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   BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96   

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BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96 (https://dejure.org/1998,239)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.1998 - 1 C 28.96 (https://dejure.org/1998,239)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 (https://dejure.org/1998,239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen

  • Wolters Kluwer

    Anspuch eines bosnischen Staatsangehörigen auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis; Befristung der Wirkungen von Abschiebung und Ausweisung; Auswirkungen einer früheren Ehe mit einer Deutschen; Zweifel über Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Eigenständiges ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei einem nicht-sorgeberechtigten ausländischen Elternteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 745
  • InfAuslR 1998, 279
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 386, 396 f.; 80, 81, 93) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31, 46 = Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 2; weitere Nachweise im Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12, 19 = Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3, S. 8) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt.

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG , daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 80, 81, 93; Urteile vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - InfAuslR 1997, 355 und vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 und BVerwG 1 C 20.97 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Versagung des Aufenthalts aus einwanderungspolitischen Gründen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls als unbedenklich anzusehen, soweit eine Familie zwischen einem nicht-sorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Begegnungsgemeinschaft geführt wird und keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Schutz angezeigt erscheinen lassen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 - FamRZ 1989, 1159 und vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 - InfAuslR 1996, 341 ; vgl. auch BVerfGE 80, 81, 91, 94).

    Ebenso wie mit Art. 6 GG (vgl. BVerfGE 76, 1, 50; 80, 81, 93; Beschluß vom 2. Dezember 1994 - BVerwG 1 B 123.94 - Buchholz 402.240 § 9 AuslG 1990 Nr. 2) ist es auch mit Art. 8 EMRK vereinbar, daß über den Zuzug selbst bei Vorliegen einer Härte nach Ermessen entschieden wird, wenn bei der Ermessensabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die familiären Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden.

  • BVerwG, 27.02.1996 - 1 C 41.93

    Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund gleichgeschlechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96
    Der Ausschluß einer Person von einem Land, in dem nahe Angehörige leben, kann aber das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzen (Urteile vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - BVerwGE 65, 188, 195 = Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 30 und vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287, 296 = Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 4; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - vom 28. Mai 1985, Abdulaziz, EuGRZ 1985, 567, 570).

    Bei der Bestimmung der zur Erfüllung des Begriffs der "Achtung" des Familienlebens notwendigen Schritte haben die Vertragsstaaten aber mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Mittel der Gemeinschaft und der Individuen einen weiten Ermessensspielraum ( EGMR , Urteil vom 28. Mai 1985, Abdulaziz, a.a.O. S. 569; Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - a.a.O.).

    Aus denselben Gründen gilt dies auch für eine Anwendung der § 7 Abs. 1 , § 15 AuslG (Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - a.a.O. S. 298 f. bzw. S. 18).

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 20.97

    Ausländerrecht - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Einreise ohne Visum

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96
    Das Ausländergesetz stellt zu diesem Zweck eine Reihe abgestufter Regelungen zur Verfügung, in denen dem Schutzgebot des Art. 6 GG nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung getragen wird (Urteile vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 und BVerwG 1 C 20.97 -).

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG , daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 80, 81, 93; Urteile vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - InfAuslR 1997, 355 und vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 und BVerwG 1 C 20.97 -).

    Soweit sich jedoch der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Schutz (Urteile vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 und BVerwG 1 C 20.97 -).

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96
    Das Ausländergesetz stellt zu diesem Zweck eine Reihe abgestufter Regelungen zur Verfügung, in denen dem Schutzgebot des Art. 6 GG nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung getragen wird (Urteile vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 und BVerwG 1 C 20.97 -).

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG , daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 80, 81, 93; Urteile vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - InfAuslR 1997, 355 und vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 und BVerwG 1 C 20.97 -).

    Soweit sich jedoch der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Schutz (Urteile vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 und BVerwG 1 C 20.97 -).

  • BVerwG, 10.03.1995 - 1 B 217.94
    Auszug aus BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96
    Damit übereinstimmend hat auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß dem Umgangsrecht des nicht-sorgeberechtigten geschiedenen ausländischen Elternteils bei der Entscheidung über die Gewährung eines Daueraufenthalts grundsätzlich keine maßgebende Bedeutung beigemessen zu werden braucht (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - BVerwGE 48, 299, 303 f.; Beschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 1 B 156.89 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 104 = InfAuslR 1990, 56 f.; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - InfAuslR 1986, 313 f.; Beschluß vom 10. März 1995 - BVerwG 1 B 217.94 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 2; vgl. auch Beschluß vom 19. Juni 1997 - BVerwG 1 B 113.97 -).

    Hieraus ergibt sich übrigens, daß sich die Entscheidung des Berufungsgerichts, das nach der damaligen Fassung des Gesetzes zutreffend (vgl. Beschluß vom 10. März 1995 - BVerwG 1 B 217.94 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2) § 22 AuslG geprüft und in diesem Rahmen nicht nur die vorausgesetzte außergewöhnliche Härte, sondern auch die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 AuslG verneint hat, bei Zugrundelegung der früheren Rechtslage revisionsrechtlich ebenfalls nicht beanstanden ließe.

  • BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 29.81

    Ausländer - Kinder - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96
    Der Ausschluß einer Person von einem Land, in dem nahe Angehörige leben, kann aber das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzen (Urteile vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - BVerwGE 65, 188, 195 = Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 30 und vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287, 296 = Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 4; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - vom 28. Mai 1985, Abdulaziz, EuGRZ 1985, 567, 570).
  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96
    Diese Auslegung des Art. 8 EMRK wird von dem erkennenden Senat geteilt (vgl. z.B. Urteil vom 29. Juli 1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35, 49 = Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 1).
  • BVerwG, 02.12.1994 - 1 B 123.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96
    Ebenso wie mit Art. 6 GG (vgl. BVerfGE 76, 1, 50; 80, 81, 93; Beschluß vom 2. Dezember 1994 - BVerwG 1 B 123.94 - Buchholz 402.240 § 9 AuslG 1990 Nr. 2) ist es auch mit Art. 8 EMRK vereinbar, daß über den Zuzug selbst bei Vorliegen einer Härte nach Ermessen entschieden wird, wenn bei der Ermessensabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die familiären Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden.
  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 19.93

    Ausländerrecht: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Eheschutz

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96
    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familienschutzes ist in den §§ 17 ff. AuslG abschließend geregelt; für eine allgemeine Ermessensentscheidung ist daneben grundsätzlich kein Raum (Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 19.93 - BVerwGE 101, 236, 241 = Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 2, S. 9).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96
    Ebenso wie mit Art. 6 GG (vgl. BVerfGE 76, 1, 50; 80, 81, 93; Beschluß vom 2. Dezember 1994 - BVerwG 1 B 123.94 - Buchholz 402.240 § 9 AuslG 1990 Nr. 2) ist es auch mit Art. 8 EMRK vereinbar, daß über den Zuzug selbst bei Vorliegen einer Härte nach Ermessen entschieden wird, wenn bei der Ermessensabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die familiären Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden.
  • EGMR, 18.02.1991 - 12313/86

    MOUSTAQUIM c. BELGIQUE

  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

  • BVerwG, 11.06.1975 - I C 8.71

    Ausweisung eines Ausländers - Eltern-Kind-Beziehungen - Deutsche

  • BVerwG, 28.11.1997 - 1 B 233.97

    Erfordernis der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage als Voraussetzung der

  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige

  • BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 67/85

    Schutzbereich des Art. 6 GG für den nichtsorgeberechtigten Vater - Versagung der

  • BVerwG, 19.06.1997 - 1 B 113.97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ordnungsgemäße "Bezeichnung"

  • BVerwG, 31.05.1994 - 1 C 5.93

    Ausländer - Sicherheit - Gefährdung - Einbürgerung - Versorgung -

  • BVerwG, 15.12.1995 - 1 C 31.93

    Erledigung des Verpflichtungsbegehrens - Rechtsschutzinteresse - Maßgebender

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die

  • BVerwG, 02.10.1986 - 1 B 159.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78

    Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der

  • BVerwG, 19.08.1996 - 1 B 82.95

    Ausländerrecht - Folgenbeseitigungsanspruch bei rechtswidriger Ablehnung,

  • BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89

    Ausreichende Würdigung des vom Kläger beanspruchten Umgangsrechts mit einem aus

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 48.88

    Datenschutzgesetz Auskunftsanspruch - Ermessen der Behörde -

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Der Schutz der Familie, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, kann ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (§ 55 Abs. 2 AuslG) begründen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 - InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 - BVerwGE 106, 13 ; Urteil vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 C 28.96 - NVwZ 1998, 745 ).

    Denn Art. 8 EMRK vermittelt, soweit sich - wie hier bei dem Eltern-Kind-Verhältnis - sein Anwendungsbereich mit dem des Art. 6 GG deckt, keinen weitergehenden Schutz als das Grundrecht (Urteil vom 27. Januar 1998, a.a.O., S. 748; Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1998 - 13 S 2792/96

    Aufenthaltsrechtlicher Schutz ehelicher Lebensgemeinschaften - fehlende häusliche

    Der Begriff der familiären - ehelichen - Lebensgemeinschaft fordert jedoch nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1998 - 1 C 28.96 - und v. 9.12.1997 - 1 C 19.96 -, jeweils m.w.N.).

    Wie der Zusammenhang zwischen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der bestehenden Rückkehrverpflichtung zeigt, hat der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung beabsichtigt, Härten zu begegnen, die sich daraus ergeben können, daß Ausländern - besonders Frauen, die aufgrund einer physischen oder psychischen Mißhandlung zur Auflösung der Ehe gezwungen sind (vgl. BT-Drs. 13/4948 S. 8) -, aus bestimmten Herkunftsländern bei der Rückkehr in ihre Heimat gerade wegen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft besondere Nachteile entstehen (BVerwG, Urt. v. 27.1.1998 - 1 C 28.96).

    Der von seinem Prozeßbevollmächtigten in erster Instanz geltend gemachte Umstand, daß er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet schon längere Zeit nicht mehr in der Türkei aufgehalten und von seinem Heimatstaat entfremdet habe, ist hierbei nicht zu berücksichtigen, weil er in keiner Beziehung zu der Beendigung seiner ehelichen Lebensgemeinschaft steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1998 - 1 C 28.96).

    Offen lassen kann der Senat, ob dem Kläger im Hinblick darauf, daß die Behörde über seinen am 17.2.1995 gestellten Verlängerungsantrag unter der Geltung der alten Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat, unter dem Gesichtspunkt einer Folgenbeseitigungslast ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, zumindest für die zurückliegende Zeit, erwachsen könnte (vl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.1.1998 - 1 C 28.96 - m.w.Nachw.).

  • BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02

    Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigten; Widerruf der Aufenthaltserlaubnis;

    Bei einem getrennt lebenden nichtehelichen Vater bedarf es allerdings besonderer Anhaltspunkte - namentlich etwa intensiver Kontakte und der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder sonstiger vergleichbarer Beistandsleistungen -, um eine schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können (vgl. Urteil vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 C 28.96 - Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4).
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