wenn der Ausländer gefahrfreie Landesteile nicht erreichen kann, ohne auf dem Weg dorthin einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96; Urt. v. 15.4.1997, NVwZ 1997, 1127; Urt. v. 8.4.1997, InfAuslR 1997, 416 (418); Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. (688); Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (330) und 331).

    Der Senat hat daher seine Rechtsprechung - aus Gründen der Rechtssicherheit - aufgegeben (vgl. das Senatsurteil vom 16.9.1997 - A 13 S 9267/96), zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem solchen Ausnahmefall ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. 687f. und Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (328)) oder zumindest ein zur Erteilung einer Duldung zwingender Grund nach § 55 Abs. 2 bis 4 AuslG (Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, Urteilsabdruck S. 10) vorliegt und deshalb ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK im Ergebnis jedenfalls faktisch ausgeschlossen sein dürfte.

    Das ist indes erst dann der Fall, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung ''extrem'' bzw. ''hochgradig'' gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben anzunehmen ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, a.a.O. 417; Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. 687; Urt. v. 29.3.1996, NVwZ-Beilage 1996, 57 (58); Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (328)) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, Urteilsabdruck S. 12; Senatsurteil v. 5.6.1996, a.a.O.).

    Die Prüfung, ob eine extreme Gefahrenlage besteht, die ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet, ist nicht auf bestimmte gefahrbegründende Umstände beschränkt; die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 greift insoweit nicht (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. 687; Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (328)).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97
    Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt nur vor, wenn die das Abschiebungshindernis begründende Gefahr im Zielstaat der Abschiebung landesweit besteht oder wenn der Ausländer gefahrfreie Landesteile nicht erreichen kann, ohne auf dem Weg dorthin einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96; Urt. v. 15.4.1997, NVwZ 1997, 1127; Urt. v. 8.4.1997, InfAuslR 1997, 416 (418); Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. (688); Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (330) und 331).

    Insoweit kann allerdings nur eine im Zielstaat von einer staatlichen, ausnahmsweise auch von einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht begangene oder von ihr zu verantwortende Mißhandlung eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, a.a.O. und v. 17.10.1995, a.a.O. 334).

    Der Senat hat daher seine Rechtsprechung - aus Gründen der Rechtssicherheit - aufgegeben (vgl. das Senatsurteil vom 16.9.1997 - A 13 S 9267/96), zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem solchen Ausnahmefall ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. 687f. und Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (328)) oder zumindest ein zur Erteilung einer Duldung zwingender Grund nach § 55 Abs. 2 bis 4 AuslG (Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, Urteilsabdruck S. 10) vorliegt und deshalb ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK im Ergebnis jedenfalls faktisch ausgeschlossen sein dürfte.

    Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (330)).

    Das ist indes erst dann der Fall, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung ''extrem'' bzw. ''hochgradig'' gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben anzunehmen ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, a.a.O. 417; Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. 687; Urt. v. 29.3.1996, NVwZ-Beilage 1996, 57 (58); Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (328)) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, Urteilsabdruck S. 12; Senatsurteil v. 5.6.1996, a.a.O.).

    Diese gegenüber dem Prognosemaßstab der ''beachtlichen Wahrscheinlichkeit'', wie er im Begriff der Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG enthalten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (330)), erhöhten Anforderungen an die Rechtsgutsbeeinträchtigung und die Eintrittswahrscheinlichkeit ergeben sich aus der nur eingeschränkten verfassungsrechtlichen Verantwortung der deutschen öffentlichen Gewalt für Grundrechtsgefährdungen, die sich für einen Ausländer erst als Folge einer Abschiebung im Zielstaat ergeben (vgl. Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O. 149f.).

    Die Prüfung, ob eine extreme Gefahrenlage besteht, die ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet, ist nicht auf bestimmte gefahrbegründende Umstände beschränkt; die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 greift insoweit nicht (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. 687; Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (328)).

