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   BVerwG, 10.03.1998 - 1 B 249.97   

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BVerwG, 10.03.1998 - 1 B 249.97 (https://dejure.org/1998,3603)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.1998 - 1 B 249.97 (https://dejure.org/1998,3603)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 1998 - 1 B 249.97 (https://dejure.org/1998,3603)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision im Verwaltungsgerichtsverfahren - Gleichstellung der Adoptionsmöglichkeiten eines Kindes und eines Erwachsenen - Adoption eines türkischen Staatsbürgers von einem deutschen Einwohner - Gefahr des Missbrauch des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3; RuStAG § 6 § 8; BGB § 1770
    Staatsangehörigkeitsrecht - Adoption eines volljährigen Ausländers durch einen Deutschen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1998, 401
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 14.11.1989 - 1 C 5.89

    Wertentscheidung des Art. 6 GG - Ermessensentscheidung über Einbürgerungsbegehren

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1998 - 1 B 249.97
    Zu diesem Unterscheidungsmerkmal ist der Beschwerde des Klägers nichts zu entnehmen (vgl. zu diesem Fragenkomplex BVerfGE 37, 217 ; BVerwGE 84, 93 [BVerwG 14.11.1989 - 1 C 5/89]).

    Daher sprechen sachliche Gründe dafür, bei der Adoption eines Kindes auch staatsangehörigkeitsrechtlich dem Gedanken des Minderjährigenschutzes und der Familieneinheit Rechnung zu tragen (zur Frage des abgestuften Familienschutzes im Ausländerrecht in Fällen der Erwachsenenadoption vgl. BVerfGE 80, 81 [BVerfG 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84]; BVerwGE 69, 359 ff. [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; zur Bedeutung einheitlicher Staatsangehörigkeit von Eltern und Kindern vgl. BVerfGE 37, 217 ; BVerwGE 84, 93 [BVerwG 14.11.1989 - 1 C 5/89]).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1998 - 1 B 249.97
    Zu diesem Unterscheidungsmerkmal ist der Beschwerde des Klägers nichts zu entnehmen (vgl. zu diesem Fragenkomplex BVerfGE 37, 217 ; BVerwGE 84, 93 [BVerwG 14.11.1989 - 1 C 5/89]).

    Daher sprechen sachliche Gründe dafür, bei der Adoption eines Kindes auch staatsangehörigkeitsrechtlich dem Gedanken des Minderjährigenschutzes und der Familieneinheit Rechnung zu tragen (zur Frage des abgestuften Familienschutzes im Ausländerrecht in Fällen der Erwachsenenadoption vgl. BVerfGE 80, 81 [BVerfG 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84]; BVerwGE 69, 359 ff. [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; zur Bedeutung einheitlicher Staatsangehörigkeit von Eltern und Kindern vgl. BVerfGE 37, 217 ; BVerwGE 84, 93 [BVerwG 14.11.1989 - 1 C 5/89]).

  • BVerwG, 11.10.1985 - 1 B 102.85

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Ermessensausübung -

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1998 - 1 B 249.97
    Abgesehen davon übersieht der Kläger, daß die Einbürgerungsrichtlinien nicht dem Bundesrecht zuzurechnen sind und daher nicht der Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht unterliegen (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 102.85 - und vom 5. Mai 1997 - BVerwG 1 B 94.97 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 26 bzw. Nr. 52).
  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 52.81

    Volljährigkeit - Daueraufenthalt - Schutzgebot - Ausländer - Adoptiveltern -

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1998 - 1 B 249.97
    Daher sprechen sachliche Gründe dafür, bei der Adoption eines Kindes auch staatsangehörigkeitsrechtlich dem Gedanken des Minderjährigenschutzes und der Familieneinheit Rechnung zu tragen (zur Frage des abgestuften Familienschutzes im Ausländerrecht in Fällen der Erwachsenenadoption vgl. BVerfGE 80, 81 [BVerfG 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84]; BVerwGE 69, 359 ff. [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; zur Bedeutung einheitlicher Staatsangehörigkeit von Eltern und Kindern vgl. BVerfGE 37, 217 ; BVerwGE 84, 93 [BVerwG 14.11.1989 - 1 C 5/89]).
  • BVerwG, 05.05.1997 - 1 B 94.97

    Staatsbürgerschaftsrecht - Mindestvoraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1998 - 1 B 249.97
    Abgesehen davon übersieht der Kläger, daß die Einbürgerungsrichtlinien nicht dem Bundesrecht zuzurechnen sind und daher nicht der Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht unterliegen (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 102.85 - und vom 5. Mai 1997 - BVerwG 1 B 94.97 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 26 bzw. Nr. 52).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1998 - 1 B 249.97
    Daher sprechen sachliche Gründe dafür, bei der Adoption eines Kindes auch staatsangehörigkeitsrechtlich dem Gedanken des Minderjährigenschutzes und der Familieneinheit Rechnung zu tragen (zur Frage des abgestuften Familienschutzes im Ausländerrecht in Fällen der Erwachsenenadoption vgl. BVerfGE 80, 81 [BVerfG 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84]; BVerwGE 69, 359 ff. [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; zur Bedeutung einheitlicher Staatsangehörigkeit von Eltern und Kindern vgl. BVerfGE 37, 217 ; BVerwGE 84, 93 [BVerwG 14.11.1989 - 1 C 5/89]).
  • BVerwG, 21.11.2006 - 5 C 19.05

    Adoptivkinder, kein Erwerb der Eigenschaft als Deutsche im Sinne des

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, gemäß der an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung keine Zweifel bestehen und insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt (vgl. Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 1 B 249.97 - InfAuslR 1998, 401 sowie Urteile vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - BVerwGE 108, 216 und vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111), folgt aber zugleich, dass es von Verfassungs wegen auch nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht geboten ist, einer durch eine Erwachsenenadoption begründeten familienrechtlichen Bindung stets auch statusrechtliche Konsequenzen beizumessen oder solche Wirkungen zu ermöglichen.
  • BVerwG, 18.12.1998 - 1 C 2.98

    Adoption; Annahme als Kind; Annahmeantrag; Annahmeverfahren; Erwachsenenadoption;

    Es bestehen nämlich genügend Gründe, die die unterschiedliche, Minderjährige bevorzugende Regelung zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschluß vom 10. März 1998 - BVerwG 1 B 249.97 - Buchholz 130 § 6 RuStAG Nr. 2 = InfAuslR 1998, 401).

    Schließlich ist die unterschiedliche Ausgestaltung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einer Adoption auch im Hinblick auf die typischerweise andere Lebenssituation und größere Unselbständigkeit eines minderjährigen Adoptivkindes gerechtfertigt (vgl. Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O.; zur Frage des abgestuften Familienschutzes im Ausländerrecht in Fällen der Erwachsenenadoption vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerwGE 69, 359 ff.; zur Bedeutung einheitlicher Staatsangehörigkeit von Eltern und Kindern vgl. BVerfGE 37, 217 ; BVerwGE 84, 93 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2005 - 13 S 2125/03

    Keine deutsche Staatsangehörigkeit bei Adoption durch einen vertriebenen

    Es besteht keine Veranlassung, an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift zu zweifeln; insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (dazu ausführlich BVerwG, Urt. v. 18.12.1998 - 1 C 2.98 - E 108, 216 = NJW 1999, 1347; Beschl. v. 10.03.1998 - 1 B 249.97 -, InfAuslR 1998, 401; bestätigend BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, E 119, 11 = NJW 2004, 1401).
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