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   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1998 - 17 B 2314/96   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1998 - 17 B 2314/96 (https://dejure.org/1998,10524)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.08.1998 - 17 B 2314/96 (https://dejure.org/1998,10524)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. August 1998 - 17 B 2314/96 (https://dejure.org/1998,10524)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz; Aufenthaltsbewilligung; Überschreitung der Gesamtstudiendauer; Positive Entwicklung des Leistungsbildes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1998, 493
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • VGH Bayern, 05.05.2010 - 19 BV 09.3103

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei krankheitsbedingter Studienverzögerung

    Die insoweit von der Ausländerbehörde geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, ist eine reine Rechtsentscheidung, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 -, EZAR 014 Nr. 10, S. 2).

    Für sie ist in erster Linie von Bedeutung, ob das Studium in einer - am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessenen - vertretbaren und in diesem Sinne angemessenen Zeit beendet sein wird (vgl. OVG NRW Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 -, EZAR 014 Nr. 10, S. 2; VGH BW, Beschluss vom 19.3.2003 - 13 S 2578/02 - juris).

    Im Rahmen der anzustellenden Prognose (vgl. Nr. 16.1.1.6 AVV-AufenthG) sind zugleich auch persönliche Belange des Ausländers, z.B. eine auf einer Krankheit beruhende längere Studiendauer, zu berücksichtigen, sofern die hinreichende Aussicht besteht, dass das Studium in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 - EZAR 014 Nr. 10, S. 2; VGH BW, Beschluss vom 19.3.2003 - 13 S 2578/02 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 - juris; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 43 zu § 16 AufenthG).

    Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung weder § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG noch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG) eine absolute Grenze im Sinne einer maximalen Gesamtaufenthaltsdauer entnommen werden kann (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 7.6.2004 - 7 ME 114/04 -, AuAS 2004, 184 [186]; OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 -, EZAR 014 Nr. 10, S. 2; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2008 - 18 B 975/08 - juris: Nicht die Gesamtdauer der Ausbildung ist maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird).

  • VGH Bayern, 12.11.2009 - 19 BV 09.3103

    Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung mit einer Ermessensreduzierung auf Null

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  • VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 CS 09.1812

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei krankheitsbedingten

    Die in dieser Vorschrift geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, ist eine Rechtsentscheidung, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 -, EZAR 014 Nr. 10, S. 2).

    Für sie ist in erster Linie von Bedeutung, ob das Studium in einer - am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessenen - vertretbaren und in diesem Sinne angemessen Zeit beendet sein wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 -, EZAR 014 Nr. 10, S. 2; VGH BW, Beschluss vom 19.3.2003 - 13 S 2578/02 -, juris).

    Im Rahmen der anzustellenden Prognose sind zugleich auch persönliche Belange des Ausländers, z. B. eine auf einer Krankheit beruhende längere Studiendauer zu berücksichtigen, sofern die hinreichende Aussicht besteht, dass das Studium in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 - EZAR 014 Nr. 10, S. 2; VGH BW, Beschluss vom 19.3.2003 - 13 S 2578/02 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 -, juris; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 43 zu § 16 AufenthG).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung weder § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG noch den vorläufigen Anwendungshinweisen eine absolute Grenze im Sinne einer maximalen Gesamtaufenthaltsdauer entnommen werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.6.2004 - 7 ME 114/04 -, AuAS 2004, 184 [186]; OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 - EZAR 014 Nr. 10, S. 2; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2008 - 18 B 975/08 -, juris: nicht die Gesamtdauer der Ausbildung ist maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird).

  • VG Aachen, 02.12.2013 - 4 L 217/13

    Aufenthaltserlaubnis zum Studium ; Erreichen des Aufenthaltszwecks; angemessener

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 - 18 B 1494/08 -, vom 24. Oktober 2008 - 18 B 975/08 -, juris und vom 9. März 2007 - 18 B 1885/06 - juris, und vom 21. August 1998 - 17 B 2314/96 -, InfAuslR 1998, 493.
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2006 - 9 ME 257/05

    Voraussetzungen der Verlängerung einer zum Zwecke des Studiums erteilten

    Zwar können im Rahmen der Prognose auch persönliche Belange des Ausländers, z.B. eine auf einer Krankheit beruhende längere Studiendauer berücksichtigt werden, doch muss die Aussicht bestehen, dass der Ausländer dennoch in absehbarer Zeit sein Studium erfolgreich abschließen kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.8.1998 - 17 B 2314/96 - EzAR 014 Nr. 10 = InfAuslR 1998, 493; VGH Ba-Wü., Beschl. v. 19.3.2003 - 13 S 2578/02 - ; Hailbronner, a.a.O., RdNr. 31).
  • VGH Hessen, 12.04.2002 - 12 TG 808/02

    Aufenthaltsbewilligung für Studium

    Schließlich kann - worauf letztlich für die von dem Antragsteller jetzt erstrebte nochmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzustellen ist - nicht festgestellt werden, dass mit einem Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1998 - 17 B 2314/96 -, EZAR 014 Nr. 10 = InfAuslR 1998, 493; OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.1994 - 18 A 2083/93 -, EZAR 014 Nr. 4; Hess. VGH, 04.09.1991 - 13 TH 1983/91 -, EZAR 014 Nr. 2).

    Dabei kann hier offen bleiben, ob mit der Ausländerbehörde im Verhältnis zur Türkei von entwicklungspolitischen Interessen gesprochen werden kann (dazu OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1998, a.a.O.).

  • VG Hannover, 01.04.2004 - 6 B 1089/04

    Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltsdauer; Aufenthaltsgenehmigung; Rechtsschutz;

    § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG erfordert die Prognose, dass der Ausländer nach gegenwärtiger Erkenntnislage (nunmehr) sein Studium innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich beenden wird (wie OVG Nordrhein-Westfalen, InfAuslR 1998, 493).

    Entscheidend ist vielmehr, ob im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach der gegenwärtigen Erkenntnislage damit gerechnet werden kann, dass der Ausländer sein Studium jetzt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich abschließen wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 1998 - 17 B 2314/96 - juris Web = InfAuslR 1998, 493).

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 7 ME 114/04

    Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich der Ablehnung eines Antrags auf

    Weder § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG noch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist eine derartige absolute Grenze zu entnehmen; vielmehr kommt es darauf an, ob im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt damit gerechnet werden kann, dass der Antragsteller sein Studium noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich abschließen wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 21.8. 1998 - 17 B 2314/96 -, InfAuslR 1998, 493).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2007 - 18 B 1885/06

    Aufenthaltserlaubnis Studium angemessener Zeitraum

    vgl. neben den vorgenannten Senatsbeschlüssen auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 1998 - 17 B 2314/96 -, InfAuslR 1998, 493.
  • OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 7 ME 114/97

    Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 1.

    Weder § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG noch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist eine derartige absolute Grenze zu entnehmen; vielmehr kommt es darauf an, ob im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt damit gerechnet werden kann, dass der Antragsteller sein Studium noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich abschließen wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 21.8. 1998 - 17 B 2314/96 -, InfAuslR 1998, 493).
  • VG Aachen, 04.05.2010 - 8 L 354/09

    Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Abstellen

  • VG Aachen, 14.08.2008 - 8 L 298/08

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Studenten, Studium,

  • VG Gießen, 23.04.2003 - 7 G 68/03

    Erlaubnisfiktion nach Einreise mit Visum

  • VG Düsseldorf, 08.10.2014 - 7 K 5722/12

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Abschluss eines Studiums

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