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97
    Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt nur vor, wenn die das Abschiebungshindernis begründende Gefahr im Zielstaat der Abschiebung landesweit besteht oder wenn der Ausländer gefahrfreie Landesteile nicht erreichen kann, ohne auf dem Weg dorthin einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96; Urt. v. 15.4.1997, NVwZ 1997, 1127; Urt. v. 8.4.1997, InfAuslR 1997, 416 (418); Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. (688); Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (330) und 331).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 2.9.1997 - 9 C 40.96 - nicht geteilt, sondern entschieden, daß die Abschiebung eines Ausländers in eine extreme Leibes- und Lebensgefahr, die nicht vom Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt ausgeht oder zu verantworten ist, nicht gegen Art. 3 EMRK verstößt.

    Der Senat hat daher seine Rechtsprechung - aus Gründen der Rechtssicherheit - aufgegeben (vgl. das Senatsurteil vom 16.9.1997 - A 13 S 9267/96), zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem solchen Ausnahmefall ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. 687f. und Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (328)) oder zumindest ein zur Erteilung einer Duldung zwingender Grund nach § 55 Abs. 2 bis 4 AuslG (Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, Urteilsabdruck S. 10) vorliegt und deshalb ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK im Ergebnis jedenfalls faktisch ausgeschlossen sein dürfte.

    Das ist indes erst dann der Fall, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung ''extrem'' bzw. ''hochgradig'' gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben anzunehmen ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, a.a.O. 417; Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. 687; Urt. v. 29.3.1996, NVwZ-Beilage 1996, 57 (58); Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (328)) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, Urteilsabdruck S. 12; Senatsurteil v. 5.6.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1996 - A 13 S 3702/94

    (Verpflichtungsklage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97
    Es verbietet daher die Abschiebung eines Ausländers in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 331 (333); Senatsurteil v. 13.2.1996, ESVGH 46, 139 ff. (144 ff.) = EzAR 043 Nr. 12 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR).

    Das trifft für die allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten nicht zu (BVerwG, Urt. v. 4.6.1996, InfAuslR 1996, 289; Urt. v. 18.4.1996, NVwZ-Beilage 1996, 58; Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 331 (334); Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O.).

    Belegen die Unterlagen über den Hintergrund des Ausländers und die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht, daß seine persönliche Situation in irgendeiner Hinsicht schlechter ist als die der Mehrzahl der anderen Mitglieder der Bevölkerung oder solcher Personen, die in ihr Land zurückkehren, ist die aufgrund bekanntgewordener Einzelfälle nicht auszuschließende Möglichkeit einer Mißhandlung für sich nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (vgl. Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O. im Anschluß an die Rechtsprechung des EGMR).

    Diese gegenüber dem Prognosemaßstab der ''beachtlichen Wahrscheinlichkeit'', wie er im Begriff der Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG enthalten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (330)), erhöhten Anforderungen an die Rechtsgutsbeeinträchtigung und die Eintrittswahrscheinlichkeit ergeben sich aus der nur eingeschränkten verfassungsrechtlichen Verantwortung der deutschen öffentlichen Gewalt für Grundrechtsgefährdungen, die sich für einen Ausländer erst als Folge einer Abschiebung im Zielstaat ergeben (vgl. Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O. 149f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1997 - 11 S 102/97

    Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina - Feststellung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97
    Den Antragstellern würden mit einer Verweigerung der Registrierung, die im bosniakisch dominierten Gebiet nicht an ihre Ethnie anknüpfte, weder zielgerichtet besonders schwere physische oder physische Leiden zugefügt noch würden sie damit mutwillig oder willkürlich schwer gedemütigt, sondern aus Gründen benachteiligt, die in Anbetracht der Geschehnisse in Bosnien und Herzegowina und der gegenwärtigen schwierigen Lebensbedingungen für die ortsansässige Bevölkerung noch objektiv nachvollziehbar erscheinen (ebenso der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs in den Beschl. v. 7.4.1997, InfAuslR 1997, 265 (267) und v. 17.3.1997, InfAuslR 1997, 259 (261)).

    Insbesondere würden sie in diesem Gebiet der Föderation nicht gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (ebenso der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Beschluß vom 7.4.1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97
    Es verbietet daher die Abschiebung eines Ausländers in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 331 (333); Senatsurteil v. 13.2.1996, ESVGH 46, 139 ff. (144 ff.) = EzAR 043 Nr. 12 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR).

    Das trifft für die allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten nicht zu (BVerwG, Urt. v. 4.6.1996, InfAuslR 1996, 289; Urt. v. 18.4.1996, NVwZ-Beilage 1996, 58; Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 331 (334); Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 7.96

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97
    Der Eintritt dieser Erlaubnisfiktion setzt voraus, daß der Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem sich der Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (BVerwG, Urt. v. 3.6.1997, InfAuslR 1997, 391 (394f.)).

    Im vorliegenden Fall, in dem § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG keine Anwendung findet, weil die Antragsteller nicht aufgrund eines Verwaltungsaktes ausreisepflichtig sind (insbesondere sind die abgelaufenen Aufenthaltsgenehmigungen keine solchen Verwaltungsakte, vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1997, a.a.O. 393), ist nichts dafür ersichtlich, daß die Antragsgegnerin den Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohungen ermessensfehlerhaft bestimmt hat.

  • BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 12.94

    Ausländerrecht - Anspruch auf Duldung bei im Ermessen der Ausländerbehörde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97
    Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt nur vor, wenn die das Abschiebungshindernis begründende Gefahr im Zielstaat der Abschiebung landesweit besteht oder wenn der Ausländer gefahrfreie Landesteile nicht erreichen kann, ohne auf dem Weg dorthin einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96; Urt. v. 15.4.1997, NVwZ 1997, 1127; Urt. v. 8.4.1997, InfAuslR 1997, 416 (418); Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. (688); Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (330) und 331).

    Das ist indes erst dann der Fall, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung ''extrem'' bzw. ''hochgradig'' gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben anzunehmen ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, a.a.O. 417; Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. 687; Urt. v. 29.3.1996, NVwZ-Beilage 1996, 57 (58); Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (328)) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, Urteilsabdruck S. 12; Senatsurteil v. 5.6.1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97
    Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt nur vor, wenn die das Abschiebungshindernis begründende Gefahr im Zielstaat der Abschiebung landesweit besteht oder wenn der Ausländer gefahrfreie Landesteile nicht erreichen kann, ohne auf dem Weg dorthin einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96; Urt. v. 15.4.1997, NVwZ 1997, 1127; Urt. v. 8.4.1997, InfAuslR 1997, 416 (418); Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. (688); Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (330) und 331).

    Insoweit kann allerdings nur eine im Zielstaat von einer staatlichen, ausnahmsweise auch von einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht begangene oder von ihr zu verantwortende Mißhandlung eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, a.a.O. und v. 17.10.1995, a.a.O. 334).

  • VG Berlin, 22.01.1996 - 35 A 1608.95

    Anspruch einer seit über zwei Jahren geduldeten Familie mit bosnischer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97
    Etwas anderes ergibt sich hier entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht aus dem in Art. 1 Abs. 1 der Anlage 7 zum Friedensabkommen von Dayton niedergelegten Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina, frei in ihre angestammte Heimat zurückzukehren, und aus den darauf bezogenen Regelungen des Dayton-Abkommens über die Anrufung des UNHCR zur Entwicklung eines Rückführungsplanes (auszugsweise wiedergegeben im Beschluß des VG Berlin v. 22.1.1996, InfAuslR 1996, 188 (191)).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Bundesrepublik Deutschland, obwohl sie nicht Vertragspartner des Dayton-Abkommens ist, völkerrechtlich verpflichtet ist, dessen Regelungen und Absprachen zu beachten (so aber VG Berlin, Beschl. v. 22.1.1996, a.a.O. 193; a.A. BayVGH, Beschl. v. 12.3.1997, NVwZ-Beilage 1997, 52 (53)).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1997 - 11 S 3301/96

    Zur Aussetzung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.1997 - A 13 S 1011/94

    Afghanistan: aufgrund der Bürgerkriegssituation keine staatliche Gewalt iSd GG

  • BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 134.95

    Ausländerrecht: Abschiebungsschutz wegen Bürgerkrieg, Afghanistan

  • BVerfG, 10.07.1997 - 2 BvR 1291/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an di Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95

    Verhältnis von Abschiebungsandrohung und Duldung; Abschiebungsandrohung während

  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 26.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 742/98

    Benennung mehrerer Abschiebezielstaaten; Bemessung der Ausreisefrist; Abschiebung

    Ein Ermessen hat die Ausländerbehörde nur bei der Wahl des Zeitpunktes, wann die Abschiebungsandrohung auszusprechen ist, und das auch nur in den Fällen, in denen dieser Zeitpunkt nicht schon nach § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG bestimmt ist (vgl. Senatsbeschluß v. 13.11.1997, InfAuslR 1998, 126 (128) m.w.Nachw.).

    Ob der in den genannten Regelungen bestimmte Zeitpunkt des Erlasses von Abschiebungsandrohungen oder ob die dem Erlaß insgesamt zugrundeliegende politische Leitentscheidung über die zeitlich gestaffelte und gegebenenfalls zwangsweise Rückführung der Bürgerkriegsflüchtlinge zweckmäßig sind, unterliegt im übrigen nicht der gerichtlichen Kontrolle (Senatsbeschluß v. 13.11.1997, a.a.O., 128).

    Die insoweit im Asylrecht entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei nur regionaler Verfolgung finden im Rahmen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG keine Anwendung (Senatsbeschluß v. 13.11.1997, a.a.O., 129).

    Auch das im Daytoner Abkommen niedergelegte Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina, frei in ihre angestammte Heimat zurückzukehren, gebietet entgegen der Ansicht der Klägerin keine andere Beurteilung (Senatsbeschluß v. 13.11.1997, a.a.O., 129).

    Seine in diesem Punkt abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 22.1.1997, EzAR 043 Nr. 20, und v. 5.6.1996, EzAR 043 Nr. 16) hat der Senat zur Wahrung der Rechtseinheit aufgegeben (vgl. Beschl. v. 13.11.1997, a.a.O., und Urt. v. 17.9.1997 - A 13 S 1267/96).

    Das ist indes erst dann der Fall, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung "extrem" bzw. "hochgradig" gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben anzunehmen ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (Senatsbeschluß v. 13.11.1997, a.a.O., 133 m.w.Nachw.).

    Die Prüfung, ob eine derart gesteigerte Gefahrenlage besteht, die ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet, ist allerdings nicht auf bestimmte gefahrbegründende Umstände beschränkt; § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gilt insoweit nicht (Senatsbeschluß v. 13.11.1997, a.a.O. 133 m.w.Nachw.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten; unbefristete Verlängerung einer

    Die insoweit im Asylrecht entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei nur regionaler Verfolgung finden im Rahmen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG keine Anwendung (Senatsbeschluss v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - m.w.N.).

    Das im Friedensabkommen von Dayton niedergelegte Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina, frei in ihre angestammte Heimat zurückzukehren, gebietet keine andere Beurteilung (Senatsbeschluss v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126).

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - (InfAuslR 1998, 126), der die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 10.7.1997 wiedergibt, ausgeführt hat, darf bosnischen Moslems (Bosniaken) ungeachtet dessen, ob sie in ihren angestammten Heimatort zurückkehren können, grundsätzlich die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht werden.

    Bezüglich des Fehlens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK für bosnische Moslems im bosniakisch dominierten Gebiet der Föderation von Bosnien und Herzegowina hat der Senat unter Würdigung der auch im vorliegenden Verfahren beigezogenen Erkenntnisquellen in seinem Beschluss vom 13.11.1997 a.a.O. in einem vergleichbaren Fall bosnischer Moslems im einzelnen festgestellt: .

    Der Senat hat hierzu in seinem bereits genannten Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - folgendes festgestellt: .

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1999 - 13 S 1035/98

    Bosnien-Herzegowina: Abschiebungshindernis für serbische Volkszugehörige verneint

    Ein Ermessen hat die Ausländerbehörde nur bei der Wahl des Zeitpunktes, wann die Abschiebungsandrohung auszusprechen ist, und das auch nur in den Fällen, in denen dieser Zeitpunkt nicht schon nach § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG bestimmt ist (vgl. Senatsbeschluß v. 13.11.1997, InfAuslR 1998, 126 (128) m.w.N.).

    Ob der in den genannten Regelungen bestimmte Zeitpunkt des Erlasses von Abschiebungsandrohungen oder ob die dem Erlaß insgesamt zugrundeliegende politische Leitentscheidung über die zeitlich gestaffelte und gegebenenfalls zwangsweise Rückführung der Bürgerkriegsflüchtlinge zweckmäßig sind, unterliegt im übrigen nicht der gerichtlichen Kontrolle (Senatsbeschluß v. 13.11.1997, a.a.O., 128).

    Die insoweit im Asylrecht entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei nur regionaler Verfolgung finden im Rahmen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG keine Anwendung (Senatsbeschluß v. 13.11.1997, a.a.O., 129).

    Auch das im Daytoner Abkommen niedergelegte Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina, frei in ihre angestammte Heimat zurückzukehren, gebietet keine andere Beurteilung (Senatsbeschluß v. 13.11.1997, a.a.O., 129).

    Seine in diesem Punkt abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 22.1.1997, EzAR 043 Nr. 20, und v. 5.6.1996, EzAR 043 Nr. 16) hat der Senat zur Wahrung der Rechtseinheit aufgegeben (vgl. Beschl. v. 13.11.1997, a.a.O., und Urt. v. 17.9.1997 - A 13 S 1267/96).

    Das ist indes erst dann der Fall, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung "extrem" bzw. "hochgradig" gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben anzunehmen ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (Senatsbeschluß v. 13.11.1997, a.a.O., 133 m.w.N.).

    Die Prüfung, ob eine derart gesteigerte Gefahrenlage besteht, die ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet, ist allerdings nicht auf bestimmte gefahrbegründende Umstände beschränkt; § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gilt insoweit nicht (Senatsbeschluß v. 13.11.1997, a.a.O. 133 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 13 S 2871/97

    Abschiebung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien und Herzegowina

    Ob der in den genannten Regelungen bestimmte Zeitpunkt des Erlasses von Abschiebungsandrohungen oder ob die dem Erlaß insgesamt zugrundeliegende politische Leitentscheidung über die zeitlich gestaffelte und gegebenenfalls zwangsweise Rückführung der Bürgerkriegsflüchtlinge zweckmäßig sind, unterliegt im übrigen nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Senatsbeschluß v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97).

    Die insoweit im Asylrecht entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei nur regionaler Verfolgung finden im Rahmen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG keine Anwendung (Senatsbeschluß v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - m.w.Nachw.).

    Das im Friedensabkommen von Dayton niedergelegte Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina, frei in ihre angestammte Heimat zurückzukehren, gebietet keine andere Beurteilung (Senatsbeschluß v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97).

    Der Senat hat daher seine Rechtsprechung - aus Gründen der Rechtssicherheit - aufgegeben (vgl. den Senatsbeschluß v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - und das Senatsurteil vom 17.9.1997 - A 13 S 1267/96).

  • VG Karlsruhe, 27.01.1998 - 4 K 3651/97

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung; Auslegung als

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  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.1998 - 13 S 3056/97

    Abschiebung von kroatischen Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien und Herzegowina

    Ob der in den genannten Regelungen bestimmte Zeitpunkt des Erlasses von Abschiebungsandrohungen oder ob die dem Erlaß insgesamt zugrundeliegende politische Leitentscheidung über die zeitlich gestaffelte und gegebenenfalls zwangsweise Rückführung der Bürgerkriegsflüchtlinge zweckmäßig sind, unterliegt im übrigen nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Senatsbeschluß v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97).

    Die insoweit im Asylrecht entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei nur regionaler Verfolgung finden im Rahmen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG keine Anwendung (Senatsbeschluß v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - m.w.Nachw.).

    Das im Friedensabkommen von Dayton niedergelegte Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina, frei in ihre angestammte Heimat zurückzukehren, gebietet entgegen der Ansicht des Antragstellers keine andere Beurteilung (Senatsbeschluß v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97).

    Der Senat hat daher seine Rechtsprechung - aus Gründen der Rechtssicherheit - aufgegeben (vgl. den Senatsbeschluß v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - und das Senatsurteil vom 17.9.1997 - A 13 S 1267/96).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02

    Abschiebungsandrohung - selbständiger VA - Ausreisepflicht - Ausreisefrist

    Die Ausreisepflicht muss weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens - durch den Erlass der Abschiebungsandrohung oder durch einen Widerspruchsbescheid - noch (etwa spätestens) zum Zeitpunkt des Beginns der mit der Androhung bestimmten Ausreisefrist (a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3; Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 = EZAR 043 Nr. 25) vollziehbar sein (so auch HambOVG, Beschluss vom 30.7.1997 - OVG BS VI 42/97 -, InfAuslR 1998, 28, 30; Funke-Kaiser in GK-AuslR, § 50 AuslG, RdNr. 15; a.A. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 4.6.1998 - 4 B 140/97 -, NVwZ-RR 1999, 146; Renner, AuslRiD, RdNr. 7/423; Hailbronner, Ausländerrecht, Komm. zu § 50 AuslG, RdNr. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2005 - 11 S 646/04

    Kostentragungspflicht von Abschiebungshaftkosten trotz unterbliebener

    Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2001 - 13 S 864/00

    Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder; Familiennachzug -

    Ihrer Abschiebung dorthin steht im Allgemeinen weder ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK noch ein ausnahmsweise zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegen, da sie jedenfalls im bosniakisch dominierten Gebiet der Föderation von Bosnien und Herzegowina und auf dem Weg dorthin keinen Gefahren ausgesetzt sind, die ein solches Abschiebungshindernis begründen (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126; vgl. ferner den Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 17.1.2000 - 11 S 1628/99 -, wonach der Abschiebung einer alleinstehenden Muslimin mit drei minderjährigen Kindern grundsätzlich kein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegensteht).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.1999 - 13 S 514/99

    Umfang des Beschwerdeausschlusses im Asylverfahren - abgelehnte Aussetzung der

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 (InfAuslR 1998, 126) - unter Würdigung zahlreicher Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage und insbesondere zur Situation moslemischer Volkszugehöriger in Bosnien und Herzegowina geklärt, daß bosnischen Moslems ungeachtet dessen, ob sie in ihren angestammten Heimatort zurückkehren können, grundsätzlich die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht werden darf.

    Die Antragsteller, die sich mit dem Senatsbeschluß vom 13.11.1997 (a.a.O.) nicht näher auseinandersetzen, haben keine Erkenntnisquellen benannt, aus denen sich ergeben könnte, daß insoweit in der Zwischenzeit eine entscheidungserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1998 - A 13 S 1913/96

    Togo: Verfolgungswahrscheinlichkeit und Abschiebungsschutz wegen Asylbeantragung

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1998 - 13 S 457/96

    Keine Erledigung einer Abschiebungsandrohung infolge zeitlich späteren

  • VG Karlsruhe, 29.04.2008 - 5 K 2619/06

    Zur Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung - vollziehbare Ausreisepflicht

  • VG Sigmaringen, 06.12.1999 - A 7 K 11817/99

    Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Folgeantrag, Gruppenverfolgung, UN-Resolution,

  • VG Sigmaringen, 22.11.1999 - A 7 K 12181/98

    Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Minderjährige, Gruppenverfolgung, KFOR-Truppen,

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2000 - 11 S 1628/99

    Bosnien-Herzegowina: Abschiebungshindernis verneint

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 13 S 3241/98

    Duldungsfiktion nach AuslG 1990 § 69 Abs 2 S 1 bei erstmaliger Erteilung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2000 - 13 S 3017/00

    Länderübergreifende Verteilung geduldeter Ausländer ohne Rechtsgrundlage

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2000 - 13 S 1433/99

    Erlaß einer Abschiebungsandrohung trotz inlandsbezogener Abschiebungshindernisse

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.1999 - A 14 S 142/99

    Abschiebungshindernis für Moslems nach Bosnien und Herzegowina verneint

  • VG Stuttgart, 12.04.2000 - 16 K 6364/98

    Klage eines tunesischen Staatsangehörigen gegen die Ausweisung und Androhung der

  • VG Karlsruhe, 26.08.1998 - 12 K 3598/97

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einer Duldungsablehnung und

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